NuWGBauVO,NI - NuWG-Bauverordnung

Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 561 - VORIS 21141 -)

Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Wohneinheiten, Wohnschlafräume2
Funktionsräume3
Räume für gemeinschaftliche Zwecke4
Therapieräume5
Sanitärräume, sanitäre Anlagen6
Flure, Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster7
Einrichtungen für die Kommunikation und die Mediennutzung8
Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderungen9
Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für ältere, pflegebedürftige Menschen10
Ordnungswidrigkeiten11
Übergangsregelungen12
Inkrafttreten13

§ 1 NuWGBauVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Anforderungen an die Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Funktionsräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume, Sanitärräume, sanitären Anlagen, Flure, Treppen, Aufzüge, Rufanlagen und Einrichtungen für die Mediennutzung in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) und

  2. 2.

    die Anforderungen an die Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Funktionsräume, Sanitärräume, sanitären Anlagen, Flure, Treppen, Aufzüge und Einrichtungen für die Mediennutzung in unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG.

§ 2 NuWGBauVO - Wohneinheiten, Wohnschlafräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m2 und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m2 haben. 2Hat die Wohneinheit mehrere Wohnschlafräume, so muss der größere Wohnschlafraum die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. 3Ein Vorraum bleibt, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist, bei der Berechnung der Grundfläche unberücksichtigt. 4Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. 5In jedem Gebäude eines Heims, in dem Wohneinheiten für zwei Personen vorhanden sind, muss mindestens eine Wohneinheit für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorgehalten werden.

(2) 1In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen. 2In den Heimen sind Wohneinheiten für mehr als zwei Personen nicht zulässig.

(3) 1In jedem Heim müssen die Wohneinheiten unmittelbar von einem Flur oder Vorraum erreichbar sein, der allgemein zugänglich ist. 2Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 4 NuWG entsprechend.

§ 3 NuWGBauVO - Funktionsräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) In jedem Heim müssen mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial sowie ein Raum für Verstorbene vorhanden sein.

(2) 1In jedem Heim müssen auf jeder Etage mit Wohneinheiten mindestens ein Schmutzraum und mindestens eine Fäkalienspüle vorhanden sein. 2Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

§ 4 NuWGBauVO - Räume für gemeinschaftliche Zwecke

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1In jedem Gebäude eines Heims muss ein Raum vorhanden sein, der der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen Leben dient. 2Der Raum muss so angelegt sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes, auch wenn sie bettlägerig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.

(2) 1Der Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 2 m2 je Bewohnerin und Bewohner haben. 2Die Grundfläche kann in dem Gebäude auf mehrere Räume nach Absatz 1 verteilt werden. 3Jeder Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 20 m2 haben. 4Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 WoFlV entsprechend.