Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.08.2000, Az.: 6 B 362/00

anerkanntes privates Gymnasium; Beurteilungsspielraum; Kursstufe; Nichtversetzung; Notenausgleich; prüfungsspezifische Bewertung; Vorstufe; Überprüfungsverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.08.2000
Aktenzeichen
6 B 362/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Anwendbarkeit der Notenausgleichsregelung und des Überprüfungsverfahrens bei mehr als zwei mangelhaften Noten (Nichtversetzung nach Kl. 12 eines Gymnasiums).

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,--DM (viertausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller will seine vorläufige Versetzung in die Kursstufe (12. Schuljahrgang) der Antragsgegnerin erreichen.

2

Der im Jahre 1980 geborene Antragsteller besuchte im Schuljahr 1999/2000 die Vorstufe (11. Schuljahrgang) der Antragsgegnerin, einer staatlich anerkannten Ersatzschule.

3

Am 04.07.2000 beschloss die zuständige Klassenkonferenz, den Antragsteller wegen der von ihm erbrachten Leistungen nicht zu versetzten. Dies teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit dem Zeugnis vom 11.07.2000 mit. Darin wurden die Leistungen des Antragstellers mit den folgenden Punkten bewertet:

4

Deutsch                            04

5

Englisch                            02

6

Französisch     04

7

Kunst                    07

8

Politik                   08

9

Geschichte       07

10

Erdkunde                          06

11

Ev. Religionslehre   05

12

Mathematik       02

13

Physik                   05

14

Biologie                             04

15

Sport                     07

16

Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27.07.2000 Widerspruch mit dem Ziel einer Versetzung in die 12. Klasse ein.

17

Bereits am 11.07.2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er meint, in den Fächern Biologie, Deutsch und Französisch zu Unrecht nicht mit 5 Punkten bewertet worden zu sein. Ferner hätten seine Leistungen im Fach Mathematik mit 3 Punkten bewertet werden müssen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsschrift vom 07.07.2000 sowie auf die Schriftsätze vom 07.07., 20.07. und 21.08.2000 besonders verwiesen.

18

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

19

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihn in die Kursstufe (12. Klasse) zu versetzen.

20

Die Antragsgegnerin verteidigt sowohl die Benotungen als auch die daraufhin ergangene Entscheidung zur Nichtversetzung und beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

23

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

24

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwG0 ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Ihrer Natur nach darf eine solche Anordnung jedoch nur eine einstweilige Regelung treffen oder einen vorläufigen Zustand schaffen. Dieser Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung verbietet es im Allgemeinen, einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur zugelassen, wenn wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist und dieses für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde (Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 217 f. m.w.N.). Darüber hinaus setzt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Teilnahme am Unterricht der Kursstufe (12. Klasse) voraus, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren Erfolg haben und die Aufnahme in diesen Schuljahrgang der Antragsgegnerin erreichen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

25

Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Nichtversetzung des Antragstellers sind die §§ 59 Abs. 4, 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG i.V.m. der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium (VO-GOF) vom 26.05.1997 (Nds. GVBl. 1997, 139) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15.05.1998 (Nds. GVBl. 1998, 491). Danach kann ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Die Voraussetzungen für eine hier in Rede stehende Versetzung in die Kursstufe (nach Klasse 12) sind in § 9 der genannten Verordnung geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VO-GOF wird versetzt, wer in den zu berücksichtigenden 12 Fächern (§ 9 Abs. 2 VO-GOF) entweder jeweils mindestens 5 Punkte oder mindestens 1 Punkt in einem Fach und jeweils mindestens 5 Punkte in allen anderen Fächern erreicht hat. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 VO-GOF wird ferner versetzt, wer bestimmte Mindestergebnisse und entsprechende Ausgleichswerte erreicht hat, sofern eine erfolgreiche Mitarbeit in der Kursstufe erwartet werden kann. Nach der hier nur in Betracht kommenden Regelung in Buchstabe a dieser Vorschrift ist insoweit Voraussetzung, dass bei jeweils mindestens 1 Punkt in (nur) zwei Fächern diese Bewertungen durch höhere Punktwerte in jeweils einem Ausgleichsfach in der Weise ausgeglichen werden können, dass im Durchschnitt der beiden Fächer jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden. Dabei ist, wie sich aus dem Regelungszusammenhang erschließt, vorausgesetzt, dass solcherart ausgleichfähige Leistungen im Bereich von 1 Punkt bis 5 Punkten in nicht mehr als zwei Fächern aufgetreten sind (vgl. dazu auch § 4 der Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen - Versetzungsverordnung). Der Antragsteller hat jedoch in fünf Fächern eine Bewertung mit weniger als 5 Punkte erhalten.

