Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.02.2006, Az.: L 5 V 20/03

Feststellung der Gesundheitsstörung "Verlust des linken Auges" als Schädigungsfolge i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG); Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG; Erleiden einer gesundheitlichen Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung; Hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (unmittelbare Kriegseinwirkung) und der Gesundheitsstörung; Grundsatz der objektiven Beweislast; Unterschiedliche Beweismaßstäbe im sozialen Entschädigungsrecht; Verlust des linken Auges im Kindesalter

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.02.2006
Aktenzeichen
L 5 V 20/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 11978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0228.L5V20.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 18 V 74/98

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Anspruch auf Versorgung nach dem BVG setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nachgewiesen wird. Der Nachweis des Schädigungstatbestandes - wie etwa ein schädigendes Kriegsereignis - erfordert grundsätzlich den Vollbeweis, d.h. die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

  2. 2.

    Die Beweiserleichterung gemäß § 15 KOVVfG setzt voraus, dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen oder aus eigener Wahrnehmung machen kann.

  3. 3.

    In Ausnahmefällen sind Beweiserleichterungen im Kriegsopferverfahrensrecht und Kriegsopferrecht zulässig. Ausreichend ist dann, dass die mit der Schädigung zusammenhängenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist eine kriegsbedingte Beweisnot. Wer allerdings Jahrzehnte verstreichen lässt, bevor er einen Antrag auf Versorgung stellt, hat auch die Folgen der durch den Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Verlustes des linken Auges als Schädigungsfolge und die Zahlung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Wege eines sog. Zugunstenverfahrens.

2

Bei dem am H. geborenen Kläger war als Schwerbehinderung zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt. Als Funktionsbeeinträchtigung wurde u.a. der "Verlust des linken Auges" festgestellt (vgl. Bescheid des Versorgungsamtes (VA) Verden vom 18. Februar 1993). Im Rahmen des am 4. Januar 1977 gestellten Erstantrages nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gab der Kläger an, seit 1940 eine Augenprothese zu tragen. Als Grund hierfür gab er einen Unfall an. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durch das VA Hannover legte der Kläger das Attest des behandelnden Arztes Dr. I. vom 4. Oktober 1977 vor, wonach der Kläger aufgrund einer Kriegsverletzung eine Augenprothese trage. In einem - im Auftrage der Berufsgenossenschaft der Keramischen- und Glasindustrie erstellten - nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 5. November 1980 berichtete Dr. J. in der Familien- und Eigenanamnese von einem traumatisch bedingten Verlust des linken Auges "(Bombensplitterverletzung 1941)". Dr. K. teilte im Entlassungsbericht der Parkklinik, L., vom 28. September 1990 den Verlust des linken Auges 1941 "nach Splitterverletzung" mit. Eine ähnliche Formulierung findet sich im Bericht des Nervenarztes Dr. M. vom 8. Juli 1991.

3

Im Juni 1987 beantragte der Kläger erstmals die Anerkennung der Gesundheitsstörung "Verlust des linken Auges" als Schädigungsfolge i.S.d. BVG. Er führte diese Verletzung auf eine Mitte Juni 1941 im Ort N. erlittene Bombensplitterverletzung zurück. Nach damaligen Angaben des Klägers sei er mit den Großeltern auf einem Feld gewesen. Tieffliegende Flugzeuge seien aufgetaucht und es sei zu Kampfhandlungen in der Luft gekommen. Dabei habe der Kläger die Splitterverletzung im Auge erlitten. Im Kreiskrankenhaus O. sei die Verwundung versorgt worden. Nachdem die bei der Stadtverwaltung P., bei dem Klinikum O. und bei der Krankenkasse durchgeführten Sachverhaltsermittlungen erfolglos geblieben waren, lehnte der Beklagte den Feststellungsantrag ab, weil eine unmittelbare Kriegseinwirkung nicht habe nachgewiesen werden können (Bescheid vom 19. Oktober 1987).

