§ 5 NuWGBauVO - Therapieräume
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
In jedem Gebäude eines Heims muss mindestens ein Raum für die aktivierende Betreuung und Therapie der Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sein.