26

Die hier allein in Rede stehende Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 VO-GOF greift nicht zu Gunsten des Antragstellers. Es drängt sich nicht auf und kann deshalb ohne Weiteres nicht angenommen werden, dass eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der Kursstufe erwartet werden kann. Unabhängig davon scheitert sein Begehren bereits daran, dass er hinreichende Ausgleichspunktwerte nicht erreicht hat. Denn den jeweils mit 2 Punkten bewerteten Leistungen in den Fächern Englisch und Mathematik steht nur eine Beurteilung entgegen (8 Punkte im Fach Politik), aufgrund deren sich das von der genannten Regelung geforderte Durchschnittsergebnis von zumindest 5 Punkten errechnen ließe. Da der Antragsteller selbst nicht behauptet, in einem weiteren Fach mehr als 7 Punkte "verdient" zu haben, könnte der auch für einen Ausgleich des zweiten Fachs (hier: Mathematik) erforderliche Durchschnitt von 5 Punkten nur erreicht werden, wenn insofern von einer Beurteilung mit 3 Punkten (statt mit 2 Punkten) auszugehen wäre. Dies hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht.

27

Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Prüfungsrechts geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urt. vom 25.11.1998 - 6 A 61196/97, Urt. vom 24.08.1995 - 6 A 61319/94, Beschl. vom 29.07.1996 - 6 B 61322/96, Beschl. vom 02.08.1995 - 6 B 61243/95) davon aus, dass den Lehrern ebenso wie Prüfern und Prüfungsgremien im Bereich einer fachlich-wissenschaftlichen Bewertung von Prüfungsleistungen wegen der Eigenart des Bewertungsvorganges ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogener Bewertungsspielraum zusteht. Im Rahmen einer solchermaßen eingeschränkten Kontrollbefugnis können die Gerichte das Bewertungsergebnis lediglich daraufhin überprüfen, ob es auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens, auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, unter Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür zustande gekommen ist. In diesem Sinne eingeschränkt ist auch die Kontrolle von Versetzungsentscheidungen der Klassenkonferenz; die Klassenkonferenz hat einen Einschätzungsspielraum soweit die Entscheidung von einer positiven Leistungsprognose für die nächsthöhere Klasse  abhängt (vgl. auch: VGH Mannheim, Beschl. vom 28.09.1992 - NVwZ-RR 1993, 358 [VGH Baden-Württemberg 28.09.1992 - 9 S 2187/92]). Nach diesen Grundsätzen spricht nichts dafür, dass die dem Antragsteller erteilte Bewertung im Fach Mathematik fehlerhaft und sein Zeugnis insoweit auf 3 Punkte zu korrigieren wäre.

28

Die auch durch seine eidesstattliche Versicherung nicht näher substantiierte Behauptung des Antragstellers, er sei noch zum Zeitpunkt des Warnbriefes vom 11.04.2000 im Fach Mathematik mit 3 Punkten bewertet worden, und sein Leistungsstand habe sich bis zum Schuljahresende nicht verändert, lässt sich nicht nachvollziehen. Es ist bereits fraglich, ob der Leistungsstand des Antragstellers, der am Ende des ersten Schulhalbjahres in Fach Mathematik 3 Punkte erzielt hatte, zum Zeitpunkt des Warnbriefes tatsächlich mit 3 Punkten bewertet worden ist. Der Antragsteller hat dem Gericht diesen Brief nicht vorgelegt. Zweifel ergeben sich insoweit aus der durch das vorgelegte Kursbuch für das Fach Mathematik unbestritten beurkundeten Tatsache, dass der Antragsteller in der am 04.02.2000 geschriebenen Klausur (lediglich) 2 Punkte erzielt hat. Selbst wenn sein Leistungsstand im April 2000 mit 3 Punkten bewertet worden wäre, könnte die Kammer nicht annehmen, sein Leistungsstand sei in der Folgezeit unverändert geblieben. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass der Antragsteller in der am 19.05.2000 geschriebenen Klausur lediglich 1 Punkt erreicht hat. Eine Stellungnahme des Fachlehrers für Mathematik braucht insoweit nicht eingeholt zu werden, da Anhaltspunkte, die es nahe legen könnten, dass sich daraus zugunsten des Antragstellers eine andere Beurteilung ergeben könnte, nicht ersichtlich sind.

29

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat die Antragsgegnerin schließlich auch angenommen, dass eine Zulassung zur Nachprüfung nach § 19 der VersetzungsVO im Falle des Antragstellers nicht in Betracht kommt. Nach der genannten Regelung hat die Klassenkonferenz bei einer Nichtversetzung eines Schülers des 11. Schuljahrgangs über eine Zulassung zu einer Nachprüfung ("in einem der beiden Fächer") zu befinden, wenn eine Nichtversetzung nach § 9 Abs. 3 Buchst. a VO-GOF erfolgt ist. Ein solcher Fall liegt nur vor, wenn in zwei Fächern ein Leistungsstand von (mindestens) 1 bis (höchstens) 4 Punkten erreicht worden ist und die Versetzung gescheitert ist, weil eine der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt war. Das ist hier indessen nicht der Fall, da der Antragsteller in mehr als in zwei Fächern schlechter als mit 5 Punkten abgeschnitten hat.

30

Entgegen der Auffassung des Antragsteller kann insbesondere nicht angenommen werden, dass seine Bewertung im Fach Französisch um einen Punkt auf insgesamt 5 Punkte heraufzusetzen wäre. Die Französischlehrerin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 09.08.2000 eingehend begründet, nach welchen Überlegungen sie die Französischnote vergeben hat. Sie hat insbesondere dargelegt, dass sie die schriftlichen Leistungen (der Antragsteller hat nur zwei von drei angebotenen Klausuren mitgeschrieben und dabei jeweils 4 Punkte erzielt) mit 50 v.H. der Gesamtleistung gewichtet und ein ebenso großes Gewicht auf die ebenfalls insgesamt mit 4 Punkten bewerteten mündlichen Leistungen des Antragstellers gelegt hat. Dabei hat sie ferner hinreichend ausführlich dargelegt, aus welchen Teilleistungen für mündliche Mitarbeit (2/3 der mündl. Note: 3 Punkte) und Vokabeltests (1/3 der mündlichen Note: 6 Punkte) sich diese Bewertung der mündlichen Leistungen ergibt. Rechtliche Mängel lässt dies nicht erkennen. Demgegenüber verfängt die Argumentation des Antragstellers (insbes. im Schriftsatz vom 07.07. 2000 auf Seite 7 f. und im Schriftsatz vom 12.07.2000 auf Seite 4 f) nicht, ihm sei von der Französischlehrerin rechtsverbindlich zugesagt worden, seine Leitungen in diesem Fach würden im Zeugnis mit 5 Punkten bewertet werden. Schon dem eigenen Vortrag des Antragstellers lässt sich dies nicht entnehmen. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers soll die Lehrerin im April (nicht im Mai) die "Zusage" abgegeben haben, die Beurteilung werde sich von 4 auf 5 Punkte "erhöhen, wenn (seine) Mitarbeit und (seine) Ergebnisse entsprechend ausfielen". Das mag so gewesen sein, rechtfertigt aber nicht die Annahme, diese Erklärung der Lehrerin habe eine mit entsprechendem Rechtsbindungswillen abgegebene rechtsverbindliche Zusage enthalten. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Aussage nicht über das hinausgeht, was ohnehin nach dem Leistungsprinzip gilt. Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen eine Gesamtbewertung mit 5 Punkten gerechtfertigt hätten. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat er nicht nachvollziehbar angegeben, er habe sich "mündlich mit ordentlichem Ergebnis beteiligt" und die Lehrerin habe ihm dies bestätigt. Dass er neben den Vokabeltests, in denen er zwischen 8 bis 14 Punkten erreicht hat, auch andere Testergebnisse mit wesentlich schlechteren Beurteilungen erzielt hat, so dass sich insgesamt ein zu berücksichtigender Schuljahresdurchschnitt von (nur) 6 Punkten (und damit nicht eine wesentliche Steigerung seiner Leistungen) ergeben hat, bestreitet der Antragsteller nicht. Vor diesem Hintergrund der im Laufe des Schuljahres gezeigten sonstigen Leistungen im Fach Französisch kann schließlich auch den in der letzten Doppelstunde des Schulhalbjahres gezeigten Leistungen nicht das Gewicht beigemessen werden, das eine abschließende Beurteilung der Gesamtleistungen mit 5 Punkten erforderlich gemacht hätte. Eine dahingehende besondere Zusage der Lehrerin hat der Antragsteller substantiiert weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, in dieser Doppelstunde seien verschiedene Schüler, die die Endnote 5 Punkte erreiche wollten, besonderes getestet worden und er haben dabei "gut" abgeschnitten (undatierte eidesstattliche Versicherung in der Anlage zum Schriftsatz vom 12.07.2000), geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um die Bewertung aus der subjektiven Sicht des Antragstellers und nicht um die ihm insoweit erteilte Bewertung (mit der Note "gut") handelt. Schließlich kann der Antragsteller in der genannten eidesstattlichen Versicherung auch insoweit nicht eine rechtsverbindliche Zusage, sondern lediglich glaubhaft machen, die Französischlehrerin habe ihm "signalisiert", er habe 5 Punkte erreicht. Auch die eidesstattliche Versicherung des Schülers J. vermag nicht glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller eine bessere Bewertung seiner Leistungen im Fach Französisch zugesagt worden wäre oder dieser sie verdient hätte. Herr J. hat selbst angegeben, in der fraglichen Unterrichtsstunde nicht anwesend gewesen zu sein und von anderen Schülern gehört zu haben, dass der Antragsteller den angebotenen Test über die "Leistungsfähigkeit" (mithin nicht einen Test zur abschließenden Bewertung aller Leistungen) durchgeführt habe und so bestanden habe, dass seine Leistungsfähigkeit 5 Punkten entspreche.

31

Der Antrag ist deshalb, ohne dass in diesem Verfahren auf die sonstigen Einwände gegen weitere Beurteilungen im angefochtenen Zeugnis einzugehen wäre, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes.