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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NuWGBauVO - Therapieräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

In jedem Gebäude eines Heims muss mindestens ein Raum für die aktivierende Betreuung und Therapie der Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sein.