Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 29.06.2022, Az.: 16 A 4420/20

Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmung; Zuweisung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
29.06.2022
Aktenzeichen
16 A 4420/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II, nach welcher das Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers bei Zuweisungen vormals bereits zugewiesener Beschäftigter entfällt, ist auf Anschlusszuweisungen bei vorher ausgelaufenen Zuweisungen ("ununterbrochene Zuweisungskette") zu beschränken. Wird ein dem Jobcenter von der Arbeitsagentur zugewiesener Beamter an einen kommunalen Träger abgeordnet und anschließend erneut dem Jobcenter zugewiesen, ist mithin eine erneute Zustimmung des Geschäftsführers erforderlich, die ihrerseits nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG (§ 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F.) mitbestimmungspflichtig ist. Auf den Zeitraum der Tätigkeit beim Träger infolge der Abordnung kommt es nicht an (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschl. v. 13.02.2020 - 16 A 4182/18 -).

2. Der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG entfällt nicht dadurch, dass der Geschäftsführer des Jobcenters das Erfordernis seiner eigenen Zustimmung nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II nicht erkannt und geltend gemacht hat (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschl. v. 13.02.2020 - 16 A 4182/18 -).

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

Es wird festgestellt, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen der Beamtin G. in das Jobcenter im Landkreis H. in 2020 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG besteht.

Gründe

I.

Der Antragsteller – der A. – und der Beteiligte – der Geschäftsführer des Jobcenters – streiten um die Frage der Mitbestimmungspflicht bei der Rückkehr einer vormals an das Jobcenter zugewiesenen Beamtin der Bundesagentur für Arbeit, die für etwa ein Jahr an den Landkreis H. abgeordnet war.

Die 1963 geborene Beamtin der Bundesagentur für Arbeit G. war bei der Agentur für Arbeit I. tätig. Mit Wirkung zum 1. Juni 2013 wurde sie vom Internen Service der Bundesagentur dem Jobcenter H. als "Teamleiterin im Bereich SGB II" zugewiesen, ohne dass die Dauer der Zuweisung beschränkt wurde. Die Stelle der Beamtin war nach Besoldungsgruppe A 11 bewertet. Im Frühjahr 2019 hatte ihre Bewerbung auf eine befristete Stelle in einem Projekt des Landkreises H. Erfolg. Der Interne Service der Bundesagentur verfügte infolgedessen unter dem 5. Juni 2019 die Abordnung der Beamtin zum Landkreis H. für den Zeitraum vom 17. Juni 2019 bis zum 16. Juni 2020. In der Abordnungsverfügung heißt es, dass die Abordnung automatisch ein Ende der bislang bestehenden Zuweisung zum Jobcenter bedinge. Die Aufgabe der "Teamleiterin im Bereich SGB II" wurde für die Dauer der Abordnung ab 1. August 2019 vertretungsweise der Arbeitnehmerin J. übertragen, was für diese die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beinhaltete. Dem stimmte der Antragsteller nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. zu.

Zum 17. Juni 2020 wurde die Beamtin G. mit ihrem Einverständnis und mit Zustimmung des Personalrats der Stammdienststelle – also der Agentur für Arbeit I. – wieder dem Jobcenter zugewiesen. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Beamtin vom Internen Service bis längstens zum 31. Januar 2021 mit der Zusatzaufgabe des Aufbaus eines bereichsübergreifenden Qualitätsmanagements im Jobcenter beauftragt, womit eine Änderung der Besoldung nicht verbunden war. Über diese Maßnahme wurde der Antragsteller im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beamtin für die Zeit vom 17. Juni 2020 bis 31. Januar 2021 von ihrer Tätigkeit als Teamleiterin freigestellt werden solle. Die Beauftragung der Beschäftigten J. mit der höherwertigen Tätigkeit wurde unter Verzicht auf eine Stellenausschreibung mit Zustimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. und § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F. bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Hinsichtlich der Zuweisung der Beamtin forderte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten unter dem 24. Juni 2020 und 2. Juli 2020 eine Beteiligung nach § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F. ein. Der Beteiligte antwortete unter dem 6. Juli 2020, dass seine der Mitbestimmung unterliegende Zustimmung bei einer erneuten Zuweisung einer Beschäftigten, die bereits in der gemeinsamen Einrichtung tätig war, nicht erforderlich sei. Es ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht wegen der zum 17. Juni 2020 i. S. d. § 44g Abs. 2 SGB II wieder ausgesprochenen Zuweisung, nachdem diese zum 16. Juni 2019 beendet worden sei.

