Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.10.2008, Az.: 11 ME 306/08
Beschränkung des Geltungsbereiches eines Reisepasses wegen des Bestehens eines möglichen Steuerfluchtwillens; Herleitung eines Steuerfluchtwillens wegen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit für eine Firma in London und dessen Auslandsreisen für diese
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.10.2008
- Aktenzeichen
- 11 ME 306/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 25686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:1008.11ME306.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 08.08.2008 - AZ: 6 B 24/08
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG
- § 7 Abs. 2 S. 1 PassG
- § 284 AO
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2008, dessen zugleich erklärte sofortige Vollziehung am 14. Juli 2008 ergänzend begründet worden ist, voraussichtlich rechtswidrig ist und deshalb ein öffentliches Vollzugsinteresse nicht besteht. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen er beitritt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Rechtsgrundlage für die angeordnete Beschränkung des Geltungsbereiches des Reisepasses des Antragstellers auf das Gebiet des Grundgesetzes ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. und Abs. 2 PassG. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG ist von der Passversagung abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es - wie hier geschehen - genügt, den Geltungsbereich des Passes zu beschränken.
Die gleichzeitig erfolgte Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Antragstellers ist auf § 2 Abs. 2 PAuswG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach§ 2 Abs. 1 PassG nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt.
Allein die Tatsache, dass der Antragsteller Steuerschulden von max. 98.421,02 Euro (vgl. dazu die Aufstellung des Finanzamtes Lüneburg vom 22. 7. 2008) hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er wolle sich seinen steuerlichen Pflichten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG entziehen. Vielmehr ist darüber hinaus ein subjektiver Steuerfluchtwille erforderlich, dessen Nachweis der Antragsgegnerin als Passbehörde obliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28. 11. 1988 - 1 S 3045/87 -, NJW 1990, 660; Bay.VGH, Urt. v. 26. 7. 1995 - 5 B 94.2279 -, BayVBl. 1996, 50; OVG NRW, Beschl. v. 2. 1. 1996 - 25 B 3037/95 -, DVBl. 1996, 576; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. 9. 2007 - 5 S 56.07 -, NJW 2008, 313; Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl. § 7 PassG Rdnr. 18). Dieser Nachweis ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich ins Ausland absetzen will, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen. Es muss deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen den Steuerschulden im Inland einerseits und dem geplanten Auslandsaufenthalt andererseits bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. 10. 1989 - 1 A 110.89 -, NJW 1990, 369 [OLG Schleswig 21.04.1989 - 14 U 190/88]). Bloße Vermutungen der Passbehörde genügen nicht den Anforderungen für die Annahme eines Steuerfluchtwillens (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 26. 7. 1995, a. a. O.; Breucker, in: NJW 2004, 1631). Ferner ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG (und auch im Hinblick auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Ausreisefreiheit und die in Art. 18 EG garantierte europäische Freizügigkeit) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dementsprechend muss die Passbeschränkung geeignet sein muss, den mit ihr verfolgten Zweck einer erleichterten Begleichung der Steuerrückstände des Passinhabers zu erreichen. Sie muss folglich dazu beitragen können, die Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen zu fördern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. 10. 1989, a. a. O.).
Hiervon ausgehend ist es der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, im gegenwärtigen Verfahrensstand seien keine konkreten Tatsachen erkennbar, die auf einen Steuerfluchtwillen des Antragstellers schließen ließen, zu erschüttern. Auch bei einer Gesamtschau der Lebensverhältnisse des Antragstellers überwiegen - soweit anhand des Akteninhalts ersichtlich - die Indizien, welche dagegen sprechen, dass sich der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen durch Ausreise entziehen will.
Die Antragsgegnerin leitet einen Steuerfluchtwillen des Antragstellers vor allem aus angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers für eine Firma in London und dessen Auslandsreisen für diese her. Es stelle sich die Frage, warum er dieses lediglich für ein Monatsgehalt von 750,-- Euro tue. Möglicherweise wolle er seine Auslandsreisetätigkeit intensivieren, um letztlich dort zu bleiben. Diese Argumentation stützt sich aber auf bloße Vermutungen, die - wie erwähnt - gerade nicht ausreichen, die Passbeschränkung zu rechtfertigen. Zudem hat der Antragsteller dazu plausibel vorgetragen, es sei im Rahmen seiner Berufstätigkeit erforderlich, dass er sich regelmäßig im Ausland aufhalte. Könnte er künftig Auslandsreisen nicht mehr unternehmen, würde seine derzeit allein bestehende Einkommensquelle wegfallen. Gegen einen Steuerfluchtwillen spricht ferner, dass der Antragsteller, der seit dem 15. September 2005 unter der Anschrift {B.} in {C.}, Ortsteil {D.}, gemeldet ist, jeweils von seinen Auslandsreisen (zuletzt vom 18. bis 21. 9. 2008 nach London) nach Deutschland zurückgekehrt ist. Es liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass er nunmehr beabsichtigt, im Ausland zu bleiben, zumal die Antragsgegnerin auch nicht den Nachweis geführt hat, dass der Antragsteller im Ausland über Vermögen verfügt. Bereits am 9. August 2007 hat der Antragsteller gegenüber dem Finanzamt Lüneburg die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO dahingehend abgegeben, kein Vermögen zu besitzen und lediglich als Arbeitsverdienst 750,-- Euro monatlich zu erhalten. Die Antragsgegnerin hält diese Angaben im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Antragstellers für fraglich. So sei er Mitglied im Golfclub {D.}, obwohl der Mitgliedsbeitrag pro Jahr weit über seinem Monatseinkommen liege; außerdem dürften auch die Kosten für die Unterhaltung von 9 Katzen durchaus ins Gewicht fallen. Zwar könnten diese Indizien darauf hindeuten, dass der Antragsteller über bisher unbekannte Geldquellen verfügt, doch handelt es sich um nicht näher belegte Mutmaßungen der Antragsgegnerin. Hiervon abgesehen könnte daraus auch nicht zwangsläufig auf einen Steuerfluchtwillen des Antragstellers geschlossen werden.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller sei über eine Vielzahl von Konten verfügungsberechtigt, die er einrichte und wieder auflöse, vermag dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb dieses in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Antragstellers ein wesentliches Indiz für einen vorhandenen Steuerfluchtwillen ist. Sollte das zuständige Finanzamt deswegen Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers haben, müsste es diesen nachgehen. Darüber ist indes nichts bekannt. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geschäftsgeflogenheiten des Antragstellers als alleiniger Geschäftsführer von etlichen - nunmehr zahlungsunfähigen - Firmen im Rahmen des bereits eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens und möglicherweise auch strafrechtlich zu untersuchen seien, aber im vorliegenden Verfahren nicht den Anforderungen für die Annahme eines Steuerfluchtwillens genügten.
Schließlich ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er jedenfalls seit einiger Zeit mit Hilfe seines Steuerberaters bereit zu sein scheint, an der Klärung der Höhe der Steuerrückstände, die teilweise auf Schätzungen beruhen, ernsthaft mitzuwirken.