4

Auf den Neufeststellungsantrag im Februar 1991 teilte das VA Verden dem Kläger im August 1991 mit, dass es bei der ablehnenden Entscheidung bleibe, da auch die Zeugen Q. und R. (schriftliche Äußerungen vom 22. April 1991 und vom 15. Juli 1991) Kampfhandlungen von Flugzeugen im Raum S. nicht exakt einem Zeitpunkt (Sommer 1941 bzw. 1943 bzw. Spätsommer 1944) hätten zuordnen können. Weitere Sachverhaltsermittlungen bei der T. im Hinblick auf beschädigte Starkstromleitungen blieben ebenfalls erfolglos.

5

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 hielt das VA Verden weiterhin an dem Ablehnungsbescheid vom 19. Oktober 1987 fest, nachdem der Bruder des Klägers, U., eine Erklärung vom 9. Oktober 1991 bei der Gemeinde V. abgegeben hatte. Danach konnte er sich an die Splitterverletzung am Auge erinnern, weil er seinerzeit zusammen mit dem Kläger bei den Großeltern in N. gewesen sei. Die Splitterverletzung sei durch "Bekämpfung der Flugzeuge" entstanden. Der Kläger sei deshalb im Krankenhaus O. notfallmäßig versorgt worden, wo das Auge infolge der Verletzung operativ habe entfernt werden müssen. Der gegen die erneute Ablehnung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1992).

6

Am 18. März 1998 stellte der Kläger einen weiteren Neufeststellungsantrag. Er bezog sich auf die Mitglieds- und Krankenkarte seines Vaters bei der AOK W., wonach der Kläger am 20. Januar 1941 und am 16. September 1941 mit einem Kunstauge versorgt worden war. Weitere Ermittlungen der AOK zur Krankenakte des Vaters blieben erfolglos. Ebenso blieb die Auswertung der mikroverfilmten Beschädigtenakte des Vaters erfolglos. Das Bundesarchiv - Militärarchiv - teilte am 9. April 1998 mit, dass einzelne Daten zu Luftangriffen im Raum O. im Zeitraum von Juni 1940 bis August 1941 nachweisbar seien; die Unterlagen seien jedoch nicht vollständig. Das VA Verden teilte dem Kläger erneut mit, dass es an der ablehnenden Entscheidung festhalte (Schreiben vom 26. Juni 1998). Am 29. Juli 1998 stellte der Kläger den streitbefangenen Neufeststellungsantrag. Erneut berief er sich auf die durch die Mitglieds- und Krankenkarte der AOK W. belegte Versorgung mit einer Augenprothese im Januar und auf die Nachversorgung im September 1941, ferner auf die Angaben seines Bruders. Das VA Verden lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 19. Oktober 1987 ab (Bescheid vom 17. September 1998). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. November 1998).

7

Der Kläger hat am 7. Dezember 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Beweise bezogen und insbesondere auf das Zeugnis des in Petershagen ortsansässigen Hobbyhistorikers X., der detailliert über Luftangriffe während des maßgeblichen Zeitraums im Raum P. berichten könne. Nachdem der Zeuge Y. am 23. März 2003 mitgeteilt hatte, dass in den britischen Quellen für den Zeitraum Herbst 1940 bis Frühjahr 1941 keine Angriffsoperationen erfolgt seien, die in einem Zusammenhang mit dem streitigen Ereignis stehen könnten und die Aktivitäten der US-Luftwaffe erst im Juli/August 1942 begonnen hätten, hat das SG Hannover die Klage mit Urteil vom 25. März 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können, dass sich der Verlust des linken Auges so zugetragen habe, wie vom Kläger behauptet worden sei. Die im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchgeführten Beweiserhebungen seien unergiebig geblieben, so dass der Kläger die Folgen der objektiven Beweislosigkeit zu tragen habe. Der Kläger habe keine eigene Erinnerung an das Ereignis, da er seinerzeit erst 4 Jahre alt gewesen sei. Der nur 2 Jahre ältere Bruder habe sehr vage und undetaillierte Angaben gemacht. Auch nach den Angaben des Zeugen Y. verblieben begründete Zweifel an dem vom Kläger dargestellten Geschehensablauf. Schließlich seien auch die medizinischen Ermittlungen erfolglos verlaufen.

