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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 57 WFB - Wohnberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

57.1 Ausländische Wohnungssuchende sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen, wenn ein Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der voraussichtlich noch mindestens ein Jahr ab dem Tag der Antragstellung auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beibehalten werden kann. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ausländische Wohnungssuchende im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind. Bei einer Blauen Karte EU, einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60 c AufenthG (Ausbildungsduldung) oder i. V. m. § 60 d AufenthG (Beschäftigungsduldung) ist die Aufenthaltsdauer im Einzelfall zu prüfen. Wenn die Dauer der Blauen Karte EU, der Aufenthaltserlaubnis oder der Duldung weniger als ein Jahr umfasst und die Ausländerbehörde keine aufenthaltsrechtlichen Bedenken geltend macht, kann von einem Aufenthalt von noch mindestens einem Jahr ausgegangen werden.

57.2 Bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 % (gute Bleibeperspektive) kann von einem Aufenthalt von noch mindestens einem Jahr ausgegangen werden. Die für die Wohnraumförderung zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde stellt den Wohnraumförderstellen Informationen darüber bereit, auf welche Herkunftsländer dies zutrifft.

57.3 Bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG aus anderen als den in Nummer 57.2 beschriebenen Herkunftsländern kann von einem Aufenthalt von noch mindestens einem Jahr ausgegangen werden, wenn ihr Aufenthalt nach Einschätzung der Ausländerbehörde im Fall einer negativen Entscheidung über ihren Asylantrag voraussichtlich nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden wäre.

57.4 Die Nummern 57.1 bis 57.3 gelten nicht für Wohnungssuchende anderer Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und deren Haushaltsangehörige. Nicht als Wohnungssuchende gelten die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)