Abschnitt 62 WFB - Freistellung, Änderung und Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
62.1 Kann die Wohnraumförderstelle ein Benennungsrecht nach § 7 Abs. 2 NWoFG nicht ausüben, so hat sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten seit Freiwerden der Wohnung, gegenüber den Verfügungsberechtigten auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten. Für die Zeit des Verzichts bleibt es bis zu einer Bindungsfreistellung oder Entlassung aus den Bindungen beim allgemeinen Belegungsrecht nach § 7 Abs. 1 NWoFG. Eine Freistellung von der Mietbindung ist nicht möglich.
62.2 Ein Antrag auf Freistellung, Änderung von oder Entlassung aus Belegungsbindungen soll spätestens vier Wochen vor dem Freiwerden oder der Bezugsfertigkeit einer Wohnung bei der Wohnraumförderstelle gestellt werden. Die oder der Verfügungsberechtigte hat der Wohnraumförderstelle unter genauer Bezeichnung der Wohnung nachzuweisen, dass trotz entsprechender Bemühungen der Abschluss eines Mietvertrages mit einer berechtigten Person nicht möglich ist und die Gründe zu benennen. Die Bemühungen können durch Veröffentlichung von angemessenen, marktüblichen Inseraten in geeigneten elektronischen oder Druckmedien in dem Monat vor der Antragstellung nachgewiesen werden. Die oder der Verfügungsberechtigte hat weiterhin darzulegen, ob und inwieweit sie oder er die Wohnung auch zu einem Mietpreis unterhalb des förderungsrechtlich Zulässigen angeboten hat.
62.3 Soweit sich ein Antrag auf Freistellung, Änderung von oder Entlassung aus Belegungsbindungen auf Wohnraum bezieht, der seit Bezugsfertigkeit oder Übertragung der Bindung nicht bestimmungsgemäß belegt werden konnte und eine bestimmungsgemäße Belegung auch nicht zu erwarten ist, ist der Antrag der Bewilligungsbehörde mit einer Stellungnahme unter Verwendung des Vordrucks 6001 (siehe Internet-Partnerportal der NBank) vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft auf dieser Grundlage die Rückforderung der Fördermittel (siehe Nummer 53). Die oder der Verfügungsberechtigte ist über die Abgabe an die Bewilligungsbehörde zu benachrichtigen.
62.4 Bescheide und Verträge über Freistellungen sowie vertragliche Vereinbarungen über Entlassungen aus oder Änderungen von Belegungsbindungen sind der Bewilligungsbehörde in Kopie vorzulegen. Für die Entscheidung sind je Wohnung grundsätzlich Gebühren nach der AllGO zu erheben.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)