Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.08.2000, Az.: 6 B 373/00

Auflage; Duldung; Familienschutz; Identitätsfeststellung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
08.08.2000
Aktenzeichen
6 B 373/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ausländerrechtliche Auflage und vorübergehende Zuweisung in Gemeinschaftsunterkunft zur Identitätsfeststellung.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller reiste am 29. November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieses Begehren blieb sowohl vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bescheid vom 05. Februar 1996) als auch vor dem Verwaltungsgericht Hannover (11 A 782/96) erfolglos; seit dem 28. Juli 1998 ist der Antragsteller ausreisepflichtig.

2

In der Folgezeit wurde dem Antragsteller, der ohne gültige Ausweispapiere seines Herkunftslandes nach Deutschland eingereist war, bis zur Beschaffung von Passersatzpapieren für die Ausreise eine Duldung erteilt. Aufgrund der von ihm gemachten Angaben zu seiner Herkunft und den Abstammungsverhältnissen wurde von der Antragsgegnerin unter dem 24. September 1998 bei dem türkischen Generalkonsulat in Hannover die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Mit Schreiben vom 17. November 1998 teilte das türkische Generalkonsulat der Antragsgegnerin mit, die in Bezug auf den Antragsteller durchgeführten Identitätsermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller nicht in der Türkei registriert sei.

3

Die Antragsgegnerin forderte daraufhin den Antragsteller auf, umgehend seine wahre Identität offen zu legen und entsprechende Dokumente oder Urkunden hierzu beizubringen. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, erwirkte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht am 27. Dezember 1999 einen Wohnungsdurchsuchungsbeschluss. Bei der am 04. April 2000 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden keine persönlichen Gegenstände des Antragstellers aufgefunden. Nach dem Zustand der Unterkunft und den Hinweisen von Mitarbeitern des Sozialamtes ging die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller nur selten in der ihm zugewiesenen Unterkunft erreichbar war.

4

Am 05. April 2000 ersuchte die Antragsgegnerin die Bezirksregierung Braunschweig, den Antragsteller in das Modellprojekt "Rückführung" in Braunschweig aufzunehmen, um für die Beschaffung von Heimreisedokumenten seine Identität festzustellen. Nachdem diesem Begehren entsprochen worden war, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 21. Juni 2000 - zugestellt am 23. Juni 2000 - im Wege einer aufenthaltsrechtlichen Auflage auf, ab dem 30. Juni 2000 seinen Wohnsitz zur Identitätsklärung in der Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Braunschweig zu nehmen. Außerdem ordnete die Ausländerbehörde im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahme an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23. Juli 2000 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich ist - noch nicht entschieden worden ist.

5

Außerdem hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor:

6

Die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme sei völlig ungeeignet, seine Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Probleme hinsichtlich seiner Identität lägen ausschließlich beim türkischen Generalkonsulat, dem wohl im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit nicht daran gelegen sei, ihm die Rückkehr in die Türkei zu ermöglichen. Hinzu komme, dass er nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen habe und sich in ehelicher Lebensgemeinschaft unter der Wohnanschrift seiner Ehefrau aufhalte. Schließlich sei er auch bereit, sich genetischen Maßnahmen zur Feststellung seiner Blutsverwandtschaft mit dem in Deutschland lebenden Bruder zu unterziehen, dessen türkische Staatsangehörigkeit vom türkischen Generalkonsulat in Hannover bestätigt worden sei. In Anbetracht dieser Sachlage erweise sich die verfügte Wohnsitzauflage als unverhältnismäßig.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2000 wiederherzustellen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Sie entgegnet:

12

Nach den vom Antragsteller bisher gemachten Angaben sei es nicht möglich, die erforderlichen Heimreisedokumente zu beschaffen. Einer Aufforderung, seine Identität weiter aufzuklären, sei er nicht nachgekommen. Er halte sich überdies nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort auf und sei deshalb nicht erreichbar. Stattdessen lebe er, ohne über eine entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörde zu verfügen, in Freden/Leine mit einer Ausländerin zusammen, die mit gefälschten Papieren in die Bundesrepublik eingereist sei, Alias-Namen benutzt habe und deren Staatsangehörigkeit mit "ungeklärt" angegeben worden sei. Diese Ausländerin sei seit dem 07. Mai 1999 ebenfalls ausreisepflichtig. Im Hinblick darauf, dass der dem Antragsteller zugewiesene Wohnort derzeit Salzgitter sei, wo sich der Antragsteller allerdings fast nie aufhalte, sei nicht erkennbar, worin ein Nachteil für ihn liege, wenn er von Salzgitter der Gemeinschaftsunterkunft in Braunschweig zugewiesen werde. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Gefahren die "Familie" durch die Trennung vom Antragsteller ausgesetzt sei; nach den vorliegenden Unterlagen über den Antragsteller müsse davon ausgegangen werden, dass er ledig sei.

