Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 15.06.2022, Az.: 12 B 2381/22
Dublin; Polen; Systemische Mängel
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 15.06.2022
- Aktenzeichen
- 12 B 2381/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
- § 34a AsylVfG 1992
- Art 29 EUV 604/2013
- Art 3 EUV 604/2013
- Art 3 MRK
- Art 4 EUGrdRCh
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. E.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2022 anzuordnen,
ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft.
Er ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kommt im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen und nicht nach Polen abgeschoben zu werden, überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Abschiebungsanordnung zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klage des Antragstellers daher keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
1. Polen ist für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig.
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller dort vor seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt und Polen gemäß Art. 23, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates grundsätzlich fest, wenn er seine Zuständigkeit anerkannt hat; die Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit nach Kapitel III Dublin III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat erübrigt sich in diesem Fall (EuGH, Urt. v. 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 66 f.; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.01.2021 - 2 K 79/20.A -, juris Rn. 21; VG Trier, Urt. v. 06.02.2020 - 7 K 1994/19.TR -, juris Rn. 18; VG Hannover, Beschl. v. 30.03.2021 - 12 B 2470/21 -, n.v.).
Zwar bleiben nach der vorzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin III-VO anwendbar, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass der ersuchende Mitgliedstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrages zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 83). Solche Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht ersichtlich.
b) Die Zuständigkeit Polens ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Seit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs des Bundesamtes vom 11. Mai 2022 durch die polnischen Behörden am 20. Mai 2022 sind noch keine sechs Monate verstrichen.
c) Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.
Hierfür wäre erforderlich, dass es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller nach Polen zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Dies ist nicht der Fall.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Eine Widerlegung der Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen Unionsrecht genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 80-86 und 94). Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urt. v. 06.04.2018 - 10 LB 109/18 - juris Rn. 28). Solche Schwachstellen müssen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f. m.w.N.). Die systemischen Mängel müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 -, juris Rn. 3).
Systemische Mängel in diesem Sinne liegen in Bezug auf Polen aus den in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Gründen, auf die entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, nicht vor. Polen verfügt danach über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und (Wieder-)Aufnahmeverfahren, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen (so auch VG Hannover, Beschl. v. 25.02.2022 - 12 B 124/22 -, n.v., und Beschl. v. 08.12.2021 - 4 B 192/21 -, V.n.b.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2022 - 12 L 8/22.A -, juris Rn. 18 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 26.01.2022 - 3 V 2530/21 -, juris Rn. 14 ff.; VG Göttingen, Beschl. v. 08.12.2021 - 4 B 192/21 -, V.n.b.; VG Berlin, Beschl. v. 26.08.2021 - 31 L 158/21 A -, juris Rn. 13 ff.).
Der fortdauernde Krieg in der Ukraine und die sich daraus ergebenden Flüchtlingsbewegungen nach Polen führen zu keiner anderen Bewertung. Das Verwaltungsgericht München hat dazu in seinem Beschluss vom 27. Mai 2022 (- M 30 S 22.50276 -, juris Rn. 28-32) Folgendes ausgeführt:
„Zwar sind wegen des Ukrainekrieges bis zum 24. Mai 2022 ca. 3,5 Millionen Menschen aus der Ukraine nach Polen geflohen; auch gehen Hochrechnung davon aus, dass bis Dezember 2022 die Zahl der nach Polen einreisenden Schutzsuchenden auf ca. 4,3 Millionen Menschen ansteigen dürfte, wobei davon ausgegangen wird, dass nur ca. 2,6 Millionen im Dezember 2022 im Land tatsächlich verbleiben dürften (vgl. UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand: 27.5.2022). Ferner ist festzustellen, dass zwar zwischen dem 27. Februar 2022 und 9. März 2022 täglich zwischen 100.000 und (in der Spitze) 140.000 Menschen in Polen zum Schutze vor dem Krieg eingereist sind; seit Mitte März 2022 die täglichen Einreisezahlen aber deutlich gesunken sind und seit dem 28. März 2022 täglich zwischen 9.000 und 28.000 und zuletzt sogar nur zwischen 16.000 und 20.000 Menschen pro Tag lagen (vgl. UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand: 27.5.2022). Zuletzt ist eine verstärkte Rückkehr der aus der Ukraine geflüchteten Menschen in ihr Herkunftsland zu verzeichnen; so sollen allein über die polnische Grenze täglich ca. 11.000 und zuletzt sogar bis zu 20.000 Menschen zurückkehren (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/polen-fluechtlinge-rueckkehrer-ukraine-krieg-russland-100.html – Stand: 27.05.2022; https://www.tagesschau.de/inland/gefluechtete-ukraine-faeser-101.html – Stand: 27.05.2022; https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-05/ukraine-gefluechtete-rueckkehr-nancy-faeser?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F – Stand: 27.05.2022; https://www.focus.de/politik/ausland/obwohl-dort-krieg-herrscht-rund-20-000-gefluechtete-kehren-taeglich-zurueck-in-die-ukraine_id_91307789.html – Stand: 27.05.2022).
Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass Schutzsuchende aus der Ukraine aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes kein üblicherweise vorgesehenes Asylverwaltungsverfahren durchlaufen müssen, sondern vielmehr im einem vereinfachten Verwaltungsverfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz mit entsprechendem Zugang zum Arbeitsmarkt und etwaigen Sozialleistungen erhalten (können). Die Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) soll eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme der Schutzsuchenden aus der Ukraine verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern (vgl. Art. 1 Massenzustrom-Richtlinie; ferner Erwägungsgründe 16 und 20 des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 4.3.2022).
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Schutzsuchenden aus der Ukraine zu einem beachtlichen Teil auch in privat organisierten Unterkünften untergebracht werden oder weiterreisen, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, 8.3.2022, Ukraine Situation Flash Update #1, S. 4; abrufbar unter: http://data2.unhcr.org/en/documents/details/91208 – Stand 27.5.2022; VG Lüneburg, B.v. 3.5.2022 – 5 B 31/22 – juris S. 8f.). Auch erhielt Polen von der Europäischen Kommission 560 Millionen Euro an Hilfsgeldern zur Versorgung von Schutzsuchenden aus der Ukraine (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/ukraine-krieg-eu-kommission-unterstuetzte-fluechtlingsaufnahme-mit-3-5-milliarden-euro-a-e79d6033-7cd8-42a3-b346-b30e0562b713 - Stand: 27.5.2022).
Berichte, wonach es derzeit zu einer Überforderung des polnischen Asylsystems kommen soll, etwa durch Engpässe bei der Flüchtlingsunterbringung und -versorgung, insbesondere auch vulnerabler Gruppen, sind dem Gericht dagegen nicht bekannt (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, ebd.; VG Trier, B.v. 4.5.2022 – 7 L 1051/22.TR – juris S. 4). Dem antragstellerischen Einwand, Polen habe ausweislich seines Rundschreibens vom 25. Februar 2022 bis auf weiteres alle eingehenden (Dublin-) Transfers suspendiert, ist entgegenzuhalten, dass das Land im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 26. April 2022 ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch vom 12. April 2022 beantwortet und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt hat.
Daher gilt zur Überzeugung des Gerichts nach wie vor die Vermutungswirkung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Wenngleich Polen vor einer großen Herausforderung steht, vermag das Gericht insbesondere wegen der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie, der Unterstützung Polens mit Hilfsgeldern und dem Ausbau von Unterkünften in Polen sowie der deutlich abgenommenen Flüchtlingsbewegungen an der polnisch-ukrainischen Grenze und mangels dieser Vermutung entgegenstehender Berichte nicht zu erkennen, dass Polen nicht über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt und dem Antragsteller schwerwiegende Verstöße und Rechtsbeeinträchtigungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Dies gilt auch für vulnerable Gruppen, zu denen der Antragsteller ferner auch nicht gehört [...].“
Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an (vgl. im Ergebnis auch VG Hannover, Beschl. v. 18.05.2022 - 2 B 920/22 -, V.n.b.; VG Braunschweig, Beschl. v. 04.03.2022 - 6 B 48/22 -, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2022 - 22 L 750/22.A -, juris Rn. 32; Osnabrück, Beschl. v. 01.04.2022 - 5 B 50/22 -, V.n.b.). Auch in dem vorliegenden Fall hat Polen ausdrücklich der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt (s.o.). Zu ergänzen ist, dass im Rahmen einer vom UNHCR durchgeführten Befragung von Flüchtlingen aus der Ukraine lediglich 7 % der Befragten erklärt haben, eine der staatlich angebotenen Unterkünfte in Anspruch zu nehmen (vgl. UNHCR, Refugee Arrivals from Ukraine into Poland, 25.05.2022, abrufbar unter https://reliefweb.int/report/poland/refugee-arrivals-ukraine-poland-update-25052022, zuletzt abgerufen am 14.06.2022).
Auch die Behandlung von anerkannt Schutzberechtigten in Polen entspricht den unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2022 - 12 L 8/22.A -, juris Rn. 47 ff.). Die Folgen des Krieges in der Ukraine rechtfertigen auch insoweit keine andere Entscheidung. Soweit die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Auffassung vertritt, aufgrund des Zustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine nach Polen sei davon auszugehen, dass im Wege des Dublin-Verfahrens rücküberstellte Personen sich im Falle ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte in einer Situation wiederfinden würden, die es ihnen trotz eigener zielgerichteter Bemühungen nicht erlaubte, ihr Bedürfnis nach einer menschenwürdigen Unterkunft zu decken (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2022 - 15 L 236/22.A -, juris Rn. 29 ff.), fehlt es für diese Annahme auch angesichts der zu verzeichnenden Rückkehrbewegungen (s.o.) an einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass in Polen anerkannte Asylbewerber gegenwärtig in nennenswertem Umfang Obdachlosigkeit ausgesetzt wären, liegen dem Gericht nicht vor.
2. Auch sonst ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Polen durchgeführt werden kann.
Da Polen der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, besteht hier insbesondere kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Die von dem Antragsteller zitierte, von einer fehlenden Aufnahmebereitschaft Polens ausgehende Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Aachen, Beschl. v. 18.03.2022 - 6 L 156/22.A -, juris) ist damit überholt.
Gründe, die die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten, liegen aus den in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegten Gründen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).