Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.10.2008, Az.: 12 OA 343/07

Streitwertfestsetzung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.10.2008
Aktenzeichen
12 OA 343/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 25692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:1010.12OA343.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 22.06.2007 - AZ: 2 A 167/05

Fundstellen

  • AGS 2009, 85-86 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 2009, V Heft 3 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2009, 405

Amtlicher Leitsatz

Orientierungssatz:

Zur Streitwertfestsetzung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG mit einem Betrag von 35.000,-- Euro zu niedrig festgesetzt.

2

Der Senat orientiert sich in seiner ständigen Streitwertpraxis regelmäßig an den Streitwertempfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und sieht aus Gründen einer einheitlichen Handhabung dieser Empfehlungen davon ab, den von den Bausenaten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten Streitwertkatalog (NordÖR 2002, 197) bei der Wertfestsetzung in Fällen wie dem vorliegenden in Anwendung zu bringen. Der Streitwertkatalog sieht in Nr. 19.1.1 für Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage als Streitwert 2,5 % der Investitionssumme - mindestens den Auffangwert - vor. Der Prozentsatz von 2,5 % der Investitionssumme berücksichtigt, dass Gegenstand derartiger Verfahren technische Großvorhaben mit einem erheblichen Investitionsaufwand - unter Umständen in Höhe von mehrstelligen Millionenbeträgen (in Euro) - sein können, bei denen die Zugrundelegung eines höheren Prozentsatzes unangemessen hohe Streitwerte zur Folge hätte, die den Zugang zu den Verwaltungsgerichten in nicht vertretbarer Weise erschweren könnten. In Streitverfahren mit einer relativ geringen Investitionssumme für das streitige Vorhaben ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Streitwert bei Anlegung eines darauf bezogenen Prozentsatzes von (nur) 2,5 % in einer Höhe bemessen würde, die der Bedeutung der Angelegenheit - absolut gesehen - nicht gerecht werden und auch im Vergleich zu Streitwerten in anderen Sachgebieten (vgl. u.a. die Empfehlungen in Nrn. 9.1.8, 14.1, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkataloges) unangemessen (niedrig) erscheinen könnte. Demgemäß hält der Senat es mit Blick auf die Erwägung in Nr. 19.1 des Streitwertkataloges für sachgerecht und geboten, in derartigen Fällen einen höheren Streitwert in Ansatz zu bringen. Nr. 19.1 sieht vor, dass dann, wenn die nachfolgend unter Nr. 19.1.1 ff. aufgeführten Werte die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, stattdessen das geschützte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert zugrunde zu legen sei. Bei Investitionssummen in der Größenordnung von 1-2 Millionen Euro erscheint es insoweit angemessen, in Genehmigungsverfahren einen Wert von 10 % der Investitionssumme zugrunde zu legen, durch den das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers hinreichend berücksichtigt wird. Ob und gegebenenfalls mit welchen Abstufungen bei höheren Investitionssummen degressive, mit zunehmender Höhe der Investitionssumme abnehmende Prozentsätze bis hin zu den genannten 2,5 % der Investitionssumme in Ansatz zu bringen sind (vgl. insoweit Beschl. d. 7. Senats d. Nds. OVG vom 27.8.2002 - 7 OA 169/02 -, NVwZ-RR 2002, 901, und vom 30.5.2006 - 7 OA 20/06 -), lässt der Senat im vorliegenden Verfahren offen und muss einer Klärung in entsprechenden Verfahren vorbehalten bleiben. Ausgehend von einer vom Kläger angegebenen Investitionssumme von 1,4 Millionen Euro, an der zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, ergibt sich hier ein Streitwert in Höhe von 140.000,-- Euro. Eine höhere Wertfestsetzung hält der Senat nach dem zuvor Gesagten nicht für geboten, so dass die weitergehende Beschwerde keinen Erfolg hat.