§ 19 NuWG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Amtliche Abkürzung
- NuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde nehmen wahr
- 1.
das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- a)
für Heime oder Teile von Heimen für volljährige Menschen mit Behinderungen, mit denen keine Verträge nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, und
- b)
für Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der Heimsicherungsverordnung ist die Heimaufsichtsbehörde.