Abschnitt 58 WFB - Wohnungsgröße
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
58.1 Im Wohnberechtigungsschein ist zu bestimmen, welche Größe des Wohnraums für den Haushalt der Wohnungssuchenden angemessen ist. Angemessen sind grundsätzlich die Wohnungsgrößen, die sich aus den Regelungen in Nummer 15.1 ergeben. Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich für Alleinerziehende und für Menschen mit Behinderungen um jeweils 10 m2. Soweit in der jeweiligen Förderentscheidung nach Quadratmetern größere Wohnflächen angegeben sind als in Nummer 15.1, so gelten für einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein die größeren Wohnflächen als angemessen.
58.2 Die angemessene Wohnfläche kann für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 8 Abs. 5 NWoFG um bis zu 10 m2 erhöht werden, wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse oder eine besondere Härte nachgewiesen werden:
58.2.1
Besondere persönliche Bedürfnisse können insbesondere in der Zusammensetzung des Haushalts begründet sein, wie in der Aufnahme von Eltern oder Pflegekindern in eine kinderreiche Familie, oder bei dauerhafter Erkrankung oder Behinderung von im Haushalt lebenden Personen. Dazu gehören Erkrankungen, die eine Pflegebedürftigkeit zur Folge haben, oder eine geistige oder körperliche Behinderung.
58.2.2
Besondere berufliche Bedürfnisse können insbesondere vorliegen, wenn Haushaltsangehörige eine zusätzliche Wohnfläche zur beruflichen Nutzung benötigen, etwa bei freiberuflicher Tätigkeit oder Heimarbeit.
58.2.3
Eine besondere Härte kann im Einzelfall insbesondere gegeben sein, wenn Wohnungssuchende wegen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit von Haushaltsangehörigen auf bestimmten Wohnraum angewiesen sind. Dies kann in der Lage oder Ausstattung begründet sein, etwa wenn es sich um die einzige barrierefreie Wohnung oder Erdgeschosswohnung für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer handelt.
58.3 Eine Überschreitung der nach Nummer 58.1 und 58.2 ermittelten angemessenen Wohnungsgrößen um bis zu 10 % ist unbeachtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)