Der Antragsteller beschloss am 13. Juli 2020 die Einleitung eines Beschlussverfahrens und teilte dem Beteiligten unter diesem Datum mit, dass ein Anwalt mir der Durchführung des außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Verfahrens beauftragt werde. Der Antragsteller forderte mit anwaltlicher Hilfe mit Schreiben vom 14. Juli 2020 die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens wegen der Mitbestimmungstatbestände nach § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F. und § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F. ein. Der Beteiligte lehnte dies unter dem 23. Juli 2020 ab. Hätte der Gesetzgeber bei der Regelung des Wegfalls der erneuten Zustimmung des Geschäftsführers zur Zuweisung ausschließlich die Umstellung von gesetzlicher auf individuelle Zuweisung im Jahr 2015 gemeint, hätte er dies explizit formuliert. Auch habe die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung gestanden, denn die Abordnung der Beamtin sei von vornherein auf ein Jahr ausgelegt gewesen. Nach einer internen Ausschreibung sei befristet eine Kollegin zur Vertreterin bestimmt worden. Die Rückkehr der Beamtin habe Berücksichtigung bei der Personalplanung gefunden.

Der Antragsteller hat am 19. August 2020 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Abordnung eines Beschäftigten unterbreche die bis dahin bestehende Zuweisung nicht nur, sondern beende diese. Vor der Abordnung eines Beschäftigten müsse der Träger stets eine bestehende Zuweisung aufheben, was auch konkludent geschehen könne. Davon sei der Beteiligte vorliegend auch selbst ausgegangen. Dementsprechend sei auch von einer erneuten Zuweisung zum Jobcenter die Rede gewesen. Die Annahme, dass ein allgemeiner Rechtssatz fehle, dass jede Unterbrechung einer Zuweisung zu ihrer Beendigung führe, verfehle den gesetzgeberischen Willen anlässlich der Neuregelung des § 44g SGB II vom 1. Januar 2015. Ziel sei es gewesen, zur Förderung der Sicherstellung und der Qualität der Aufgabenerledigung im Jobcenter, dauerhafte Zuweisungen zu ermöglichen. Der in § 44g Abs. 2 SGB II vorgesehene Wegfall der erneuten Zustimmung des Geschäftsführers habe der Verfahrensvereinfachung bei der Umstellung der bisherigen gesetzlichen Zuweisungen in individuelle Einzelzuweisungen dienen sollen. Auch habe bei der erneuten Zuweisung der Beamtin kein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer früheren Zuweisung mehr bestanden. Die Tätigkeit der Beamtin für ein Jahr in einer anderen Dienststelle habe nämlich ausgereicht, um das Wahlrecht in der neuen Dienststelle zu erwerben. Im Referentenentwurf für ein Elftes Gesetz zur Änderung des zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Januar 2021 sei zudem eine Aufhebung des § 44g Abs. 2 SGB II vorgesehen, um eine Beeinträchtigung der Rechte der Personalvertretungen zu vermeiden. Eine Verpflichtung zur Stellenausschreibung folge aus den auch im Jobcenter geltenden Verwaltungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, dem Handbuch Personalrecht/Gremien.

Der Antragsteller hat im Anhörungstermin den Antrag zurückgenommen, soweit er sich auf den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F. bezogen hat. Im Übrigen beantragt er,