8

Hiergegen richtet sich die am 11. Juni 2003 eingelegte Berufung. Der Kläger beruft sich weiterhin auf das Zeugnis seines Bruders U ... Der Kläger ist der Meinung, dass der von ihm vorgetragene Geschehensablauf glaubhaft vorgetragen sei i.S.d. § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren für die Kriegsopferversorgung (KOVVfG). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen dem schädigenden Ereignis und der eingetretenen Gesundheitsstörung liege vor. Für den behaupteten Geschehensablauf sprächen auch die Berichte des Hobbyhistorikers Y., der von sog. "After Action" Handlungen - also im Anschluss an Angriffshandlungen erfolgte wahllose Bombenabwürfe und Schüsse aus Bordwaffen - britischer Einheiten im maßgeblichen Zeitraum berichtet habe.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

  1. 1.

    das Urteil des SG Hannover vom 25. März 2003, den Bescheid des Beklagten vom 17. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Gesundheitsstörung "Verlust des linken Auges" Schädigungsfolge i.S.d. BVG ist,

  3. 3.

    den Beklagten unter Rücknahme des Bescheides vom 19. Oktober 1987 und der nachfolgenden Ablehnungsbescheide vom 28. August 1991, 24. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1992 und vom 26. Juni 1998 zu verpflichten, dem Kläger Beschädigtenversorgung nach einer MdE in Höhe von 25 v.H. zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Bruders des Klägers, Z. durch die Berichterstatterin am 27. August 2004, durch Einholung des nervenärztlichen Befundberichtes des Dr. M. vom 15. September 2005, durch Einholung einer Mitteilung vom 19. August 2005 des vom Kläger benannten Zeugen AA., durch Einholung der Auskünfte des Bundesarchivs - Militärarchiv - vom 23. September 2004 nebst Anlagen, des Landesarchivs AB. (Staats- und Personenstandsarchiv AC.) vom 8. September 2005 und des Landesarchivs AB. (Staatsarchiv AD.) vom 13. Oktober 2005, des Kommunalarchivs O. vom 29. September 2005 und der Stadt P. vom 17. Oktober 2005.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 28. November und 8. Dezember 2005).

14

Neben den erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten haben die Beschädigtenakte (AE.) und die Schwerbehinderten-Akten (AF.) des Klägers vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

16

Die gem. §§ 143 ff SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Feststellung der Gesundheitsstörung "Verlust des linken Auges" als Schädigungsfolge i.S.d. BVG noch auf Zurücknahme der Ablehnungsbescheide oder auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

17

Anspruch auf Versorgung hat, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVG). Eine Schädigung in diesem Sinne steht Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 2 Buchst. a) BVG). Als unmittelbare Kriegseinwirkung in diesem Sinne gelten Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) BVG).

18

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche scheitern daran, dass es an einem hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis (unmittelbare Kriegseinwirkung) und der Gesundheitsstörung "Verlust des linken Auges" als Schädigungsfolge gemäß § 1 Abs. 3 BVG fehlt. An einem solchen hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang fehlt es bereits deshalb, weil sich zur Überzeugung des Senats das schädigende Ereignis der unmittelbaren Kriegseinwirkung nicht mit dem hierfür erforderlichen Beweismaßstab feststellen lässt, so dass nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast zu lasten des Klägers zu entscheiden war.

19

Der Senat konnte sich nach Würdigung aller Beweismittel nicht davon überzeugen, dass Kampfhandlungen bzw. die Einwirkung von Kampfmitteln bewiesen sind, die den Verlust des linken Auges überwiegend wahrscheinlich herbeigeführt haben.

20

Das soziale Entschädigungsrecht kennt unterschiedliche Beweismaßstäbe. Die wichtigste Beweiserleichterung bezieht sich auf den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (§ 1 Abs. 3 BVG). Hierfür reicht der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nrn. 2 und 4 m.w.N.). Hierbei handelt es sich bereits um eine Milderung der Beweisanforderungen, weil im sozialen Entschädigungsrecht der Nachweis des Schädigungstatbestandes - wie hier das schädigende Kriegsereignis - grundsätzlich den Vollbeweis erfordert, also die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Danach muss eine Tatsache in so hohem Grade wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG a.a.O.).

