Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.08.2000, Az.: 6 B 365/00
Bewertungsfreiraum; Grundschule; Nichtversetzung; Prognoseentscheidung; prüfungsspezifische Bewertung; Schule; Warnmitteilung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 22.08.2000
- Aktenzeichen
- 6 B 365/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs 4 SchulG ND
- § 10 VersetzV ND
Tenor:
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden insoweit nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,--DM (viertausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wollen die vorläufige Versetzung ihrer Tochter (im Folgenden: Schülerin) in die 3. Klasse erreichen.
Die Schülerin, die bei ihrem Vater lebt, nachdem ihre allerdings nach wie vor gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich getrennt haben, wurde im Schuljahr 1998/99 in die Klasse 1 c der Antragsgegnerin eingeschult. Sie erhielt sowohl im ersten wie auch im darauffolgenden Schuljahr, in dem sie die Klasse 2 c der Antragsgegnerin besuchte, Förderunterricht in Deutsch (Lesen) und Mathematik. In dem ihr unter dem 28.01.2000 erteilten Halbjahreszeugnis steht u.a. die Bemerkung: "Wenn du die Lernziele im Lesen und Schreiben erreichen willst, musst du weiter fleißig üben".
Am 28.06.2000 entschied die zuständige Klassenkonferenz, dass die Schülerin nicht versetzt werde, da von ihr eine erfolgreiche Mitarbeit in der 3. Klasse nicht zu erwarten sei. Dies teilte die Antragsgegnerin in dem Zeugnis vom 12.07.2000 mit.
Dagegen legte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 11.07.2000 Widerspruch ein.
Am 13.07.2000 haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen geltend:
Der Klassenlehrer habe im vergangenen Schulhalbjahr gegenüber dem Vater der Schülerin angegeben, es gäbe im Fach Deutsch zwar noch Schwächen, die Leistungen in Mathematik seien jedoch zufriedenstellend. Erst kurze Zeit (drei Stunden) vor der Nichtversetzungsentscheidung habe er darauf hingewiesen, dass die Versetzung gefährdet sei. Offenbar habe er sich sein Urteil aufgrund der in den 10 Tagen vor der Klassenkonferenz (in Mathematik am 23. und 27.06.2000 sowie zwei Diktate) geschriebenen Arbeiten gebildet. Insoweit sei fraglich, ob dies in Ordnung sei, zumal der Vater der Schülerin infolge seiner Abwesenheiten im Zuge verschiedener Rehabilitationsmaßnahmen keine Möglichkeit gehabt habe, die Schülerin auf die Arbeiten vorzubereiten. Außerdem seien die fachlichen Anforderungen im Fach Mathematik sowie die Qualifikation des Lehrers fragwürdig. Die Schülerin habe in den Ferien viel geübt und werde die dritte Klasse mit Erfolg absolvieren.
Die Antragsteller beantragen Prozesskostenhilfe sowie ferner (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schülerin vorläufig zum Unterricht der dritten Klasse zuzulassen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die ergangenen Entscheidungen und beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwG0 ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Ihrer Natur nach darf eine solche Anordnung jedoch nur eine einstweilige Regelung treffen oder einen vorläufigen Zustand schaffen. Dieser Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung verbietet es im Allgemeinen, einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur zugelassen, wenn wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist und dieses für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde (Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 217 f. m.w.N.; vgl. dazu insbes. auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 15.11.1999 - 13 M 3932/99 u. 13 M 4354/99 - und vom 23.11.1999 - 13 M 3944/99 u. 13 M 4473/99). Darüber hinaus setzt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Teilnahme am Unterricht der 3. Klasse voraus, dass die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren Erfolg haben und die Aufnahme ihrer Tochter in diesen Schuljahrgang erreichen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Nichtversetzung der Schülerin sind die §§ 59 Abs. 4, 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG i.V.m. der Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen (Versetzungsverordnung) vom 19.06.1995 (Nds. GVBl. 184) in der Fassung der Verordnung vom 01.07.1999 (Nds. GVBl. 139). Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr bzw. von ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Nach § 10 der Versetzungsverordnung wird eine Schülerin oder ein Schüler am Ende des 2. Schulhalbjahres in der Regel nicht versetzt, wenn sie bzw. er in zwei der Lehrgänge Lesen, Schreiben und Mathematik das Ziel nicht erreicht hat. Diese Voraussetzungen für eine Nichtversetzung liegen vor.