festzustellen, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen der Beamtin G. in das Jobcenter im Landkreis H. in 2020 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG besteht.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, weil mangels Maßnahme des Beteiligten kein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten gewesen sei. Es sei für eine Auslösung von Beteiligungsrechten erforderlich, dass der Dienststellenleiter eine Maßnahme zu treffen beabsichtige oder getroffen habe. Einer der Mitbestimmung unterliegende Zustimmung habe es bei der Rückkehr der Beamtin Mühlenhof- Rabe jedoch nicht bedurft, denn nach § 44g Abs. 2 SGB II sei diese bei der erneuten Zuweisung eines bereits in der gleichen gemeinsamen Einrichtung tätig gewesenen Beschäftigten nicht erforderlich. Es komme nicht auf eine nahtlose Zuweisung an, sondern es genüge nach dem Wortlaut ("…zugewiesen worden war…"), wenn zu irgendeinem Zeitpunkt seit Bestehen der gemeinsamen Einrichtung eine Zuweisung bestanden habe. Die Regelung diene zwar "insbesondere" der Verfahrensvereinfachung bei der Umstellung der gesetzlichen Zuweisung in individuelle Einzelzuweisungen. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Norm aber nicht ausdrücklich auf diese Fälle beschränkt, sodass er auch für andere Fälle gelte. Zudem gehe es auch vorliegend um die vom Gesetzgeber angestrebte Verfahrensvereinfachung. Eine einschränkende Auslegung konterkariere das Zustimmungserfordernis, denn der Zustimmungsvorbehalt solle sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorge. Stünde eine Rückkehr in das Jobcenter unter einem erneuten Zustimmungsvorbehalt, ergäben sich Planungsunsicherheiten, wegen derer Mitarbeiter von Personalentwicklungsmaßnahmen sogar absehen könnten. Auch ein enger zeitlicher Zusammenhang liege bei der verhältnismäßig kurzen Abordnung von einem Jahr vor. Sinn und Zweck des Vorbehalts der Zustimmung des Geschäftsführers sei es, dass qualifiziertes und geeignetes Personal für die Umsetzung der Grundsicherungsaufgaben sorge. Bei einer Rückkehr nach geplant befristeter Abwesenheit seien keine Interessen des Geschäftsführers tangiert. Demgegenüber hätte ein der Mitbestimmung unterliegendes Zustimmungserfordernis erhebliche Unsicherheiten für die Personalplanung zur Folge. Der Beteiligte habe keine Maßnahme getroffen, weil er dazu nicht berufen gewesen sei. Auch ein Absehen von der Stellenausschreibung habe er überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Eine Ausschreibungspflicht sei zudem nicht ersichtlich und ergebe sich nicht aus einer betrieblichen Übung. In vergleichbaren Fällen erfolge gerade keine Ausschreibung, weil Dienstposten nicht frei seien. Das Handbuch Personalrecht/Gremien entfalte keine Wirkung, weil dies vom Beteiligten und Antragsteller nicht vereinbart worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Das Verfahren ist nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einzustellen, soweit der Antrag im Anhörungstermin hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F. zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen hat der Antrag Erfolg.

1.

Der Antrag ist in der abstrahierten Form zulässig. Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren erledigt, kann der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden; der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2018 - 5 P 8/16 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 15.12.2016 - 5 P 9/15 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 07.07.2008 - 6 P 13/07 -, juris Rn. 11). Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Feststellung begehrt wird, dass an einer bestimmten, bereits abgeschlossenen Maßnahme ein Beteiligungsrecht bestanden hat, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten, anlassbezogenen Feststellungsantrag ist dagegen zu bejahen, wenn die fragliche Maßnahme zwar vollzogen wurde, aber fortwirkt und für die Zukunft rückgängig gemacht oder abgeändert werden kann; dies muss tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 6 PB 43/09 -, juris Rn. 8). Hinsichtlich des in der ursprünglichen Antragstellung formulierten konkreten Feststellungsbegehrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und es ist als erledigt anzusehen, weil zum einen die personelle Maßnahme gegenüber der Beamtin G. umgesetzt wurde und diese zum anderen mittlerweile überhaupt nicht mehr im Jobcenter tätig ist. Der im Anhörungstermin formulierte Antrag ist einerseits hinreichend vom erledigten anlassgebenden Fall abgelöst und andererseits hinreichend mit diesem verknüpft, so dass er als bestimmt genug anzusehen ist.

2.

Der Antrag ist auch begründet. Das vom Antragsteller beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG (§ 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F.) ist unter solchen Umständen, wie sie bei der in 2020 erfolgten Rückkehr der Beamtin G. in das Jobcenter im Landkreis H. vorgelegen haben, gegeben. Der Mitbestimmungstatbestand nach § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F. war bei der erneuten Zuweisung der Beamtin zum 17. Juni 2020 erfüllt.

a) Die Rückkehr der Beamtin G. unterlag als erneute Zuweisung der Zustimmung des Geschäftsführers nach § 44g Abs. 1 SGB II, bei der es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F. handelte. Diese Regelung ist für die in den Jobcentern bzw. gemeinsamen Einrichtungen (vgl. §§ 6d, 44b SGB II) zu bildenden Personalvertretungen (vgl. § 44h Abs. 1 SGB II) anwendbar, weil diesen nach § 44h Abs. 3 SGB II alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehen, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen, der Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - 6 P 4/13 -, juris).

