§ 4 NuWGBauVO - Räume für gemeinschaftliche Zwecke
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1In jedem Gebäude eines Heims muss ein Raum vorhanden sein, der der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen Leben dient. 2Der Raum muss so angelegt sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes, auch wenn sie bettlägerig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
(2) 1Der Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 2 m2 je Bewohnerin und Bewohner haben. 2Die Grundfläche kann in dem Gebäude auf mehrere Räume nach Absatz 1 verteilt werden. 3Jeder Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 20 m2 haben. 4Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 WoFlV entsprechend.