Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen
(Kapazitätsverordnung - KapVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222 - VORIS 22220 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2015 (Nds. GVBl. S. 169) (1)

Aufgrund des § 9 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität1
Aufteilung der Zulassungszahlen auf Vergabetermine2
Ermittlung der Aufnahmekapazität3
Berichte der Hochschulen; Aufgaben des Fachministeriums4
Stichtagsermittlung5
Zweiter Abschnitt
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
Berechnung mit Curricularnormwerten6
Zuordnung der Studiengänge zu Lehreinheiten7
Zuordnung von Stellen8
Lehrdeputate9
Einbeziehung von Lehraufträgen10
Inanspruchnahme durch Dienstleistungen11
Anteilquote eines Studiengangs12
Curricularnormwerte13
Dritter Abschnitt
Überprüfung des Berechnungsergebnisses des Zweiten Abschnitts
Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren14
Berücksichtigung des Raumbedarfs15
Berücksichtigung der Schwundquote16
Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin und im Medizin-Modellstudiengang HannibaL17
Abweichungen von vorklinischer und klinischer Kapazität im Studiengang Medizin18
Klinische Behandlungskapazität im Studiengang Zahnmedizin19
Vierter Abschnitt
Ausnahmetatbestände
Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen20
Künstlerische Studiengänge mit Einzelunterricht21
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift
In-Kraft-Treten22
Anlagen
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten AbschnittsAnlage 1
Zuordnung der Stellen des wissenschaftlichen PersonalsAnlage 2
CurricularnormwerteAnlage 3
Musikpraktischer EinzelunterrichtAnlage 4

Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 25. August 2015 (Nds. GVBl. S. 169) ist Anlage 3 (zu § 13 Abs. 1) der Kapazitätsverordnung für Kapazitätsermittlungen zur Vergabe von Studienplätzen für Studienjahre vor dem Studienjahr 2015/16 weiterhin in der am Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.