21

Vorliegend ist für den Nachweis der unmittelbaren Kriegseinwirkung gem. § 1 Abs. 2 Buchst a), § 5 Abs. 1 Buchst. a) BVG der strenge Beweismaßstab des Vollbeweises anzuwenden, weil eine Beweiserleichterung gem. § 15 KOVVfG ausscheidet und eine Beweiserleichterung auch nicht ausnahmsweise einzuräumen ist (dazu unten S. 11 ff.).

22

Nach Würdigung aller Beweise verbleiben ernsthafte Zweifel an der Feststellung eines Kriegsgeschehens im Sinne von Kampfhandlungen oder der Einwirkung von Kampfmitteln. Begründete Zweifel verbleiben deshalb, weil es keine lebenden Augenzeugen des angeschuldigten Kriegsereignisses gibt. Die Großeltern und der Onkel des Klägers sind bereits verstorben. Auch die Würdigung der Zeugenaussagen, der eingeholten Auskünfte aus den Bundes-, Landes- und Kommunalarchiven und der medizinischen Berichte lassen die Feststellung mit der notwenigen richterlichen Überzeugungsbildung nicht zu.

23

Der Kläger räumt ein, aus eigenem Wissen zum Hergang des Geschehens nichts beitragen zu können. Dies ist plausibel, weil der Kläger bei der Versorgung mit der Augenprothese Anfang 1941 allenfalls ca. 3 1/2 Jahre gewesen sein kann. Der Bruder des Klägers, der Zeuge U. war zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erst ca. 5 1/2 Jahre alt. Der von dem richterlich vernommenen Zeugen U. geschilderte Geschehensablauf widerspricht den Angaben des Klägers zum Hergang des Geschehens. Nach der Aussage des Bruders sollen der Kläger und er Anfang 1941 in einer mit Wasser gefüllten Sandgrube neben dem Wohnhaus der Großeltern in Maaslingen gespielt haben. Über der Grube sei eine Starkstromleitung verlaufen. Der Zeuge habe "Brummen und Krachen" in der Luft gehört. Es seien Funken geflogen. Flugzeuge habe er nicht gesehen, aber er sei davon ausgegangen, dass es zum Beschuss durch Flugzeuge oder zu einem Granatenabwurf gekommen sei. Der Zeuge sei dann in das Wasser der Grube gefallen und beim Herauskommen aus dem Wasser habe er den im Gesicht stark blutenden Bruder gesehen, der vom Onkel und der Oma ins Krankenhaus gebracht worden sei, wo das Auge operativ entfernt worden sei. Der Opa habe später erzählt, dass eine Starkstromleitung abgerissen sei. Die Schilderung des Zeugen widerspricht den Angaben des Klägers, wonach er sich mit den Großeltern auf einem Feld befunden habe, als es zu Kampfhandlungen tieffliegender Flugzeuge gekommen sei. Auch die weiteren vom Kläger benannten und im Verwaltungsverfahren gehörten Zeugen haben entweder keine oder unkonkrete Angaben zu dem Geschehen gemacht, so dass ein solches maßgebliches Kriegsereignis Anfang 1941 nicht festgestellt werden kann. Der Zeuge Q. hat lediglich mitgeteilt, dass es entweder im Sommer 1941 oder 1943 im Raum AG., AH. zu einem Flugzeugabsturz gekommen sei, bei dem auch eine Starkstromleitung beschädigt worden sei. Der Zeuge R. konnte lediglich über Kriegsereignisse im Spätsommer bzw. Herbst 1944 berichten. Der vom Kläger benannte Hobby-Historiker X. konnte zu dem schädigenden Ereignis überhaupt keine Angaben machen. Nach seinen Kenntnissen waren Angriffsoperationen der englischen bzw. amerikanischen Luftwaffe für den maßgeblichen Zeitraum Herbst 1940 bis Frühjahr 1941 nicht bekannt. Der erneut im Berufungsverfahren vom Kläger benannte Zeuge AA. konnte ebenfalls keine Angaben zu dem konkreten Ereignis machen.

