§ 14 NWoFG - Ordnungswidrigkeiten und Geldleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Wohnung einer nicht berechtigten Person zum Gebrauch überlässt,
- 2.
entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine höhere als die zulässige Miete vereinbart,
- 3.
eine Mietwohnung entgegen § 10 Abs. 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder
- 4.
selbst genutztes Wohneigentum entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2,
- 2.
in den Fällen der Selbstnutzung nach Absatz 1 Nr. 3 und
- 3.
in den Fällen des Leerstehenlassens nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4
mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro sowie in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. 2Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Stelle.
(3) 1Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann die zuständige Stelle von der oder dem Verfügungsberechtigten für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. 2Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes.