Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 02.02.2006, Az.: L 8 AS 439/05 ER

Verpflichtung zur Zahlung eines Gesamtbetrages zur Beschaffung von Heizöl an Stelle laufender Leistungen für Heizung; Fehlende Möglichkeit zur Sicherung der Heizung der Unterkunft als Anordnungsgrund; Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizölkosten unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes; Aufforderung der Leistungsempfänger zur Betankung in Niedrigpreiszeiten; Rückforderung der Kosten bei Entfall der Bedürftigkeit wegen der Änderung der Verhältnisse; Überschlägige Überprüfung der Angemessenheit des Verbrauchs; Ausschluss des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Erhalts von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Gewährung der Leistungen für die Heizung als Darlehen bei Vorliegen eines Härtefalls

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
02.02.2006
Aktenzeichen
L 8 AS 439/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0202.L8AS439.05ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 22.11.2005 - AZ: S 25 AS 745/05 ER

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 5. vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - an Stelle laufender Leistungen für Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. August 2006 einen Betrag von insgesamt 1.200,00 EUR zu gewähren. Bereits gezahlte Leistungen (600,00 EUR gemäß Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 2005 sowie 217,60 EUR laufende Leistungen für die Monate September bis Dezember 2005) sind hiervon in Abzug zu bringen.

Die Antragsgegnerin wird weiter im Wege vorläufigen Rechtschutzes verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 300,00 EUR zweckgebunden zur Anschaffung von Heizöl zu gewähren. Das Darlehen wird in monatlichen Raten von 50,00 EUR von dem der Antragstellerin zu 1. gewährten Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, beginnend ab März 2006 zurückgezahlt.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Beschaffung von Heizöl.

2

Die 1961 geborene Antragstellerin zu 1. lebt mit ihren vier minderjährigen Kindern im Alter zwischen drei und zwölf Jahren zur Miete in einem 1928 gebauten Einfamilienhaus. Die Wohnfläche beträgt 85 qm, geheizt wird mit Öl, die Warmwasserversorgung ist ebenfalls über die Ölheizung möglich. Nach dem im April 2002 geschlossenen Mietvertrag ist der Heizöltank bei Mietbeginn im Juli 2002 gefüllt gewesen, nach Angaben der Antragstellerin zu 1. mit etwa 4.000 Litern. Bisher ist Heizöl im Oktober 2003 (3.008 Liter), Oktober 2004 (1.000 Liter), Februar 2005 (895 Liter) sowie November 2005 (1.100 Liter) nachgekauft worden. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1. ist der Tank seit dem 28. Januar 2006 leer. Derzeit wird ein Zimmer des Hauses durch einen Kamin mit Holzfeuerung erwärmt. Auf die gleiche Art und Weise wurde auch zeitweise vor dem Nachkauf von Heizöl das Haus geheizt.

3

Die Kaltmiete für das Haus beträgt nach dem Mietvertrag vom April 2002 435,00 EUR zuzüglich Kosten für Wasser und Abwasser in Höhe von 38,00 EUR sowie Abfall- und Schornsteinfegergebühren von 12,83 EUR. Ab 1. Oktober 2005 soll die Miete nach einem von der Antragstellerin zu 1. vorgelegten und im Auftrag des Vermieters unterschriebenen Schreiben 500,00 EUR zuzüglich 15,90 EUR Müllgebühren und 5,20 EUR Schornsteinfegergebühren betragen; Wasser- und Abwasserkosten sind auf dem handschriftlichen Zettel nicht enthalten.

4

Die alleinerziehende Antragstellerin zu 1. ist derzeit im 20. Hochschultrimester in der Studienrichtung Therapiebildende Kunst an der Fachhochschule in J. immatrikuliert. Sie erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von insgesamt 521,00 EUR monatlich. Von der Antragsgegnerin erhalten die Antragsteller zu 2. bis 5. jeweils Sozialgeld nach dem SGB II sowie anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung; die Antragstellerin zu 1. erhält von der Antragsgegnerin Leistungen für Mehrbedarf als Alleinerziehende. Der monatliche Zahlbetrag betrug bis einschließlich August 2005 insgesamt 564,00 EUR, der sich wie folgt zusammensetzte: Bedarf der Antragstellerin zu 1. 166,00 EUR, Bedarf der Antragsteller zu 2. bis 5. jeweils 207,00 EUR, Miete inklusive Nebenkosten und Abwasser 396,96 EUR (4/5 der tatsächlichen Kosten) sowie Heizungskosten in Höhe von 68,00 EUR (ebenfalls 4/5 der von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten von 1,00 EUR pro qm Wohnfläche). Abgesetzt wurde das Kindergeld (4 x 160,25 EUR) sowie Unterhaltsvorschuss für zwei Kinder in Höhe von jeweils 127,00 EUR. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 bewilligte die Antragsgegnerin für den Monat September 2005 einen Betrag in Höhe von 550,32 EUR, wobei die Differenz im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Heizkosten mit 54,40 EUR an Stelle von 68,00 EUR erneut um 1/5 gekürzt wurden. Die Leistung ab Oktober 2005 beträgt 580,20 EUR (wohl teilweise Berücksichtigung der höheren Miete incl Nebenkosten auf 426,80 EUR).

5

Am 24. Oktober 2005 beantragten die Antragsteller die Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung von Heizöl in Höhe von ca 1.900,00 EUR. Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 28. Oktober 2005, Widerspruchsbescheid vom 16. November 2005). Hiergegen ist beim Sozialgericht (SG) Lüneburg ein Klageverfahren anhängig.

6

Am 15. November 2005 haben die Antragsteller beim SG Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Kostenübernahme für eine Heizöllieferung von 3.000 Liter zu 4/5 als Beihilfe, zu 1/5 als Darlehen begehrt. Sie besäßen keine Heizölreserven und verfügten nicht über die finanziellen Mittel, Heizöl zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hat hierzu die Auffassung vertreten, dass für eine 85 qm große Wohnfläche Heizkosten in Höhe von 1,00 EUR pro Quadratmeter angemessen seien. 4/5 hiervon seien an die Antragsteller zu 2. bis 5. laufend gezahlt worden, mit dem von der Antragstellerin zu 1. selbst zu tragenden Anteil stände deshalb genug Geld für die Beheizung des Wohnraumes zur Verfügung. Mit Beschluss vom 22. November 2005 hat das SG dem Antrag teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Einstellung der laufenden Leistungen für Heizkosten eine einmalige Leistung von 600,00 EUR zu gewähren.

7

Hiergegen haben die Antragsteller am 24. November 2005 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die 600,00 EUR würden nicht ausreichen, um die laufende Heizperiode zu überstehen. Von den bisher erhaltenen Beträgen sei bereits für 120,00 EUR Holz gekauft worden, um zumindest das Wohnzimmer mit dem Kamin ab und an zu beheizen, außerdem sei über einen Ölradiator, der mit Strom betrieben werde, zwischenzeitlich das Bad geheizt worden und insoweit höhere Stromkosten entstanden. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

8

Die Antragsgegnerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass kein gesteigerter tatsächlicher Bedarf zu erkennen sei. Auch eine Aufstockung durch eine darlehensweise Bewilligung sei nicht möglich; ein besonderer Härtefall könne nicht darin gesehen werden, dass die Antragstellerin zu 1. nicht mit den Leistungen nach dem BAföG auskomme.

9

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG ) und begründet. Den Antragstellern ist vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung an Stelle und unter Anrechnung bereits gezahlter laufender Leistungen für Beheizung für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. August 2006 ein Betrag von insgesamt 1.200,00 EUR zu gewähren. Außerdem ist der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 300,00 EUR zweckgebunden zur Anschaffung von Heizöl zu gewähren. Der angefochtene Beschluss des SG ist insoweit zu ändern.

10

Die Voraussetzungen für eine Regelungsverfügung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen vor. Ohne Erlass der einstweiligen Anordnung müssen die Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten (Anordnungsgrund), weil sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt, hier insbesondere die Heizung der Unterkunft zu sichern. Sie haben glaubhaft gemacht, dass ihnen keine Mittel zur Verfügung stehen, Heizöl anzuschaffen, um die seit dem 28. Januar 2006 nicht mehr laufende Heizung wieder betreiben zu können. Das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist den Antragstellern nicht zuzumuten.