Mit der Rückkehr der Beamtin G. war ungeachtet der Dauer der Abwesenheit von nur etwa einem Jahr eine erneute Zuweisung nach § 44g Abs. 1 SGB II verbunden. Die Kammer hatte sich mit Urteil vom 13. Februar 2020 – 16 A 4182/18 – in der Konstellation eines Arbeitnehmers bereits dahingehend positioniert, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Zuweisung eines Beschäftigten im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit bei der Stammdienststelle nicht möglich ist, sondern die Zuweisung dann stets endet:

"Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen i. S. d. § 75 Abs. 1 BPersVG orientieren sich an beamtenrechtlichen Kategorisierungen, die sich auch in den Tarifwerken widerspiegeln; bei einer Zuweisung wird in § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG die Regelung des § 29 BBG sogar ausdrücklich in Bezug genommen. Abordnungen und Zuweisungen sind im beamtenrechtlichen Sinne vorübergehende Maßnahmen. Wird ein Beamter von der abordnenden oder der zuweisenden Dienststelle "zurückgeholt", stellt dies der Sache nach auch dann eine Beendigung der Abordnung oder Zuweisung dar, wenn das "Zurückholen" seinerseits nur für einen vorübergehenden Zeitraum geplant ist; schließlich kehrt der Beamte zurück in seine Stammdienststelle. Eine vorübergehende Unterbrechung einer vorübergehenden Maßnahme ist demgegenüber bei Abordnungen und Zuweisungen im beamtenrechtlichen Sinne nicht vorgesehen. Der Umstand, dass § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung auch Zuweisungen auf Dauer vorsieht, verändert den grundsätzlichen Charakter einer Zuweisung als nicht endgültige Maßnahme nicht. Dies kommt etwa auch dadurch zum Ausdruck, dass auch nach der Neufassung des § 44g SGB II die Zuweisung auf Verlangen des Beschäftigten aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden kann. Eine "Zurückholung" eines Beschäftigten zum kommunalen Träger unterbricht demgemäß eine bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten in einem Jobcenter nicht nur, sondern beendet diese. Es liegt hier nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht anders als bei der Abordnung eines dem Jobcenter zugewiesen Beschäftigten einer Agentur für Arbeit an eine dritte Dienststelle (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 27 ff.). Auf den Zeitraum der "Zurückholung" zum kommunalen Träger kommt es für die Frage, ob es sich bei einer anschließenden Rückkehr ins Jobcenter rechtlich um eine (erneute) Zuweisung handelt, nicht an. Dieser Betrachtungsweise steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die befristete Bestellung des Beschäftigten […] zum kommissarischen Leiter des Amtes für Familie und seine Rückkehr unter dem 31. Juli 2017 einheitlich verfügt worden sind, ohne dass die Begriffe "Beendigung einer Zuweisung" und "erneute Zuweisung" ausdrücklich Verwendung fanden. Sowohl § 44g SGB II als auch § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG orientieren sich an dem beamtenrechtlichen Begriff der Zuweisung, bei der als vorübergehender Maßnahme eben keine vorübergehende Unterbrechung vorgesehen ist. Der Sache nach lagen deshalb hier eine Zuweisungsbeendigung und eine erneute Zuweisung vor und wurden auch konkludent verfügt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Rückkehr zum Jobcenter […] nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung beim Träger von vornherein geplant war."

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist im nachfolgenden Beschwerdeverfahren allerdings davon ausgegangen, dass es einer Zustimmung des Geschäftsführers und damit auch einer daran anknüpfenden Mitbestimmung des Personalrats bei einer Rückkehr vom Träger nicht bedürfe, wenn die Tätigkeit im Jobcenter zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim Träger lediglich befristet unterbrochen worden sei. Es sei geboten, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die bestehende Zuweisung durch eine andere vorübergehende dienst- oder tarifrechtliche Maßnahme beendet oder aber nur unterbrochen werden, aber in ihrem Bestand unberührt bleiben sollte (Nds. OVG, Beschl. v. 13.01.2021 - 17 LP 2/20 -, juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zu folgen oder an der Positionierung der Kammer festzuhalten ist, denn auch eine Prüfung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt vorliegend eindeutig, dass mit der von der Bundesagentur verfügten Abordnung der Beamtin zum Landkreis H. die Zuweisung zum Jobcenter beendet und bei Rückkehr ins Jobcenter eine erneute Zuweisung vorgenommen wurde. Dies folgt schon aus den Personalverfügungen gegenüber der Beamtin selbst und den Zustimmungsbitten, die von der personalverantwortlichen Stelle der Bundesagentur dem Personalrat der Stammdienststelle der Beamtin zugeleitet wurden, denn dort ist von einer Beendigung der Zuweisung infolge der Abordnung die Rede. Zudem geht es vorliegend nicht nur um eine "aus der Zuweisung heraus" wahrgenommene befristete Tätigkeit bei der Stammdienststelle und damit demselben Dienstherrn eines Beamten, sondern in der Dienststelle eines anderen Dienstherrn. Zu einer solchen Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 32 – 35):

"Für die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse macht § 44 d Abs. 4 SGB II aber eine Ausnahme. Diese verbleiben bei dem jeweiligen Träger. Zu diesen Befugnissen gehört es auch, den Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle abzuordnen. Eine solche Abordnung setzt aber voraus, dass eine bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zuvor beendet wird. Denn es ist ausgeschlossen, dass einem Beschäftigten einerseits Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, er andererseits aber von seinem Träger an eine andere Dienststelle abgeordnet wird. Das bedeutet: Vor der Abordnung eines Beschäftigten muss dessen Träger stets eine bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung aufheben. Dies kann auch konkludent geschehen. Dafür, dass eine Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung während des Zeitraums einer Abordnung lediglich ruhen oder nur unterbrochen sein kann, besteht kein Anhaltspunkt. Gegen ein Ruhen oder eine Unterbrechung spricht der Charakter der Zuweisung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung wahrnehmen soll. Nimmt er diese Tätigkeiten mit Wissen und Wollen des Trägers nicht mehr wahr, ist die Zuweisung beendet. Für ein Fortbestehen der Zuweisung unter deren Ruhen oder Unterbrechung besteht keine Grundlage mehr. Mit seiner Entscheidung, eine Abordnung auszusprechen, hat der Träger eine neue Verwendung für seinen Beschäftigten festgelegt. Damit ist die Entscheidung über die vorherige Verwendung des Beschäftigten endgültig hinfällig geworden. Aus diesem Befund folgt, dass der Beschäftigte nach Ablauf des Abordnungszeitraums zunächst wieder in den Beschäftigungsbereich seines Trägers zurückfällt. Dieser hat dann wiederum über dessen Verwendung zu entscheiden. Dabei kann es in Betracht kommen, dem Beschäftigten erneut Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zuzuweisen. Diese Entscheidung ist aber nicht zwingend vorgegeben. Es kann vielmehr ebenso in Betracht kommen, den Beschäftigten innerhalb des Beschäftigungsbereichs des Trägers weiterzuverwenden. Angesichts dessen bedarf es stets einer neuen Entscheidung des Trägers darüber, wie die Anschlussverwendung aussehen soll. Das bedeutet aber auch, dass für den Fall, dass die Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung wieder aufgenommen werden sollen, eine erneute Zuweisungsentscheidung des Trägers und die erneute Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung - jeweils unter Beteiligung des Personalrats - erforderlich sind."

Nach den insoweit überzeugenden Ausführungen ist mit der Abordnung eines dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten an einen anderen Dienstherrn stets zwingend eine Beendigung der Zuweisung verbunden. So liegt es hier. Ob der Annahme des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu folgen ist, dass die originäre Entscheidungszuständigkeit für die Abordnung beim Träger liegt (a. A. etwa Janssen, jurisPR-ArbR 6/2018 Anm. 5), ist vorliegend unerheblich.

b) Die Zustimmung des Beteiligten zur erneuten Zuweisung der Beamtin G. zum 17. Juni 2020 war auch nicht nach § 44g Abs. 2 SGB II entbehrlich. Nach dieser Regelung ist die Zustimmung des Geschäftsführers bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, nicht erforderlich. Diese Bestimmung gilt nach wie vor. Zwar sah der vom Antragsteller genannte Referentenentwurf für ein Elftes Gesetz zur Änderung des zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Januar 2021 eine komplette Aufhebung des § 44g Abs. 2 SGB II vor, was zur Folge hätte, dass der Personalrat bei jeder Zuweisung mitzubestimmen hätte. Im Referentenentwurf hieß es in der Begründung wie folgt:

