Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.02.2006, Az.: L 9 AS 19/06 ER
Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II); Anforderungen an die Hilfebedürftigkeit eines Auszubildenden i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II; Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II auf nicht im Haushalt der Eltern wohnhaften Schülern von allgemein bildenden Schulen ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.02.2006
- Aktenzeichen
- L 9 AS 19/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0214.L9AS19.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 20.12.2005 - AZ: S 48 AS 886/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
- § 7 Abs. 5 SGB II
- § 7 Abs. 6 SGB II
- § 8 SGB II
- § 9 SGB II
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II
- § 19 SGB II
- § 2 Abs. 1a BAföG
- § 26 BSHG
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist nicht auf Auszubildende anwendbar, die auf Grund von § 2 Abs. 1 Buchst. a des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Die nicht im Haushalt der Eltern lebenden Schüler allgemein bildender Schulen haben bei Hilfebedürftigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf ALG II / Hilfe zum Lebensunterhalt.
- 2.
Der Schulbesuch an einer allgemein bildenden, höheren Schule stellt einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II dar.
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 20. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 10. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) hat.
Der am 12. Oktober 1987 geborene Beschwerdeführer besucht die 12. Klasse des Gymnasiums B. in Hannover. Bis zum 15. Juli 2005 lebte er mit seinen Eltern in einer Wohnung.
Sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch er selbst beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beschwerdegegnerin. Diese forderte die Eltern des Beschwerdeführers unter dem 24. Juni 2005 auf, ihre Unterkunftskosten zu senken. Daraufhin bezogen die Eltern des Beschwerdeführers eine kleinere Wohnung. Ab dem 01. August 2005 bezog auch der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung und beantragte bei der Beschwerdegegnerin, ihm nunmehr Leistungen nach dem SGB II für seinen eigenen Haushalt zu bewilligen. Dem kam die Beschwerdegegnerin nur teilweise nach. Hiergegen hatte der Beschwerdeführer bereits ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover betrieben. Dieses hatte weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 06. Oktober 2005 verneint (Az.: S 48 AS 646/05 ER). Der Beschluss war rechtskräftig geworden.
Im September 2005 beantragte der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Dies lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, der Beschwerdeführer gehe einer Ausbildung nach, die grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Damit seien Ansprüche nach dem SGB II ausgeschlossen.
Am 10. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Lebensunterhalts bei dem SG. Dieses lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 ab. Zur Begründung wies das SG unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur darauf hin, nach seiner Auffassung stehe dem Beschwerdeführer in der Zeit, in der er weiter die Schule besuche, nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu, wenn er bei seinen Eltern lebe.
Gegen den ihm am 22. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04. Januar 2006 Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, ihm stünden keine Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsrecht zu. Daher müssten ihm Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Der Beschwerdeführer hat den Leistungen nach dem BAföG versagenden Bescheid der Region Hannover vom 17. Januar 2006 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Hannover vom 20. Dezember 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Beschluss.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beschwerdegegnerin sowie auf den ebenfalls beigezogenen Vorgang des Sozialgerichts Hannover zum Aktenzeichen S 48 AS 646/05 ER Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das SG hat voraussichtlich zu Unrecht entschieden, dass dem Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2005 ist voraussichtlich rechtswidrig.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnrn. 16 b, 16 c).
Insoweit ist das Vorliegen eines Anordnungsgrunds im Falle des Beschwerdeführers ohne weiteres zu bejahen, da diesem nach seinem Vortrag, der von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wird, keinerlei Mittel zur Deckung seines täglichen Bedarfs zur Verfügung stehen.
Der Beschwerdeführer hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten nach § 19 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Insoweit liegen dem Senat keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Beschwerdeführer hat nach dem dem Senat bekannt gewordenen Sachverhalt keine Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt anderweitig zu sichern. Er kann insbesondere keine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern geltend machen, weil diese ebenfalls laufend Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, woraus sich ergibt, dass sie nicht in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Unterhalt zu leisten.