24

Die Ungewissheit des schädigenden Ereignisses ist auch nicht durch die bei den Bundes-, Landes- und Kommunalarchiven eingeholten zahlreichen Auskünfte ausgeräumt worden. Das Bundesarchiv - Militärarchiv - hat unter Auswertung der geheimen Tagesberichte der Deutschen Wehrmachtsführung im Zweiten Weltkrieg im Zeitraum vom 1. Mai 1940 bis 28. Februar 1941 einzelne Vorkommnisse mitgeteilt, die sich unspezifisch auf den Raum bzw. die Stadt O. bezogen. Das Landesarchiv AB. (Staats- und Personenstandsarchiv AC.) hat am 8. September 2005 mitgeteilt, dass Luftangriffe im Herbst/Winter des Jahres 1940 im Raum AI. kaum dokumentiert seien. Für den Kreis O. wurde lediglich eine Anzahl von Bombenabwürfen mitgeteilt, die allerdings nicht auf konkrete Orte bezogen wurden. Das Kommunalarchiv O. hat am 29. September 2005 mitgeteilt, dass es im maßgeblichen Zeitraum keine Hinweise auf Luftangriffe auf die Ortschaft N. gegeben habe. Allerdings hat es darauf hingewiesen, dass es ab Mitte des Jahres 1940 in verstärktem Umfang Luftangriffe auf die Stadt O. gegeben habe, von denen immer wieder Nachbarorte betroffen gewesen seien (unter Auswertung der Findbücher Nr. 5, Oberpräsidium der Provinz Westfalen, Polizei, Justiz, Militär, Chef der Zivilverwaltung, Reichsverteidigungskommissar, AD. 1991, herausgegeben vom AJ. Staatsarchiv AK ... Zusammenfassend lassen auch diese Auskünfte die Feststellung eines hinreichend konkreten unmittelbaren Kriegsereignisses im Ort N. in dem relevanten Zeitraum nicht zu. Selbst wenn es - wie der Kläger meint - im Anschluss zu Angriffshandlungen im Raum O. zu wahllosen Bombenabwürfen und Schüssen aus Bordwaffen gekommen sein soll, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte zu hinreichend konkreten Ereignissen Anfang des Jahres 1941.

25

Schließlich sind auch die weiteren Ermittlungen im Hinblick auf den medizinischen Sachverhalt ergebnislos verlaufen. Das Krankenhaus O., in dem der Kläger unmittelbar nach Verlust des Auges versorgt worden war, konnte keine Auskünfte erteilen, da die Aufbewahrungsfristen für medizinische Unterlagen bereits abgelaufen waren. Hinweise darauf, dass der Kläger die Augenprothese als Folge einer Kriegsverletzung trägt, enthalten zwar die ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. I. vom 4. Oktober 1977, das nervenärztliche Zusatzgutachten des Dr. J. des Klinikums O. vom 5. November 1980 und der Entlassungsbericht der AL. vom 28. September 1990. Diese medizinischen Unterlagen erlauben jedoch keine Feststellung zur Art bzw. Ursache der Augenverletzung. Sie sind überwiegend im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens erstellt bzw. beigezogen worden. Die gewählte Formulierungen "Kriegs- bzw. Splitterverletzung" geht teilweise auf die Anamnese zurück. Untersuchungen zur Ursache der Augenverletzung sind hingegen nicht erfolgt. Selbst im Rahmen eines dreiwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes zur Behandlung eines berufsbedingten Schädelhirntraumas im Jahre 1976 sind hierzu keine Untersuchungen durchgeführt worden. Die im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Dr. M. enthält lediglich einen Hinweis auf den Entlassungsbericht der AL ... Obwohl sich der Kläger bereits seit 1990 in nervenärztlicher Behandlung bei Dr. M. befindet, konnte der Arzt keine Aussage darüber treffen, ob eine Kriegsverletzung, eine Splitterverletzung oder eine andere Ursache für den Verlust des linken Auges in Frage kommt, obwohl dieser Arzt aufwändige Untersuchungen des Kopfes des Klägers aus Anlass eines Hirninfarktes durchgeführt hat.