11

Die Antragsteller haben auch den nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ebenfalls erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung des sich aus den vorliegenden Akten ermittelten Sachverhalts und nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller zu 2. bis 5. einen Anspruch auf Leistungen für die Heizung bereits jetzt in dem tenorierten Umfang (II.1), bei der Antragstellerin zu 1. liegt ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor mit der Folge, dass ihr Leistungen für die Heizung als Darlehen zu gewähren sind (II.2).

12

II.1

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Üblicherweise fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise für die Heizung durch Abschläge an das Energieversorgungsunternehmen, verbunden mit einer Jahresabrechnung. Erfolgt, wie im vorliegenden Fall, die Beheizung durch Heizöl, fallen Kosten unregelmäßig in größeren Abständen an, weil nicht Monat für Monat Heizöl beschafft werden kann. In jedem Fall ist die Angemessenheit der Aufwendungen unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes zu prüfen, in der Regel eines Jahres.

13

Bei Ölheizungen ist jedenfalls dann, wenn ein großer Tank vorhanden ist, eine jährliche Abrechnung schwierig, weil nicht jedes Jahr nachgetankt werden muss und der Verbrauch nicht genau ermittelt werden kann. Auch ist den Betroffenen nicht zuzumuten, regelmäßig immer zur gleichen Zeit nachzutanken und dabei auch den Tank vollständig aufzufüllen. Ein derartiges Ansinnen wäre zudem ökonomisch nicht sinnvoll, weil die Heizölpreise stark schwanken. Ein Nachtanken zu anderen Zeiten oder (bei hohen Preisen) nur in geringeren Mengen kann deshalb auch im Interesse des Sozialleistungsträgers sein. Zu beachten ist dabei, dass die Angemessenheit der Aufwendungen nicht allein anhand der Kosten überprüft werden darf, sondern die Kosten und damit die Angemessenheit durch den Verbrauch bestimmt werden. Bei gleichbleibendem Verbrauch und einem Heizölpreis von 50,00 EUR / Liter kann ein Betrag von 1.000,00 EUR angemessen sein, bei einem Preis von 75,00 EUR / Liter wäre dies auch noch bei 1.500,00 EUR der Fall. Da die Beschaffung von Heizöl Aufwendungen für einen zukünftig anfallenden (Heizungs-)bedarf sind, ist es auch erforderlich, dass den Bedürftigen die insoweit anfallenden Kosten erstattet werden und nicht auf monatliche Abschläge oder Pauschalen verwiesen wird. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des Heizöls sachgerecht (hier sind noch gar keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angefallen), noch der Verweis auf spätere monatliche Zahlungen, weil die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden ist.

14

Das o.g. Beispiel zeigt zudem, dass es auch im Interesse des Sozialleistungsträgers liegt, Leistungen für die Beschaffung von Heizöl zu erbringen, wenn diese tatsächlich anfallen, zumal wenn dies zu günstigen Preisen erfolgt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln könnte es nahe legen, die Leistungsempfänger in Niedrigpreiszeiten aufzufordern, sich Heizöl zu besorgen und die Kosten dann vollständig zu erstatten. Sollte die Bedürftigkeit in der Folgezeit entfallen, läge eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die eine entsprechende Formulierung des Bewilligungsbescheides vorausgesetzt zu einer (teilweisen) Aufhebung der Bewilligung und einer Rückforderung noch nicht verbrauchter Leistungen berechtigen dürften.

15

Die Aufwendungen der Antragsteller für die Heizung im tenorierten Umfang sind nach summarischer Prüfung angemessen und deshalb von der Antragsgegnerin zu tragen. Dabei belegt der vorliegende Fall, dass bei der Ermittlung der angemessenen Aufwendungen vollkommen unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können. Während die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Rechnungen vom 28. Oktober 2004 und 14. Februar 2005 unter Abzug von 20 v.H. der Kosten für die Warmwasserbereitung einen Jahresbetrag von 705,57 EUR errechnet hat und für angemessen hält, kommen die Antragsteller auf einen jährlichen für erforderlich gehaltenen Verbrauch zwischen 3.000 und 4.000 Litern Heizöl.

16

Beide Berechnungen sind nach Auffassung des Senats falsch. Die Antragsgegnerin hat nicht beachtet, dass die Kosten nicht allein vom Verbrauch abhängen, außerdem haben sie, wie auch die Antragsteller, für sie günstig erscheinende Zeiträume für ihre Berechnungen gewählt. Der tatsächliche Verbrauch errechnet sich unter Berücksichtigung der eingereichten Rechnungen und der Ausführungen der Antragstellerin zu 1., von deren Richtigkeit der Senat mangels anderer Anhaltspunkte ausgeht, wie folgt: Übernahme des Tanks 01.04.2002 4.000 Nachtanken 11.11.2003 3.008 1.022,35 EUR 28.10.2004 1.000 509,24 EUR 14.02.2005 895 372,72 EUR 28.11.2005 1.100 635,45 EUR Summe 10.003 2.539,76 EUR

17

In 46 Monaten haben die Antragsteller damit bis zum 28. Januar 2006 etwa 10.000 Liter verbraucht, im Schnitt pro Jahr 2.600 Liter. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind bei dieser Betrachtung unbeachtlich. Zu überprüfen ist lediglich, ob der Verbrauch angemessen war und die im streitigen Zeitraum für einen solchen Verbrauch erforderlichen Aufwendungen für angemessen gehalten werden.

18

Zur genauen Prüfung des Angemessenheit des Verbrauchs wäre in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise ein Gutachten einzuholen. Dabei könnten dann die verbrauchsentscheidenden Verhältnisse im Einzelnen ermittelt werden. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes greift der Senat bei dieser Fallgestaltung auf die Möglichkeiten des Internet zurück. Dort finden sich Berechnungsprogramme, mit deren Hilfe unter Eingabe von Grunddaten (Art und Lage des Hauses, Baujahr, Größe der Wohnung, Art der Warmwasserbereitung, Zahl der Nutzer) eine zumindest überschlägige Prüfung des Verbrauchs vorgenommen werden kann (Beispiel: www.co2online.de/heiz check.0.html). Danach entspricht für das 1928 gebaute Einfamilienhaus der Antragsteller in K. bei einer Nutzung durch fünf Personen und einer integrierten Warmwasserbereitung ein Jahresverbrauch von 2600 Litern noch dem Durchschnitt vergleichbarer Altbauten.

19

Den vorgelegten Unterlagen und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass den Antragstellern die erforderlichen Mittel für die Beschaffung des erforderlichen und angemessenen Heizöls nicht zur Verfügung standen. Bei der Überprüfung ist der Senat von einer Heizperiode von Oktober 2005 bis September 2006 ausgegangen, nachdem festgestellt werden konnte, dass für den davor liegenden Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 der erforderliche Bedarf vermutlich gedeckt war. Für diesen Zeitraum haben die Antragsteller zu 2. bis 5. Leistungen in Höhe von insgesamt 853,40 EUR erhalten: Leistungen nach dem BSHG für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von 171,42 EUR, Nachzahlung in Höhe von 83,58 EUR, Zahlungen für die Monate Januar bis August 2005 jeweils 68,00 EUR entsprechend 544,00 EUR, Zahlung für September 2005 in Höhe von 54,40 EUR. Während dieser Zeit haben die Antragsteller Heizöl für 881,96 EUR gekauft sowie Holz für 120,00 EUR, zusammen Aufwendungen in Höhe von rund 1.000,00 EUR. Hiervon entfallen 4/5 gleich 800,00 EUR auf die Antragsteller zu 2. bis 5 ... Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der teilweise mangels Heizöl nicht betriebbereiten Heizung auch mittels Strom geheizt wurde und vermutlich noch ein Teil des Heizöls aus der davor liegenden Heizperiode vorhanden war, andererseits die Warmwasserbereitung zumindest teilweise durch die Ölheizung erfolgte, dürfte per Saldo der Bedarf gedeckt gewesen sein.

20

Für die folgende, hier streitige Heizperiode ergibt sich folgende Berechnung: Die Antragsteller zu 2. bis 5. haben für die Monate Oktober bis Dezember 2005 jeweils Leistungen in Höhe von 54,40 EUR (zusammen 163,20 EUR) für Heizkosten erhalten. Dabei ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum von den für den davor liegenden Zeitraum bewilligten 68,00 EUR (der sich aus einem Anteil von 4/5 des von der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Bedarfs von 85,00 EUR errechnete) erneut nur 4/5 bewilligt worden ist. Hinzu kommen die vom SG zugesprochenen 600,00 EUR. Da seit Januar 2006 keine laufenden Leistungen für Heizung mehr bewilligt werden, müssten die Antragsteller demnach mit 763,20 EUR für die gesamte Heizperiode 2005 / 2006 auskommen. Dies ist im Hinblick auf den überschlägig ermittelten tatsächlichen Verbrauch von 2.600 Litern nicht möglich.

21

Von den 763,20 EUR haben die Antragsteller nachweislich am 28. November 2005 für 635,45 EUR 1.100 Liter Heizöl gekauft. Sie haben weiter glaubhaft gemacht, dass sie für 100,00 EUR Holz gekauft haben. Damit besteht für die gesamte Heizperiode noch ein Bedarf von ca 1.500 Litern Heizöl, für die bei den derzeitigen Preisen von rund 65,00 EUR pro 100 Liter weitere 975,00 EUR aufgewandt werden müssen. Von dem erforderlichen Aufwand von insgesamt 1.838,20 EUR entfallen 4/5 auf die Antragsteller zu 2. bis 5., also ein Betrag von 1.470,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 bis 20 v.H. für die Warmwasserbereitung, die bei funktionsfähiger Heizung über diese erfolgen kann, ergibt sich ein Betrag zwischen 1.175,00 EUR und 1.250,00 EUR, der von der Antragsgegnerin für die gesamte Heizperiode zu erbringen ist. Bei der hier zu treffenden vorläufigen Entscheidung hält der Senat einen Betrag von 1.200,00 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 763,20 EUR wird die Antragsgegnerin deshalb 436,80 EUR unverzüglich zur Auszahlung zu bringen haben.

22

II.2

Zusätzlich ist der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 300,00 EUR für die Anschaffung von Heizöl zu gewähren.

23

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes erwerbsfähige Hilfsbedürftige. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungesetztes oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch (Drittes Buch) - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, soweit kein Ausnahmefall des § 7 Abs. 6 SGB II vorliegt. In besonderen Härtefällen können für diesen Personenkreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehn geleistet werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).

24

Die 1961 geborene Antragstellerin zu 1., die in Deutschland ein Fachhochschulstudium absolviert, erfüllt unstreitig die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 2 und 4 SGB II. Sie ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist u.a. hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Ein gesicherter Lebensunterhalt setzt voraus, dass der Antragstellerin zu 1. die Beträge zur Verfügung stehen, für die sie anderenfalls Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten würde: Die Regelleistung gemäß § 20 SGB II (im Falle der in den alten Bundesländern lebenden alleinerziehenden Antragstellerin zu 1. 345,00 EUR), Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (hier Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 166,00 EUR) und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (deren Höhe hier streitig ist; nach Berechnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. Oktober 2005 wären dies 120,30 EUR). Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 631,30 EUR, dem eine BAföG-Leistung in Höhe von 466,00 EUR (zzgl 55,00 EUR Zuschuss zur Krankenversicherung) gegenübersteht. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung der Antragsgegnerin zu den Unterkunftskosten gehört die Antragstellerin zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und damit - sofern kein spezieller Leistungsausschluss eingreift - zum förderungsfähigen Personenkreis des SGB II.

25

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da ihre Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist und sie auch entsprechende Leistungen erhält. Diese Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entspricht fast wörtlich § 26 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf gilt (vgl. - zu § 31 Abs. 4 BSHG a.F. - Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - (BVerwGE 61, 352) sowie - zur Nachfolgeregelung des § 26 Satz 1 BSHG - Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84 - (BVerwGE 71, 12 = FEVS 34, 232), 3. Dezember 1992 - 5 C 15.90 - (DÖV 1993, 345/346) und 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 (BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269); Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 47/93 (Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9)).

26

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat bereits mit Beschluss vom 14. April 2005 (FEVS 2005, S 511) angeschlossen hat, kann deshalb ungeachtet des § 26 Satz 1 BSHG (bzw jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) auch ein Auszubildender, der sich in einer dem Grunde nach einschlägig förderungsfähigen Ausbildung befindet, nach dem BSHG (bzw jetzt nach dem SGB II) solche Leistungen beanspruchen, die zwar nach ihrer Zuordnung in dem Gesetz als Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, jedoch einen Bedarf betreffen, der durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände bedingt ist (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, a.a.O., und vom 3. Dezember 1992, a.a.O.). Die Annahme derartiger besonderer Umstände kommt allerdings nur bei bestimmten Sachverhalten in Betracht, wie z.B. bei Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags nach § 21 SGB II (hier bewilligt und nicht streitig) bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a.F. (hierzu BVerwG vom 14. Oktober 1993, a.a.O.). Nach dem Recht des BSHG fielen darunter beispielsweise auch die Krankenkostzulage nach § 37 BSHG a.F. oder die Übernahme des besonderen Aufwandes, der durch den Besuch einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte entsteht (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985, a.a.O., und vom 3. Dezember 1992, a.a.O.). Kosten für Unterkunft und Heizung, um deren Höhe es hier in erster Linie geht, bedingen in der Regel keine derartigen besonderen Umstände. Diese sind vielmehr in den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. in den im Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II alternativ genannten Sozialleistungen) enthalten, so dass die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach § 22 SGB II erfolgreich gelten machen kann.

27

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt hier ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die § 26 Satz 2 BSHG nachgebildet ist, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Das BVerwG hat im Urteil vom 14. Oktober 1993 (a.a.O.) zu den Voraussetzungen des § 26 Satz 2 BSHG Folgendes ausgeführt:

"Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (oder dem Arbeitsförderungsgesetz) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies allerdings nur in "besonderen Härtefällen". Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist."

28

Diesen grundsätzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II zuzustimmen. Mit dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (insbesondere Beschluss vom 29. September 1995 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) folgert der Senat daraus nicht, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG (jetzt § 7 Abs. 5 SGB II) genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, in der Regel gehalten sind, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden (so jedoch BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993, a.a.O.). Es ist nicht im Sinne des Gebotes für erwerbsfähige Hilfebedürftige, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II), wenn bedürftige Menschen daran gehindert werden, Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine effektivere Einsetzung ihrer Arbeitskraft zu schaffen.

29

Ob die vom OVG anerkannten Härtegründe (siehe hierzu Beschluss vom 30. Oktober 1990 4 M 101/90 -, NdsMBl 1981, 128 sowie Beschluss vom 29. September 1995, a.a.O.) in jedem Fall zu berücksichtigen sind und ob es sich insoweit um abschließende Fallgruppen handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls liegt nach Auffassung des Senats hier ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor.

30

Der Bedarf der Antragstellerin zu 1. kann hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht isoliert betrachtet werden. Kann sie ihren Anteil von 1/5 an den gemeinsamen Kosten nicht erbringen, trifft dies ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 5. in gleichem Maße. Da die Leistung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gerade zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage vorgesehen ist und die Antragstellerin selber die zeitnahe Rückzahlung des Darlehens angeboten hat, sieht der Senat nach einer Gesamtabwägung hier einen von der Antragsgegnerin zu deckenden unabwendbaren Bedarf, der mit Hilfe eines Darlehens zu befriedigen ist.

31

Auch aus anderen Gründen könnte hier ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegen. Die Antragstellerin zu 1. befindet sich im 20. Trimester, auf der Immatrikulationsbescheidung ist ein voraussichtliches Ende der Studiums für August 2006 vermerkt. Der Antragstellerin dürfte damit die Aufgabe des Studiums nicht zuzumuten sein. Außerdem wäre ihr im Hinblick auf das Alter der Kinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kaum anzusinnen (Gedanke des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Der Senat braucht diesen Fragen nicht näher nachzugehen, da er bereits aus anderen Gründen (s.o.) einen Härtefall annimmt.

32

Sind demnach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II erfüllt, liegt die Gewährung der Hilfe im Ermessen der Antragsgegnerin ("kann"). Der Senat spricht auch eine Ermessensleistung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Träger der Sozialhilfe sein Ermessen sachgerecht dahin wird ausüben müssen, die Hilfe zu gewähren. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ist bei zutreffender Auslegung des Gesetzes ein besonderer Härtefall zu bejahen, ist kaum noch ein sachgerechter Grund denkbar, die Leistung gleichwohl zu verweigern (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995, a.a.O.).

33

Der Beschluss verletzt keine berechtigten Interessen der Antragsgegnerin. Sie wird lediglich verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen zu gewähren, dessen Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen gesichert ist.

34

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

35

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).