Der Hilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers steht im Gegensatz zur Annahme des SG und der Beschwerdegegnerin nicht § 7 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 6 SGB II entgegen. Nach diesen Vorschriften haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese Grundregel des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II findet indessen keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1 a des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Die von dem Beschwerdeführer betriebene Ausbildung ist indessen nicht "dem Grunde nach" förderungsfähig im Sinne des BAföG. Zwar ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zunächst, dass für den Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen, wie hier des Gymnasiums, Ausbildungsförderung geleistet wird. Nach § 2 Abs. 1 a BAföG wird für den Besuch derartiger allgemein bildender Schulen in Fällen, in denen der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, jedoch nur Ausbildungsförderung geleistet, wenn die weiteren in § 2 Abs. 1 a Nr. 1 - 3 BAföG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist in der Person des Beschwerdeführers indessen nicht der Fall. Dieser ist weder verheiratet, noch wäre ein Gymnasium von der Wohnung seiner Eltern nicht erreichbar, noch lebt er mit einem Kind zusammen. Allein dies war auch Anlass für die Region Hannover, ihm mit Bescheid vom 17. Januar 2006 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2 Abs. 1a BAföG die Gewährung von BAföG-Leistungen zu versagen. Damit ist die von ihm betriebene Ausbildung schon "dem Grunde nach" nach dem BAföG nicht förderungsfähig.
Die Regelung von § 2 Abs. 1 a BAföG muss vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Gesetzgebers gesehen werden, wonach die Finanzierung von Schulausbildungen grundsätzlich eine Sache der Eltern ist. Sie soll in der Regel gerade nicht durch Leistungen des BAföG gewährleistet werden. Daher ist ausbildungsförderungsrechtlich auch unumstritten, dass Schüler, die nicht bei ihren Eltern leben und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfüllen, schon "dem Grunde nach" nicht förderungsfähig sind (vgl. Rothe/Blanke, BAföG Stand 2003, § 2 Rdnr. 24, § 12 Anm. 7.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., 2005, § 2 Rdnr. 47).
Diese Grundsätze haben bereits unter Geltung der Vorläufervorschrift von § 7 Abs. 5 und 6 SGB II, nämlich § 26 BSHG, dazu geführt, dass im Sozialhilferecht angenommen worden ist, dass nicht im Haushalt der Eltern lebende Schüler allgemein bildender Schulen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht haben (vgl. hierzu Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl., 2003, § 26 Rdnr. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1989, Az.: 4 M 96/89, Nds. MBI 1990, 201; Beschluss vom 12. Mai 1998, Az.: 4 M 2072/98 = FEVS 49, 24 ff). Das OVG Lüneburg hat hierzu begründend ausgeführt, durch die Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG, die inhaltsgleich mit § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II ist, sei klargestellt worden, dass die vom Normbereich dieser Vorschrift umfassten Hilfeempfänger Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG hätten. Die Regelung des § 26 BSHG ist vom Gesetzgeber ohne Veränderungen sowohl in das SGB XII (vgl. dort § 22) als auch in die bereits mehrfach zitierten Regelungen des § 7 Abs. 5 und 6 SGB IIübernommen worden. Dies hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der bekannten sozialhilferechtlichen Rechtsauffassungen getan. Daher spricht nach Auffassung des Senats nichts dafür, dass der Gesetzgeber insoweit die unter dem BSHG geltende Rechtslage ändern wollte (vgl. hierzu auch Brühl in LPK-SGB XII, § 22 Rdnr. 32). Es bleibt daher dabei, dass der Beschwerdeführer auch aus der Sicht der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Besuch des Gymnasiums keine Ausbildung betreibt, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II formulierten Ausnahme vom Ausschluss zu § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfüllt.
Dem Beschwerdeführer ist es voraussichtlich auch nicht zumutbar, den Besuch des Gymnasiums abzubrechen, um sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II ist Arbeit nicht zumutbar, wenn der Ausübung der Arbeit ein wichtiger Grund entgegensteht. Unter einem wichtigen Grund ist auch der Schulbesuch an einer allgemein bildenden, höheren Schule zu verstehen(vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, § 10 Rdnr. 55; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 Rdnr. 129 f). Insoweit hat der Senat keine Zweifel, dass der weitere Besuch des Gymnasiums durch den Beschwerdeführer der Förderung seiner beruflichen Ausbildung dient.
Insoweit die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren deswegen Bedenken gegen die Übernahme der Unterkunftskosten des Beschwerdeführers hatte, weil dieser sich volljährig eine eigene Wohnung genommen hat und nicht mehr mit seinen Eltern zusammen wohnt, wird dieser Einwand im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Der Senat sieht sich - auch vor dem Hintergrund der derzeit geführten Debatte im politischen Raum - indessen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass er keine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Einwand erkennen kann. Es ist - derzeit und im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch den Beschwerdeführer - keine Norm ersichtlich, aus der sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wohnsitznahme bei seinen Eltern ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist für die Beteiligten in Anwendung von § 177 SGG nicht anfechtbar.