Abschnitt 59 WFB - Sanktionen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Ist geförderter Wohnraum einer wohnungssuchenden Person ohne Wohnberechtigungsschein überlassen worden, so haben die Verfügungsberechtigten diese zunächst aufzufordern, nachträglich und unverzüglich einen Wohnberechtigungsschein, ggf. einen solchen nach § 8 Abs. 4 bis 6 NWoFG, zu beantragen; dieser kann nur für die Zukunft erteilt werden. Etwaige Geldleistungen nach § 14 Abs. 3 NWoFG dürfen von den Verfügungsberechtigten nur für die Zeit bis zur Erteilung des Wohnberechtigungsscheines erhoben werden.
In Ausführung von § 10 Abs. 5 NWoFG sind die Verfügungsberechtigten aufzufordern, der Wohnraumförderstelle unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts unverzüglich anzuzeigen, wenn Wohnraum bezugsfertig oder frei wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)