"Nach bisherigem Recht musste die Geschäftsführung einer gemeinsamen Einrichtung nicht erneut zustimmen, wenn Beschäftigten, die bereits dort tätig waren, nach Ablauf der Zuweisungsdauer erneut eine Tätigkeit zugewiesen wurde. Dies diente der Verfahrensvereinfachung insbesondere bei der Umwandlung einer befristeten Zuweisung in eine Dauerzuweisung. Die generelle Zustimmungspflicht nach Absatz 1 sollte davon unberührt bleiben. Unter Verweis auf den Wortlaut von Absatz 2 hat sich teilweise jedoch eine andere Praxis etabliert. So wurden ehemalige Beschäftigte, deren Zuweisung in eine gemeinsame Einrichtung etwa aufgrund einer Abordnung oder einer Personalentwicklung außerhalb der gemeinsamen Einrichtung beendet wurde, erneut zugewiesen, ohne die Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen. Dies hat auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Personalvertretungen geführt. Um diese Praxis künftig zu vermeiden, wird Absatz 2 aufgehoben."

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 20/1314) findet sich eine entsprechende Änderung nicht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Änderungsabsicht gänzlich fallengelassen wurde, denn der aktuelle Gesetzentwurf beschränkt sich nunmehr auf die aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Neuregelung des Sanktionssystems nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Die Kammer hat zu der (noch) weiterhin geltenden Vorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II bereits entschieden, dass das Zustimmungserfordernis nach dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Bestimmung zum einen nur entfallen kann, wenn ein Beschäftigter demselben Jobcenter, bei dem er bereits tätig war, zugewiesen werden soll (Beschl. v. 04.04.2018 - 16 A 3749/17 -, juris Rn. 16). Zum anderen hat sie unter Auswertung des Meinungsspektrums (vgl. etwa Knapp/Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44g Rn. 41 (nur direkte Anschlusszuweisungen), OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 37 ff. (enger zeitlicher Zusammenhang), Gagel/Wendtland, SGB II/SGB III, Stand: September 2019 § 44g SGB II Rn. 8 (Zuweisung zu irgendeinem Zeitpunkt)) bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II auf Anschlusszuweisungen bei vorher ausgelaufener Zuweisung zu beschränken ist und es für die Ausnahme nicht ausreicht, dass ein Beschäftigter zu irgendeinem früheren Zeitpunkt seit Bestehen der gemeinsamen Einrichtung schon einmal eine solche Zuweisung erhalten hatte. Im Urteil vom 13. Februar 2020 – 16 A 4182/18 – hat die Kammer zur Begründung ausgeführt:

"Der Wortlaut der Norm lässt eine solche Auslegung zu und die Entstehungsgeschichte spricht für ein solches Verständnis. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum "Achten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen" wird zur Begründung des neuen § 44g Abs. 2 SGB II ausgeführt (BT-Drs. 18/1311, S. 8):

"Der Wegfall der erneuten Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen, die hier bereits zugewiesen und tätig sind, dient der Verfahrensvereinfachung insbesondere bei der Umstellung der bisherigen gesetzlichen Zuweisungen in individuelle Einzelzuweisungen. Es bleibt jedoch im Normalfall bei der nunmehr in Absatz 1 geregelten grundsätzlichen Notwendigkeit einer Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bei Neuzuweisungen von Tätigkeiten und damit von Personal in die gemeinsamen Einrichtungen."

