Abschnitt 55 WFB - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
55.1 Die Wohnraumförderstelle hat alle öffentlich geförderten Wohnungen in ihrem Bezirk getrennt nach Gemeinden in elektronischen Dateien zu erfassen. Für jede Wohnung sind folgende Daten zu speichern:
Bezeichnung der Wohnung nach Straße, Hausnummer, Stockwerk und Lage,
bei mittelbarer Belegung: Art und Umfang der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an Ersatzwohnungen,
Zahl der Wohnräume und Wohnfläche der Wohnung,
Art und Ausstattung der Wohnung (z. B. Mietwohnung im Mehrfamilienhaus, Aufzug, Badewanne und/oder Dusche, Balkon),
Datum und Aktenzeichen der Förderentscheidung (Bewilligung) sowie die Darlehensnummer der Bewilligungsbehörde,
Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter,
Art und Dauer der Bindungen sowie Ausübung von Belegungsrechten,
Art und Dauer eines Vorbehalts für Angehörige eines bestimmten Personenkreises,
jeweilige Mieterin oder jeweiliger Mieter oder Wohnungsnutzer, Datum des Einzugs sowie Datum und Aktenzeichen des Wohnberechtigungsscheins oder der Benennung,
Zeitpunkt des Endes der Belegungs- und Mietbindung, soweit schon eingetreten oder bestimmbar,
Nettokaltmiete bei Bezug (Erstbezug und Wiedervermietung) und Nebenkosten warm/kalt,
Genehmigungen für die Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und bauliche Änderung nach § 10 NWoFG,
Freistellungen und Entlassungen aus den Bindungen nach § 11 NWoFG,
Art des Ausgleichs und Höhe der Ausgleichszahlungen für Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 NWoFG,
Erhebung von Geldleistungen und Bußgeldbescheide nach § 14 NWoFG.
Die notwendigen Auskünfte sind erforderlichenfalls nach § 10 Abs. 5 NWoFG bei den Verfügungsberechtigten einzuholen.
55.2 Landesweit wird eine Übersicht über den Bestand der in einer Bindung stehenden landesseitig geförderten Wohnungen in Niedersachsen geführt. Die Wohnraumförderstellen übersenden der Bewilligungsbehörde hierfür Angaben nach dem Tabellenmuster der Anlage in digitaler Form. Sie übersenden die Daten mit Stand 30. Juni und 31. Dezember des Jahres jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)