Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.10.2008, Az.: 12 ME 254/08

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Nichtbeibringens eines geforderten Eignungsgutachtens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Zweifeln an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs außerhalb des Punktsystems des § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.10.2008
Aktenzeichen
12 ME 254/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 25633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:1015.12ME254.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 14.08.2008 - AZ: 2 B 64/08

Amtlicher Leitsatz

Orientierungssatz:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines geforderten Eignungsgutachtens.

Amtlicher Leitsatz

Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der tateinheitlichen Begehung erheblicher Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer Missachtung eines Überholverbotes auch außerhalb des Punktsystems des § 4 Abs. 3 StVG ergeben (im Anschluss an Beschl. d. Sen. v. 21.11.2006 - 12 ME 354/06 -, NJW 2007, 313).

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Wegen einer am B. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit setzte das Amtsgericht Uelzen gegen den Antragsteller mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 2. April 2008 eine Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro fest und verhängte zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Antragsteller sich einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h, tateinheitlich mit einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 84 km/h, tateinheitlich mit einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h, tateinheitlich mit einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h sowie tateinheitlich mit einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Überholen, obgleich nicht übersehen werden konnte, dass während des Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, schuldig gemacht. Wie sich aus einem Vermerk der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen vom 9. August 2007 ergibt, hatte der Antragsteller die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Motorrad begangen. Der Antragsteller sei durch eine "wilde Raserei" aufgefallen. Er habe sich während der Fahrt, bei der er ein Polizeifahrzeug überholt habe, grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Er sei auf der gesamten Strecke vorsätzlich zu schnell und mit Spitzengeschwindigkeiten um die 200 km/h gefahren. Gestützt auf diesen Vorfall forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 15. Mai 2008 zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Da der Antragsteller sich mit der Begutachtung nicht einverstanden erklärte, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Juli 2008 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24. Juli 2008 sei ordnungsgemäß begründet worden und in der Sache im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs auch unter Berücksichtigung der privaten Belange des Antragstellers geboten. Nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsgegner habe den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2008 - ausdrücklich gestützt auf § 11 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 4 FeV - zu Recht zur Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert. Allein die Höhe der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (um 58 km/h, 84 km/h, 61 km/h innerorts, 57 km/h) rechtfertige es, den Verkehrsverstoß als erheblich zu qualifizieren, auch wenn eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht aktenkundig geworden sei. Ermessensfehler bei der Gutachtenanforderung seien nicht festzustellen. Da der Antragsteller der rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nicht nachgekommen sei, habe der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu Recht auf seine Nichteignung geschlossen und ihm mit Bescheid vom 24. Juli 2008 die Fahrerlaubnis entzogen. Die gegen diese Maßnahme vorgebrachten Einwände des Antragstellers überzeugten nicht. Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei durchaus geeignet, Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen.

4

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er wiederholte Verkehrsverstöße begangen habe. Zwar wird in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt, nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 2. April 2008 habe der Antragsteller am Nachmittag des B. mit seinem Motorrad wiederholt erheblich vorsätzlich die zulässige Geschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten, ferner wird festgestellt, der Antragsgegner habe den Antragsteller aufgrund dieser wiederholten erheblichen Verkehrszuwiderhandlungen zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert (vgl. BA S. 2 f.). Zugleich weist das Verwaltungsgericht aber unter Verwendung des Singulars auf die Höhe "der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit" und "den Verkehrsverstoß" hin (vgl. BA S. 3 unten), was dafür spricht, dass es die tateinheitliche Begehung der einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Missachtung eines Überholverbotes durchaus gesehen hat. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV verfügte Gutachtenanforderung des Antragsgegners vom 15. Mai 2008 jedenfalls in der Sache zu Recht nicht beanstandet. Nach der - vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.11.2006 - 12 ME 354/06 -, NJW 2007, 313; vgl. auch Beschl. v. 3.12.1999 - 12 M 4307/99 - DAR 2000, 133) kann im Einzelfall auch außerhalb des Punktsystems des § 4 Abs. 3 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV verfügt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG), wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - auch für sich gesehen nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder aber durch einen einzelnen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest -bedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen. An dem Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls bestehen hier keine Zweifel. Der Antragsteller hat am B. mit seinem Motorrad innerhalb kurzer Zeit vorsätzlich tateinheitlich vier erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (um 58 km/h, 74 km/h, 61 km/h innerorts sowie 57 km/h) und zudem vorsätzlich gegen ein Überholverbot verstoßen. Nach dem Vermerk der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen vom 9. August 2007 ist er dabei unter anderem in der Ortschaft C. auf einer Straße mit zwei unübersichtlichen Kurven, an der drei Geschäfte mit Publikumsverkehr und eine Gastwirtschaft gelegen haben sollen, entgegen der dort vorgegebenen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit mit einer gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 124 km/h und einer Höchstgeschwindigkeit von etwa 140 km/h gefahren. Durch sein konkret rücksichtsloses Fahrverhalten hat er sich vorsätzlich über die Belange der Verkehrssicherheit hinweggesetzt und eine erhebliche Gefährdung sowohl anderer Verkehrsteilnehmer als auch seiner eigenen Person dem Zufall überlassen. Dadurch hat er erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lassen. Die Beschwerde zeigt Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, nicht auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Vorfall vom B. zu relativieren. Mit dem Hinweis darauf, jede vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung lasse darauf schließen, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer die eigenen Interessen über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer setze, verharmlost der Antragsteller sein Fehlverhalten, das auf eine ausgeprägte Nachlässigkeit im Zusammenhang mit der Beachtung der Verkehrsvorschriften hindeutet, in nicht überzeugender Weise. Der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller den Verkehrsverstoß mit einem Motorrad begangen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist nicht zu erkennen und hätte jedenfalls einer Aufklärung durch das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten bedurft, dass die Fahreignungsbedenken nur partiell beim Führen eines Motorrads und nicht auch eines Pkw bestehen. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher nicht in vergleichbarer Weise mit einem Pkw auffällig geworden ist, belegt nicht, dass er insoweit die Gewähr für die Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen bietet. Für eine auf die (alten) Klassen 1, 1 a und 1 b beschränkte Eignungsuntersuchung und/oder Fahrerlaubnisentziehung ist danach kein Raum. Soweit der Antragsteller weiterhin darauf hinweist, eine schnelle Fahrweise mit einem Motorrad setze einen verhältnismäßig hohen Körpereinsatz voraus, der sich von dem bei einer Autofahrt gravierend unterscheide, bleibt unklar, was er mit dieser Bemerkung für sich herleiten will. Dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung und den Verstoß gegen ein Überholverbot nicht aus Unachtsamkeit, vielmehr vorsätzlich und mit einem gewissen Kraftaufwand begangen hat, entlastet ihn nicht, sondern deutet auf eine bewusste und eigennützige Missachtung der Verkehrsordnung hin, die einen Aufklärungsbedarf im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV begründet hat.