26

Schließlich handelt es sich bei dem Verlust des linken Auges im Kindesalter um eine Gesundheitsstörung, die auch in den Jahren des zweiten Weltkrieges weder der allgemeinen Lebenserfahrung oder dem ersten Anschein nach auf eine typische Kriegsschädigung hindeutet. Gerade im Kindesalter kommen hierfür auch andere Geschehensabläufe wie etwa beim Spielen in Betracht. Auf ein solches Geschehen könnte die Aussage des Bruders hindeuten. Eine andere Möglichkeit könnte ein Unfall sein, wie der Kläger selbst im Schwerbehindertenverfahren im Jahre 1977 angegeben hat. Daher verbleiben begründete Zweifel an der Feststellung einer Kriegseinwirkung.

27

Zugunsten des Klägers durfte für den Nachweis des Schädigungstatbestandes auch nicht die Beweiserleichterung gemäß § 15 KOVVfG angewandt werden. Nach dieser Bestimmung sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Auch die Gerichte haben die genannte Regelung bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 m.w.N.). Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen setzt die Anwendung dieser Norm nach ständiger Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen oder aus eigener Wahrnehmung machen kann. Denn aus der Vorschrift ergibt sich, dass der Antragsteller zugleich die strafrechtliche Verantwortung dafür übernimmt, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen. Gemäß § 15 Satz 2 KOVVfG kann in besonderen Fällen die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verlangt werden, dass er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat. Diese besondere Gewähr für die Richtigkeit des vom Gericht zugrunde gelegten Sachverhalts würde dann fehlen, wenn schon solche glaubhaften Sachverhalte der Entscheidung zugrunde gelegt würden, zu denen der Antragsteller keine Angaben aus eigenem Wissen machen kann (vgl. BSG SozR 3-3100 § 1 Nr.18, SozR 3-3900 § 15 Nrn. 2 und 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zum Hergang des Geschehens konnte der Kläger angesichts des Kindesalters keine Angaben aus eigenem Wissen oder aus eigener Wahrnehmung machen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte in der Berufungsschrift nunmehr klargestellt.

28

Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Grund vor, ausnahmsweise eine Beweiserleichterung einzuräumen, wonach es ausreichend wäre, die mit der Schädigung zusammenhängenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nrn. 2 und 4 m.w.N.). Das BSG hat in einem Ausnahmefall eine solche Beweiserleichterung aus den Besonderheiten des Kriegsopferverfahrensrechts und des Kriegsopferrechts hergeleitet. Hierbei war seinerzeit ausschlaggebend, dass neben einem Fall extremer Beweisnot die Beweislage zusätzlich noch dadurch beeinträchtigt war, dass die Sachverhaltsermittlungen in der Hand von Institutionen lagen, die nicht rechtsstaatlich arbeiteten und teilweise zum Umfeld der mutmaßlichen Täter gehörten. Hierin hat das BSG eine strukturelle Beweisnot gesehen, die im Kriegsopfer- bzw. Kriegsopferverfahrensrecht nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2).

29

Eine vergleichbare Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Die vorliegende Beweisnot geht darauf zurück, dass Augenzeugen verstorben sind und medizinische Unterlagen der Notfallversorgung aus dem Jahre 1941 nicht mehr vorliegen. Dies ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass der Augenverlust erstmals im Juni 1987 - mithin mehr als 46 Jahre nach dem behaupteten Geschehen - als Schädigungsfolge geltend gemacht worden ist. Wer aber Jahrzehnte verstreichen lässt, bevor er einen Antrag auf Versorgung stellt, hat auch die Folgen der durch den Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 5 Nr. 2). Eine frühere Antragstellung hätte die hier eingetretene Beweisnot wahrscheinlich mindern können. Im Ergebnis liegt daher eine kriegsbedingte Beweisnot nicht vor; nur für die kommt eine Beweiserleichterung in Frage (vgl. BSG a.a.O.).

30

Nach den Grundsätzen der sog. objektiven Beweislast, wonach die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache von jenem Beteiligten zu tragen sind, der hieraus ein Recht herleiten will (vgl. ständige Rspr. BSG SozR 3- 3900 § 15 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., SGG § 103 Rdnr. 19a m.w.N.), war daher zulasten des Klägers zu entscheiden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).