Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 19 NuWG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Amtliche Abkürzung
NuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde nehmen wahr

  1. 1.

    das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    1. a)

      für Heime oder Teile von Heimen für volljährige Menschen mit Behinderungen, mit denen keine Verträge nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, und

    2. b)

      für Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen,

  2. 2.

    im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Heimsicherungsverordnung ist die Heimaufsichtsbehörde.