Der Gesetzgeber hatte mithin als Anwendungsbereich der Vorschrift in erster Linie das Auslaufen der ursprünglichen gesetzlichen Zuweisungen nach § 44g Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2011 im Blick ("…insbesondere…"). Daneben ging es auch um die nach § 44g Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestehenden Einzelzuweisungen, die zu einem späteren Zeitpunkt – also nach dem 1. Januar 2011 - vorgenommen worden waren. Diese gelten nämlich nach § 79 Abs. 2 SGB II über den 31. Dezember 2014 hinaus fort und hatten ebenfalls zahlreiche direkte Anschlusszuweisungen zur Folge, bei denen dem Gesetzgeber eine erneute Zustimmung des Geschäftsführers entbehrlich erschien. Für einen weitergehenden Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung sieht die Kammer allerdings keinen Raum, insbesondere auch nicht für den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (s. o.) erwogenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer früheren und einer aktuellen Zuweisung. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erwogene Sichtweise lässt sich zum einen dogmatisch nur durch eine teleologische Reduktion der zunächst denkbar weitestgehenden Auslegung des Wortlauts rechtfertigen, zum anderen lässt das Kriterium des "engen zeitlichen Zusammenhangs" die für eine Zuständigkeits- bzw. Kompetenznorm notwendige Trennschärfe vermissen. Ob eine Zustimmung des Geschäftsführers (und eine Mitbestimmung des Personalrats) erforderlich ist, würde letztlich mit inhaltlichen Kriterien zu beantworten sein, die an sich erst für die Frage eine Rolle spielen, ob eine Zustimmung erteilt werden soll oder nicht. Zudem ist der Sache nach die Verantwortung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung immer schon dann tangiert, wenn eine Zuweisung – wie hier – zunächst beendet wurde und zu einem späteren Zeitpunkt erneut erfolgen soll."

Daran hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Für die von der Kammer vertretene Auffassung spricht der Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses. Zu diesem hat die Kammer unter Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien bereits Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 04.04.2018 - 16 A 3749/17 -, juris Rn. 21 - 23):

"Der bis zum 31. Dezember 2014 in § 44g Abs. 2 SGB II verankerte Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers bei Zuweisungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - 6 P 4/13 -, juris Rn. 18, 22 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/1555, S. 28). Seine heutige Fassung hat § 44g SGB II durch Art. 1 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen – vom 28. Juli 2014 erhalten, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Ziel des Änderungsgesetzes war es unter anderem, die bis dahin bestehende befristete Regelung zur gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage für Zuweisungen zu ersetzen. […] Allerdings kann der Zustimmungszweck jedenfalls nach der Neufassung der maßgeblichen Vorschriften nicht mehr auf die Mitprüfung der von Trägern zu verantwortenden Personalauswahl im Sinne einer "Qualifikationsprüfung" fokussiert werden […]. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber nunmehr die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte statt befristete Zuweisungen gewährleisten wollte und betont hat. Diese Vorstellung des Gesetzgebers ist vom Geschäftsführer zu beachten, wenn er entscheidet, ob er einer Zuweisung zustimmt, die dann eine Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle nach sich zieht […]."

Zwar dürfte der Gesichtspunkt der Qualifikation des Beschäftigten bei einer erneuten Zuweisung nach früherer Zuweisung regelmäßig nicht mehr von entscheidender Bedeutung sein und die Zustimmungsbedürftigkeit rechtfertigen, wohl aber der Gesichtspunkt der Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung. Soll etwa ein ehemals bereits der gemeinsamen Einrichtung zugewiesener Beschäftigter nach zeitlich befristeter Wahrnehmung einer Projektaufgabe bei einem Träger erneut zugewiesen werden, ist aber zwecks Personalentwicklung des Beschäftigten bereits die nächste Unterbrechung oder Beendigung in Planung, kann dies unter dem Gesichtspunkt der kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung durchaus eine Rolle für die Entscheidung des Geschäftsführers spielen, ob er die Zuweisung akzeptieren will oder nicht. Für diese Entscheidung kommt es nicht wiederum nicht maßgeblich darauf an, wie lange der Beschäftigte abwesend war, sondern wie lange er perspektivisch im Jobcenter bleiben wird. Das Zustimmungserfordernis ist mithin nicht etwa sinnentleert, wenn der Geschäftsführer um die grundsätzliche Qualifikation des Beschäftigten aufgrund einer früheren Zuweisung bereits weiß. Gerade der vorliegende Fall bestätigt diese Überlegung: Die Beamtin G. ist nach Rückkehr ins Jobcenter nicht etwa in ihrer früheren Funktion tätig geworden und auf dieser dauerhaft verblieben, sondern wurde sogleich wieder mit einer befristeten Projektaufgabe betraut, von ihrer früheren Tätigkeit freigestellt und hat mittlerweile das Jobcenter wieder verlassen. Die – sicherlich personalwirtschaftlich zu begrüßende – hohe "Beweglichkeit" und Aufstiegsorientierung von Beschäftigten über verschiedene Dienststellen hinweg steht erkennbar in einem Spannungsverhältnis mit der Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung. Dieses Spannungsverhältnis rechtfertigt es aber auch, die Ausnahmebestimmung des § 44g Abs. 2 SGB II – die auch die Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters entfallen lässt – eng auszulegen und auf direkte Anschlusszuweisungen bzw. "ununterbrochene Zuweisungsketten" zu begrenzen. Der Geschäftsführer und der Personalrat müssen letztlich darauf achten, dass die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung trotz personeller Fluktuation hinreichend gewährleistet ist.