Die Schülerin hat nach dem ihr erteilten Zeugnis vom 12.07.2000 die Ziele der Lehrgänge Schreiben und Mathematik nicht erreicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von ihr gleichwohl eine erfolgreiche Mitarbeit im dritten Schuljahrgang erwartet werden könnte, die die Klassenkonferenz nicht berücksichtigt oder unzutreffend bewertet hat, sind nicht gegeben, zumal die Schülerin auch das Ziel des Lehrgangs Lesen nur schwach erreicht hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann bei der in diesem Verfahren gebotenen (nur möglichen) summarischen Prüfung nicht angenommen werden, dass sowohl diese Beurteilung als auch die daraufhin von der Klassenkonferenz getroffene Prognoseentscheidung über eine erfolgreiche Mitarbeit in der dritten Klasse fehlerhaft sind und schließlich davon auszugehen wäre, die Schülerin würde in der dritten Klasse erfolgreich mitarbeiten.
Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Prüfungsrechts geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urt. vom 25.11.1998 - 6 A 61196/97, Urt. vom 24.08.1995 - 6 A 61319/94, Beschlüsse vom 23.08.2000 - 6 B 362/00 -; 29.07.1996 - 6 B 61322/96, 02.08.1995 - 6 B 61243/95, ebenso Nd. OVG, aaO) davon aus, dass den Lehrern ebenso wie Prüfern und Prüfungsgremien im Bereich einer fachlich-wissenschaftlichen Bewertung von Prüfungsleistungen wegen der Eigenart des Bewertungsvorganges ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogener Bewertungsspielraum zusteht. Im Rahmen einer solchermaßen eingeschränkten Kontrollbefugnis können die Gerichte das Bewertungsergebnis lediglich daraufhin überprüfen, ob es auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens, auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, unter Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür zustande gekommen ist. In diesem Sinne eingeschränkt ist auch die Kontrolle von Versetzungsentscheidungen der Klassenkonferenz; die Klassenkonferenz hat einen Einschätzungsspielraum soweit die Entscheidung von einer positiven Leistungsprognose für die nächsthöhere Klasse abhängt. Mangels eigener fachlicher Kompetenz ist es nicht Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ihre eigene Auffassung über die zu erwartende Mitarbeit eines Schülers oder einer Schülerin im nächsthöheren Schuljahrgang an die Stelle der durch die gesetzlichen Vorschriften allein zu der Beurteilung berufenen Mitglieder der Klassenkonferenz zu setzen. (Nds. OVG, aaO; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. vom 28.09.1992 - NVwZ-RR 1993, 358 [VGH Baden-Württemberg 28.09.1992 - 9 S 2187/92]). Nach diesen Grundsätzen spricht (bereits) nichts dafür, dass die der Schülerin erteilte Beurteilung und die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Klassenkonferenz fehlerhaft wäre.
Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet, die im Zeugnis enthaltenen Bewertungen als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Der Klassenlehrer hat in seinen dienstlichen Stellungnahmen die Grundlage für seine Beurteilungen im Fach Mathematik wie auch in den übrigen Fächern - soweit mit Blick auf die Einwände der Antragsteller erforderlich - nachvollziehbar und überzeugend dargestellt und dabei insbesondere ausgeführt, dass weder die Kritik an der 2. Mathematikarbeit (keine Aufgabenstellung, die eingehenderes Wissen über die Regel "Punktrechnung vor Strichrechnung" verlangt hätte) noch die an der 3. Mathematikarbeit (die Schülerin hat einen Nachteil durch den Verzicht auf die Aufgabe Nr. 3 ersichtlich nicht erlitten) gerechtfertigt ist und schließlich auch eine unzulässige Häufung von Klassenarbeiten in den letzten 10 Tagen vor der Klassenkonferenz nicht vorgelegen hat. Auch anhand der vorliegenden Schülerakte, die eine eingehende Dokumentation der Lernkontrollen und der Leistungsstände der Schülerin enthält, ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilungen nicht. Demgegenüber vermag der Eindruck des Vaters der Schülerin, diese werde "mit Sicherheit" die dritte Klasse bewältigen, da sie insbesondere in den Ferien viel geübt habe und nun auch zu Hause besser betreut werde, dem Gericht nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung rechtlich unhaltbar und in der Sache zu revidieren sei.
Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, sie oder zumindest der Antragsteller zu 1. seien über die Gefährdung der Versetzung nicht rechtzeitig informiert worden. Das trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die unter I. zitierte Formulierung im Halbjahreszeugnis genügt den Anforderungen, die in dem Erlass des Kultusministeriums vom 19.06.1995 "Ergänzende Bestimmungen zur Versetzungsverordnung" (SVBl. 1995, 185) unter Nr. 2.7 festgelegt sind. Danach hat die Schule die Schülerin oder den Schüler und die Eltern rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn die Klassenkonferenz meint, die Versetzung sei gefährdet. Die Benachrichtigung erfolgt durch eine Bemerkung im Halbjahreszeugnis oder durch eine Mitteilung bis zum 30. April, wobei die Mitteilung an die Eltern schriftlich zu erfolgen hat. Mit der Bemerkung im Halbjahreszeugnis, die Schülerin könne die Lernziele im Lesen und Schreiben nur erreichen, wenn sie weiter fleißig übe, ist nicht nur ein Ansporn zum Üben, sondern zugleich ein deutlicher Hinweis auf einen versetzungsrelevant schlechten Leistungsstand verbunden. Auch der Antragsteller zu 1. hätte deshalb erkennen müssen, dass die Versetzung seiner Tochter gefährdet war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass eine entsprechende Warnung im Fach Mathematik nicht ergangen ist, obgleich die Schülerin auch wegen des Nichterreichens des Zieles dieses Lehrgangs nicht versetzt worden ist, nachdem ihre Leistungen in diesem Fach im zweiten Schulhalbjahr deutlich abgefallen waren. Eine (weitere) Benachrichtigung war insoweit selbst nach den Regeln des genannten Erlasses nicht erforderlich, da dieser eine fachspezifische Warnung nicht vorsieht, sondern allein an der Versetzungsgefährdung anknüpft. Denn auch die Regelung der Nr. 2.8 des Erlasses vom 19.06.1995, die bei einem versetzungsgefährdendem Leistungsabfall nach dem 1. Mai ist eine Benachrichtigung gebietet, betrifft nur die Fälle, in denen der Schüler oder die Schülerin bzw. die Eltern noch nicht gewarnt worden sind (vgl. dazu bereits VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 28.03.1994 - 6 A 61584/93; BVerwG, Beschl. vom 12.05.1966, Schul- und prüfungsrechtliche Entscheidungen, Bd. II, C I, S. 31).
Selbst wenn die Antragsteller bzw. die Schülerin nicht rechtzeitig auf die Gefährdung der Versetzung hingewiesen worden wäre, würde dies ihre Rechtsposition nicht berühren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein allgemeiner Anspruch des Schülers oder seiner Eltern auf Unterrichtung über den schulischen Leistungsstand weder aus dem Grundrecht des Schülers nach Art. 2 Abs. 1 GG noch aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG folgt und nur nach besonderen Rechtsvorschriften bestehen kann (BVerwG, Beschl. vom 30.10.1969, VII CB 41.69 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 29, Beschl. vom 03.07.1997 - 7 B 113.78 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 57 [S. 44]; OVG Lüneburg, Urt. vom 30.11.1983 - 13 OVG A 27/82; Beschl. vom 28.10.1996 - 13 M 5321/96 - jew. m.w.Nw.; VG Braunschweig, Urt. vom 14.04.1992, - 6 A 61342 -, Gerichtsbescheid vom 28.03.1994 - 6 A 61584/93 -; Beschl. vom 30.09.1999 - 6 B 205/99). Unabhängig von der weiteren Frage, ob eine solche "Warnung" tatsächlich zu einem Anstieg der schulischen Leistung geführt hätte, was im Streitfall durch den Schüler oder die Schülerin nachzuweisen wäre, sieht auch die hier maßgebliche Versetzungsverordnung einen solchen Anspruch nicht vor. Soweit in dem genannten Erlass vom 19.06.1995 die Schule angewiesen wird, entsprechende Benachrichtigungen vorzunehmen, werden dadurch subjektive Rechte der von dieser Vorschrift Begünstigen unmittelbar nicht begründet.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes.
Da die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Kostenfolge aus § 1 Abs. 1 GKG i.V.m. § 166 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO abzulehnen.