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§ 14 NWoFG - Ordnungswidrigkeiten und Geldleistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Wohnung einer nicht berechtigten Person zum Gebrauch überlässt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine höhere als die zulässige Miete vereinbart,

  3. 3.

    eine Mietwohnung entgegen § 10 Abs. 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder

  4. 4.

    selbst genutztes Wohneigentum entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2,

  2. 2.

    in den Fällen der Selbstnutzung nach Absatz 1 Nr. 3 und

  3. 3.

    in den Fällen des Leerstehenlassens nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4

mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro sowie in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro geahndet werden. 2Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Stelle.

(3) 1Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann die zuständige Stelle von der oder dem Verfügungsberechtigten für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. 2Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes.