Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.08.2000, Az.: 6 B 397/00

Rechtsschutzinteresse; Untertauchen; Unzulässigkeit; Wohnsitz

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
15.08.2000
Aktenzeichen
6 B 397/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 26.10.2000 - AZ: 2 BvR 1711/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unzulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens (hier: Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 123 VwGO) bei Untertauchen und falscher Wohnsitzangabe.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller reisten im Jahre 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Begehren blieb sowohl vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bescheid vom 24. Januar 1997) als auch vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Urt. vom 03. November 1999, 1 A 713/97) ohne Erfolg. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Nds. OVG Lüneburg mit Beschluss vom 09. Februar 2000 abgelehnt (11 L 4871/99). Seit dem 09. März 2000 sind die Antragsteller ausreisepflichtig.

2

Am 26. Juni 2000 stellten sie einen weiteren Asylantrag, mit dem sie unter Bezugnahme auf die in einer Entscheidung des OVG Münster zitierten Erkenntnismittel sowie unter Hinweis auf ein psychologisches Gutachten vom 08. Juni 2000 eine neue Tatsachen- und Beweislage geltend machten. Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch den Antrag auf die Abänderung des Bescheides vom 24. Januar 1997 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellung zu § 53 AuslG ab.

3

Am 11. Juli 2000 haben die Antragsteller entsprechend der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben sowie außerdem um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 06. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen.

4

Die Antragsteller haben im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ihr Begehren sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland als auch - im Hinblick auf eine bei dem Antragsgegner beantragte Duldung - gegen den Landkreis Goslar gerichtet. Mit Beschluss vom 08. August 2000 (6 B 364/00) hat das Verwaltungsgericht den gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt sowie das gegen den Antragsgegner gerichtete Verfahren abgetrennt. Mit Telefax vom 04. Juli 2000 hatte der Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt, dass er insbesondere im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt der Antragsteller außerhalb seines Zuständigkeitsbereich für die Erteilung der beantragten Duldung keine Möglichkeit sehe.

5

In Bezug auf den Antragsgegner beantragen die Antragsteller,

6

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten.

7

Der Antragsgegner hat weder einen Antrag gestellt noch sich zu dem Verfahren geäußert.

8

Ausweislich eines Aktenvermerks des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 08. Juli 2000 über ein Telefongespräch mit dem Antragsgegner sind die Antragsteller seit März 2000 untergetaucht und mit Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. Juli 2000 sind deshalb die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aufgefordert worden, den tatsächlichen Aufenthaltsort ihrer Mandanten mitzuteilen. Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angegebene Wohnanschrift erwies sich nach einer von der Polizei Bremen erteilten Auskunft als unzutreffend. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller machten daraufhin geltend, dass die Antragsteller nach wie vor ihre Wohnung unter der ihnen zugewiesenen Adresse hätten, die Antragsteller sich lediglich vorübergehend dort nicht aufhielten. Im Übrigen hätten sie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran, ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nicht anzugeben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 6 A 363/00 und 6 B 364/00 verwiesen. Dem Gericht haben außerdem die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Bände) vorgelegen.

II.

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

11

Der Antrag ist nicht zulässig. Ein um Abschiebungsschutz nachsuchender Ausländer, der untergetaucht ist und sich verborgen hält, hat wegen missbräuchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung, da er damit zu erkennen gibt, dass er sich einem gerichtlichen Verfahren nicht zu stellen beabsichtigt (OVG Koblenz, Beschl. vom 13.04.2000, 10 A 11740/98.OVG; Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 20.12.1999, 12 M 4779/99; OVG Weimar, Beschl. vom 02.07.1999, AuAS 1999, 266). Außerdem ist dem Begehren der Antragsteller - worauf sie mit gerichtlichen Verfügungen vom 12. und 24. Juli 2000 hingewiesen worden sind - auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Antragsteller, die nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten und nach dem Akteninhalt untergetaucht sind, eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben haben (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 13.04.1999, DVBl. 1999, 989 m.w.N.). Das Interesse der Antragsteller, im Hinblick auf die gegen sie eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht anzugeben, ist nicht schutzwürdig. Derjenige, der sich als politisch Verfolgter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, kann die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und Verfahrensordnungen nicht unterlaufen und erwarten, unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvoraussetzungen in einer Weise Schutz vor drohender Abschiebung zu erlangen, die die Möglichkeit offen lässt, im Falle des Unterliegens den damit verbundenen Nachteilen einer zwangsweisen Rückführung zu entgehen.

12

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Verfahren zur Hauptsache anzunehmenden Wertes. Nach Nr. 6.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 189) entfällt auf den Antragsteller zu 1) die Hälfte des Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; in Bezug auf die Antragstellerin zu 2) ist dieser Wert in entsprechender Anwendung von § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG um 1.000,-- DM zu erhöhen. Im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte dieses Gesamtstreitwerts anzunehmen.