Die vom Beteiligten demgegenüber vertretene und auf den Wortlaut des § 44g Abs. 2 SGB II ("…zugewiesen worden war…") abhebende Auffassung, dass es für das Eingreifen der Ausnahme ausreiche, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt seit Bestehen der gemeinsamen Einrichtung eine Zuweisung bestanden habe, überzeugt nicht. Die Verwendung des Plusquamperfekts trägt aus Sicht der Kammer lediglich dem Umstand Rechnung, dass die erste zustimmungsbedürftige Zuweisung bei mehreren nahtlosen Anschlusszuweisungen schon lang zurückliegen kann und gleichwohl auch bei der letzten Anschlusszuweisung noch dazu führt, dass eine erneute Zustimmung nicht erforderlich ist. Soweit ferner geltend gemacht wird, dass durch eine einschränkende Auslegung der Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses konterkariert werde und Planungsunsicherheiten für Beschäftigte, Träger und Jobcenter hervorrufe, ist dies letztlich Folge der der vom Gesetzgeber gewollten Grundkonzeption, nach welcher die gemeinsamen Einrichtungen nicht mit eigenem Personal und Dienstherreneigenschaft ausgestattet wurden (so auch: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 44). Dieser Grundkonzeption sind zahlreiche Verwerfungen immanent, die aber aus Sicht der Kammer nicht durch eine Beschneidung der Rechte der Personalvertretungen aufgelöst werden können.

c) Der einer Zustimmung des Beteiligten korrespondierende Mitbestimmungstatbestand ("Zustimmung zur Zustimmung") nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG (§ 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F.) entfällt auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Beteiligte im vorliegenden Fall das Erfordernis seiner eigenen Zustimmung nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II nicht erkannt und geltend gemacht hat. Zwar betont das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass es für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Leiter der Dienststelle eine der Beteiligung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat und es nicht in Anbetracht des § 44h SGB II in jedem Fall akzessorisch auf die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters ankomme (BVerwG, Beschl. v. 19.02.2019 - 5 P 7/17 -, juris Rn. 13 ff.). Dies ist aber nur dahingehend zu verstehen, dass eine tatsächlich getroffene oder beabsichtigte Maßnahme ungeachtet der rechtlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie einem Mitbestimmungstatbestand unterfällt. Bei einer bloßen Untätigkeit des Geschäftsführers bei einer in Verkennung der Rechtslage nicht für erforderlich gehaltenen Zustimmung zur Zuweisung besteht hingegen ähnlich wie bei einem Initiativrecht des Personalrats zur Vermeidung personalvertretungsfreier Räume die Notwendigkeit einer Korrektur des Grundsatzes, dass eine beabsichtigte oder getroffene Maßnahme des Geschäftsführers für die Auslösung eines Mitbestimmungsrechts erforderlich ist (vgl. zum Initiativrecht: BVerwG, a. a. O., Rn. 15 f.). Diese Korrektur ist bereits in § 44h Abs. 3 SGB II angelegt, der die Rechte des Personalrats des Jobcenters an die Entscheidungsbefugnis des Geschäftsführers knüpft. Nimmt der Geschäftsführer zu Unrecht seine Entscheidungsbefugnis nicht wahr, sieht § 44h Abs. 3 SGB II nicht vor, dass dadurch die Rechte des Personalrats entsprechend dem Bundespersonalvertretungsgesetz entfallen. Abgesehen davon hat der Beteiligte der erneuten Zuweisung des Beamtin G. zum 17. Juni 2020 zumindest faktisch-konkludent zugestimmt, denn diese nahm ihre Tätigkeit im Jobcenter zu diesem Zeitpunkt tatsächlich und unwidersprochen auf. Jedenfalls darin ist der taugliche Anknüpfungspunkt für eine Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters zu erblicken.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschlussverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts. Eine Erstattung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen.