Abschnitt 65 WFB - Ausgleichsleistungen bei Freistellungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
65.1 Entscheidungen über Freistellungen sowie über Ausgleichsleistungen nach § 11 NWoFG sind fallbezogen auf die Besonderheiten des Einzelfalles und auf die Möglichkeiten der oder des Verfügungsberechtigten abzustimmen. Der Ausgleich besteht gleichrangig entweder in einem angemessenen Geldausgleich, der vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts an einer oder mehreren Ersatzwohnungen oder einem sonstigen angemessenen Ausgleich. Die Auswahl zwischen diesen Formen des Ausgleichs erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
65.2 Eine Freistellung soll bei Geldausgleich davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Verfügungsberechtigte eine laufende monatliche Ausgleichszahlung entrichtet. Die Festsetzung der laufenden Geldleistung ist als Auflage (Nebenbestimmung) mit der Genehmigung zu verbinden. Bei einer Freistellung von der Belegungsbindung soll die laufende Geldleistung 0,50 EUR je m2 Wohnfläche und Monat betragen. Die Ausgleichszahlung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch für die gesamte Freistellungsdauer im Voraus entrichtet werden. Dabei ist eine Mietdauer von regelmäßig mindestens fünf Jahren zugrunde zu legen, soweit im Einzelfall nicht eine Freistellung von kürzerer Dauer erteilt wurde. Abweichungen der zugrunde zu legenden Mietdauer von fünf Jahren sind unter Berücksichtigung der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse zulässig. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
65.3 Eine Abwälzung der Ausgleichsabgabe auf die Mieterinnen und Mieter ist mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. Hierauf ist die oder der Verfügungsberechtigte in der Freistellungsentscheidung hinzuweisen.
65.4 Geldleistungen sind ohne Abzug halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres an die Bewilligungsbehörde abzuführen. Betrifft die Freistellung Bindungen, die mit einer zu der Wohnraumförderung des Landes hinzugetretenen Förderung einer Gemeinde, eines Landkreises oder der Region Hannover begründet wurden, ist die Ausgleichszahlung im Verhältnis der einbezogenen Förderanteile aufzuteilen. Der auf die Förderung von dritter Seite entfallende Anteil ist nicht an die Bewilligungsbehörde abzuführen.
65.5 Ein Ausgleich unter der Bedingung der vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für Ersatzwohnungen kommt nur in Betracht, wenn die oder der Verfügungsberechtigte in der Standortgemeinde der freizustellenden Wohnung über mindestens eine weitere gleichwertige und bezugsfertige oder freie, nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) verfügt. Über die Freistellung gegen Einräumung eines Belegungsrechts an einer oder mehreren Ersatzwohnungen ist erst dann wirksam zu entscheiden, wenn die oder der Verfügungsberechtigte der Wohnraumförderstelle das Belegungsrecht für den konkret bestimmten Ersatzwohnraum vertraglich eingeräumt hat und sich verpflichtet, dieses Recht jederzeit auf Verlangen der Wohnraumförderstelle durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch sichern zu lassen. In dem Vertrag muss sich die oder der Verfügungsberechtigte auch verpflichten, jede Ersatzwohnung zu gleichen Bedingungen wie die Förderwohnung zu überlassen. Der Ersatzwohnraum muss frei oder bezugsfertig sein. Mit der Einräumung des Belegungsrechts werden öffentlich-rechtliche Bindungen an der Ersatzwohnung vertraglich begründet. Diese entsprechen den Bindungen der freigestellten Wohnung. Bei der Einräumung eines Belegungsrechts an einer gleichwertigen Wohnung entfällt ein Ausgleich in Geld oder ein sonstiger Ausgleich. Ist jedoch die Ersatzwohnung nicht mindestens gleichwertig, kann daneben ein angemessener Geldausgleich verlangt werden.
65.6 Ein sonstiger Ausgleich in angemessener Art und Weise kann zum Beispiel durch die Verlängerung eines bereits bestehenden Belegungsrechts erfolgen.
65.7 Nur bei einer Freistellung im überwiegenden öffentlichen Interesse kann im Einzelfall von einem Ausgleich abgesehen werden. Ein genereller Verzicht auf Ausgleichsleistungen bei Freistellungen von den Belegungsbindungen ist nicht zulässig.
65.8 Die Entscheidung, ob und in welcher Art und Höhe Ausgleichsleistungen erhoben werden oder aus welchen Gründen darauf verzichtet wird, ist im Einzelfall zu dokumentieren. Freistellungsentscheidungen sind einschließlich etwaiger Verpflichtungen zu Ausgleichsleistungen der oder dem Verfügungsberechtigten und der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und in der Wohnungsdatei elektronisch zu erfassen (siehe Nummer 55).
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)