Abschnitt 60 WFB - Benennungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
60.1 Durch § 7 Abs. 3 NWoFG werden die Gemeinden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Verordnung im übertragenen Wirkungskreis zu bestimmen, dass nach dem NWoFG geförderter Wohnraum auf Verlangen der Wohnraumförderstelle nur Personen zum Gebrauch überlassen werden darf, die von der Wohnraumförderstelle benannt worden sind. Macht die Wohnraumförderstelle in diesen Gebieten von ihrem Benennungsrecht Gebrauch, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NWoFG). Verstößt die oder der Verfügungsberechtigte gegen das Benennungsrecht der Wohnraumförderstelle, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 NWoFG mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 EUR im Einzelfall geahndet werden kann.
Verordnungen nach § 7 Abs. 3 NWoFG sind nach deren Erlass dem Fachministerium auf dem Dienstweg zur Kenntnis vorzulegen.
60.2 Voraussetzung für den Erlass einer Benennungs-Verordnung ist, dass im Geltungsbereich ein erhöhter Wohnungsbedarf besteht. Damit wird die bewährte und in höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24.08.1998 - 8 C 26/86 - NJW 1989, S. 181) gefestigte Voraussetzung der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen übernommen. Ein erhöhter Wohnungsbedarf ist gegeben, wenn die Nachfrage nicht oder nicht angemessen mit Wohnraum versorgter Wohnberechtigter innerhalb angemessener Frist weder aus dem Bestand oder der Neubaurate an öffentlich geförderten Mietwohnungen noch mit erschwinglichen Mietwohnungen aus dem Altbestand oder dem frei finanzierten Wohnungsbau gedeckt werden kann. Die Feststellung des erhöhten Wohnungsbedarfs kann auf verschiedene Weise erfolgen. Da die Instrumentarien zur Verhinderung von Wohnungsnot zu Beeinträchtigungen der Verfügungsberechtigten sozial geförderten Wohnraums führen können, kann ein erhöhter Wohnungsbedarf seitens der Kommune nicht einfach behauptet werden. Ein qualifiziertes Wohnraumversorgungskonzept, in dem der erhöhte Wohnungsbedarf als Ergebnis einer Untersuchung der Wohnraumsituation festgestellt wird, bietet hingegen eine belastbare Grundlage für die Entscheidung.
60.3 Die Wohnraumförderstelle hat bei der Ausübung des Benennungsrechts im Einzelfall ein Entschließungsermessen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 NWoFG). Sie kann, muss es aber nicht ausüben. Darüber hinaus kann in der Benennungs-Verordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 NWoFG auch bestimmt werden, dass das Benennungsrecht für bestimmten Wohnraum ausgeschlossen ist. So wäre es z. B. möglich, genossenschaftlichen Wohnraum vom Benennungsrecht auszunehmen, soweit dies vor Ort bei dem Erlass einer entsprechenden Verordnung für notwendig gehalten wird.
60.4 Eine nach § 7 Abs. 3 NWoFG erlassene Benennungs-Verordnung gilt ausschließlich für nach dem NWoFG geförderten Wohnraum. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz NWoFG bleibt § 5 a WoBindG unberührt. Damit gilt für älteren geförderten Wohnraum i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 NWoFG nach wie vor die Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen vom 20.03.1991 (Nds. GVBl. S. 151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.06.2006 (Nds. GVBl. S. 240). In den von dieser Verordnung erfassten Kommunen gilt gemäß § 22 Abs. 2 NWoFG bis zum 31.12.2021 eine Benennungs-Verordnung nach § 7 Abs. 3 als erlassen. Soweit diese Kommunen für nach dem NWoFG geförderten Wohnraum auch ab dem 01.01.2022 ein Benennungsrecht ausüben wollen, müssen sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Verordnung nach § 7 Abs. 3 NWoFG erlassen haben.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)