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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 NuWGBauVO - Flure, Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1In jedem Heim müssen die Flure und die Türen zu den Wohneinheiten, den Wohnschlafräumen, den Räumen für gemeinschaftliche Zwecke, den Therapieräumen und den Sanitärräumen so bemessen sein, dass bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner transportiert werden können. 2In jedem Heim müssen die Flure und Treppen an beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.

(2) 1In jedem Heim müssen die Türen zu den Wohneinheiten, den Wohnschlafräumen und den Sanitärräumen abschließbar sein. 2Die Türen nach Satz 1 müssen im Notfall von außen zu entriegeln sein.

(3) 1In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. 2Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.

(4) 1In jedem Heim müssen die Fenster der Wohneinheiten bei Bedarf so gesichert werden können, dass die Bewohnerinnen und Bewohner diese nur in Kippstellung öffnen können. 2Satz 1 gilt nicht für Fenster, über die ein zweiter Rettungsweg im Sinne des § 33 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung führt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.