13

Wegen er weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

14

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

15

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 22. Juni 2000 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung wiederherzustellen. Die für die Entscheidung erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahme und seinem Interesse, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dieser Verfügung nicht nachkommen zu müssen, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Widerspruch des Antragstellers und ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren ohne Erfolg bleiben werden.

16

Rechtliche Grundlage für die angefochtene Verfügung ist § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Danach können in Bezug auf die erteilte Duldung, die ihrer Natur nach bereits räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Eine solche im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Auflage muss allerdings aufenthaltsrechtlich bedeutsamen Zwecken dienen. Die Ausländerbehörde darf deshalb mit einer entsprechenden Auflage öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können. Hierzu gehören sowohl finanzielle Belange der Bundesrepublik Deutschland als auch die Anordnung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Infolgedessen kann grundsätzlich die Auflage, in einer bestimmten Unterkunft (zeitweilig) zu wohnen, sachlich gerechtfertigt sein (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 15.12.1981, BVerwGE 64, 285; VG Braunschweig, Urt. vom 03.02.1999, AuAS 1999, 210). Dies ist hier ebenfalls der Fall.

17

Ein Ausländer, der sich zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhält, ist gehalten, u.a. seine Identität nachzuweisen bzw. alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die hierfür erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar an einem von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapieres durch das türkische Generalkonsulat in Hannover mitgewirkt; die von ihm gemachten Angaben sind jedoch entweder sämtlich oder teilweise fehlerhaft, so dass anhand dieser Angaben seine Identität nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden konnte. Obgleich der Antragsteller auf diese Sachlage hingewiesen worden ist, hat er gegenüber der Ausländerbehörde keinerlei Bemühungen zu erkennen gegeben, an den erforderlichen weiteren Maßnahmen zur Identitätsklärung mitzuwirken. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Antragsteller ohne behördliche Ausnahmegenehmigung außerhalb des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs mit einer Ausländerin zusammenlebt, die unter Benutzung von Alias-Namen und mit gefälschten Unterlagen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mag in diesem Verfahren auf sich beruhen. Im Hinblick darauf, dass eine umfassende Identitätsfeststellung in Bezug auf den Antragsteller geboten ist, um die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ermöglichen, und die hierzu erforderlichen Feststellungen allein von der Antragsgegnerin nicht getroffen werden können, begegnet die von der Ausländerbehörde verfügte Auflage keinen rechtlichen Bedenken. Das bei der Bezirksregierung Braunschweig angesiedelte "Modellprojekt Rückführung" erfordert eine für die Dauer dieser Untersuchungen gebotene Unterbringung des betreffenden Ausländers in der dortigen Gemeinschaftsunterkunft. Diese Einrichtung verfügt über ausreichend qualifizierte Dolmetscher für die erforderlichenfalls wiederholten Anhörungen des Ausländers. Es finden sich dort umfangreiche Dokumentationen zu den Herkunftsländern der Asylsuchenden, über die die Ausländerbehörde nicht verfügen. Die Mitarbeiter der Einrichtung sind außerdem in der Lage, die notwendigen Anträge für die Beschaffung von Passersatzpapieren zu stellen und Botschaftsvorführungen zu veranlassen.

18

Der Antragsteller wird schließlich nicht dadurch, dass er sich für einige Tage oder Wochen vorübergehend nicht an dem ihm bisher zugewiesenen Wohnort, sondern in der Einrichtung "Modellprojekt Rückführung" aufhalten muss, übermäßig belastet. Schon jetzt hält sich der Antragsteller unerlaubt ständig außerhalb des ihm zugewiesenen Wohnorts auf. Ob der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 1 EMRK, der grundsätzlich auch nichteheliche Lebensgemeinschaften betrifft, einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens hat, was allerdings ein nach Dauer, Stabilität und Intensität über eine normale gefühlsmäßige Verbindung hinausgehendes Verhältnis erfordert, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich ist, welche erheblichen Nachteile mit einer vorübergehenden Abwesenheit des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, die von dem Antragsteller ohnehin nicht unterhalten werden, ausgehen könnten.

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Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu: Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 03.12.1999, 11 O 439/99).