Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1987, Az.: 4 Sa 398/87
Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen; Rechtswidriger Angriff gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Relative Friedenspflicht; Schwerpunkt-Theorie
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.1987
- Aktenzeichen
- 4 Sa 398/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 10699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1987:0325.4SA398.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 13.03.1987 - AZ: 3 Ga 6/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Abs. 3 GG
- § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- DB 1988, 714 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
Prozessgegner
den ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Tarifvertragspartei verletzt ihre Friedenspflicht, wenn sie während der Dauer eines Tarifvertrages eine Erhöhung oder Herabsetzung der tariflichen Löhne anstrebt.
- 2.
Die Verbindung von rechtmäßigen mit rechtswidrigen Streikzielen macht grundsätzlich die gesamte Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig.
In dem Rechtstreit
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hofmeister und
die ehrenamtlichen Richter Kiehn und
Tomaszewski
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13.03.1987 - 3 Ga 7/87 - abgeändert und die Klage gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) abgewiesen.
- 2.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für Jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt wird, vor dem Ablauf des 31.03.1987 Arbeitskampfmaßnahmen zur Unterstützung der Forderung nach Einführung der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich in den Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers, die unter den Geltungsbereich der Lohn- und Gehaltsabkommen der Metallindustrie im Bereich ... vom 22.05.1986 fallen, durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere die Arbeitnehmer dieser Betriebe zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen oder aufrufen zu lassen, im übrigen wird unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) abgewiesen.
- 3.
Der Verfügungskläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) und 1/3 der eigenen Kosten.
- 4.
Die Gerichtskosten trägt der Verfügungskläger zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1) zu 2/3 sowie 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers.
Tatbestand
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen mit seiner am 10. März 1987 bei dem Arbeitsgericht Osnabrück eingegangenen Antragsschrift in Anspruch. Er begehrt von der Verfügungsbeklagten zu 1), bis zum 31. März 1987 Arbeitskampfmaßnahmen in Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers, die unter den Geltungsbereich der Lohn- und Gehaltsabkommen der Metallindustrie im Bereich ... vom 22. Mai 1986 fallen, nicht durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere die Arbeitnehmer dieser Betriebe nicht zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen oder aufrufen zu lassen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) hatte bereits auf ihrem Gewerkschaftstag 1977 die Forderung nach der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich erhoben. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der Bezirksleiter der Verfügungsbeklagten zu 1) in M. und die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) sind die Bevollmächtigten der Verwaltungsstelle O. der Bezirksleitung M. der Verfügungsbeklagten zu 1).
Die Verfügungsbeklagte zu 1) und die Arbeitgeberverbände der Metallindustrie, darunter auch der Verfügungskläger, haben die Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie, gültig ab 1. Januar 1981, vereinbart.
Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 1) sind Vertragspartner des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Metallindustrie im Bereich ... vom 9. Januar 1985, der für alle Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden gilt, sowie des Lohnabkommens für die Metallindustrie im Bereich ... vom 22. Mai 1986, das für alle gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden gilt, sowie des Gehaltsabkommens für den gleichen Tarifvertrag vom 22. Mai 1986, das für alle Angestellten und angestelltenversicherungspflichtige Auszubildenden gilt.
Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Metallindustrie im Bereich ... vom 9. Januar 1985 wurde von der Verfügungsbeklagten zu 1) fristgerecht zum 31. Dezember 1986 gekündigt. Mit Schreiben vom 12. November 1986 (Bl. 24 d. A.) übermittelte die Tarifkommission der Verfügungsbeklagten zu 1) ihre Tarifforderungen wie folgt:
1.
Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende) auf 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich.
2.
Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die 5 Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden.
3.
Mehrarbeit ist in ihrer Dauer auf 10 Stunden im Monat zu begrenzen. Mehrarbeit wird ab der 1. Stunde durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen. Mehrarbeitszuschläge können nach dem Wunsch des einzelnen Arbeitnehmers in Geld oder Freizeit ausgeglichen werden.
4.
Eine Neuregelung der Arbeitszeit und der Bezahlung für den 24, und 31. Dezember.
5.
Die Wiederaufnahme und Ergänzungen der Bestimmungen bei Kontiarbeit. (Stahlnovelle/MTV Stahl)
Ergänzend teilte sie mit, daß die Tarifkommission davon ausgehe, daß:
a)
der volle Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung im Zusammenhang mit den im März 1987 aufzunehmenden Verhandlungen über die Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zu regeln ist.
b)
mit der Beibehaltung der Betriebsnutzungszeit und eine damit verbundene Gewährung von freien Tagen, die Bezahlung über den gleichmäßigen Monatslohn für Arbeiter tariflich zu regeln ist.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1987 (Bl. 25 d. A.) kündigte die Verfügungsbeklagte zu 1) die Lohn- und Gehaltsabkommen vom 22. Mai 1986 termingemäß zum 31. März 1987. Sie meldete gleichzeitig zu den beiden Abkommen folgende Forderungen an:
1.
Lohnabkommen
Auf der Basis des Ecklohnes nach Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 35 Stunden je Woche mit vollem Lohnausgleich eine Lohnerhöhung von 5 % einschließlich einer Vorweganhebung von 0,03 DM des Ecklohnes.Nach Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 40 auf 35 Stunden je Woche unter Beibehaltung der bisherigen Ausbildungsvergütungen eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung für das 1. und 2. Ausbildungsj. von 50,00 DM, für das 3. und 4. Ausbildungsj. von 40,00 DM
2.
GehaltsabkommenNach Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 35 Stunden je Woche unter Beibehaltung der bisherigen Gehälter eine Erhöhung der Gehälter um 5 %
Nach Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 40 auf 35 Stunden je Woche unter Beibehaltung der bisherigen Ausbildungsvergütungen eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung für das 1. und 2. Ausbildungsj. von 50,00 DM, für das 3. und 4. Ausbildungsj. von 40,00 DM
Schließlich schrieb die Verfügungsbeklagte zu 1) dem Verfügungskläger unter dem 5. März 1987 wie folgt:
Ihr Verhalten in den Verhandlungen über unsere Forderungen zur wöchentlichen Arbeitszeit, die wir Ihnen mit Schreiben vom 12.11.1986 übermittelt haben, wird Warnstreiks der IG Metall unausweichlich machen. Im Hinblick auf ihre vielfältigen Drohungen mit rechtlichen Mitteln stellen wir höchst vorsorglich fest:
Streikziel unserer gegenwärtigen Warnstreiks im arbeitskampfrechtlichen Sinne sind ausschließlich unsere vorgenannten Forderungen zur Arbeitszeit, nicht dagegen unsere gleichzeitig erhobene Forderung nach Lohnausgleich, die wir erklärtermaßen von Anfang an im Zusammenhang mit den Forderungen zu Lohn, Gehalt und Ausbildungsvergütungen regeln wollten und wollen. Unbeschadet unserer Rechtsauffassung, daß der Durchsetzung auch dieser Forderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Friedenspflicht nicht entgegenstünde, haben wir auf deren kampfweise Durchsetzung bis zum Ablauf der Friedenspflicht für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen am 28. April 1987 verzichtet.
Im übrigen geht es beim jetzigen Stand der Tarifverhandlungen nur um Grundsatzfragen der Arbeitszeitverkürzung als solcher, denn Sie verweigern derzeit ein Eingehen auf unsere Forderung nach Arbeitszeitverkürzung und stellen vielmehr unannehmbare Flexibilisierungsbedingungen.
Angesichts dieser klaren Rechtslage erwarten wir, daß Sie und Ihre Mitgliedsfirmen die Arbeitnehmer der Metallindustrie nicht länger mit Repressalien bedrohen, damit diese auf ihr verfassungsmäßig verbürgtes Streikrecht verzichten.
In den Mitgliedsbetrieben des Verfügungsklägers werden rund 20.000 Arbeitnehmer beschäftigt, die unter die vorgenannten Tarifverträge fallen. Damit gehört der Verfügungskläger zu den kleinsten Mitgliedsverbänden des Gesamtverbandes der metallindustriellen Arbeitgeberverbände. Aufgrund der Kündigung der Arbeitszeitbestimmungen des Manteltarifvertrages fanden zwischen den Tarifvertragsparteien am 16. Dezember 1986 sowie am 20. Januar und 10. März 1987 Verhandlungen statt.
Seit Mitte Februar 1987 hat die Verfügungsbeklagte zu 1) Warnstreiks nach dem Muster der "Neuen Beweglichkeit" angekündigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung ihrer Pressestelle vom 13. Februar 1987 (Bl. 13 bis 16 d. A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat durch die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) die Arbeitnehmer im Betrieb der Mitgliedsfirma ... in ... zu Arbeitskampfmaßnahmen aufgefordert, und zwar zu einem Warnstreik am 10. März 1987 um 9.15 Uhr (Bl. 114 d. A.). Ebenso wie in diesem Betriebe wurden auch in anderen Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers an diesem Tage Warnstreiks durchgeführt. Nach einer Pressemitteilung der Verwaltungsstelle R. der Verfügungsbeklagten zu 1) haben sich rund 1.020 Arbeitnehmer der dortigen metallverarbeitenden Betriebe an einem 30- bis 45 minütigen Warnstreik beteiligt. Nach Auskunft der Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) legten 3.200 Beschäftigte der Metallindustrie in O. die Arbeit nieder. Insgesamt haben nach den Behauptungen des Verfügungsklägers rund 7.000 Beschäftigte bei den Mitgliedsfirmen des Verfügungsklägers am 10. März warngestreikt und nach den Behauptungen des Verfügungsbeklagten zu 3) 4.200 Arbeitnehmer.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, daß er gegenüber den Verfügungsbeklagten einen tarifvertraglichen Anspruch auf Unterlassung sämtlicher Kampfmaßnahmen aus Anlaß der laufenden Tarifverhandlungen mindestens bis zum 31. März 1987 habe. Denn bis zu diesem Zeitpunkt seien die Verfügungsbeklagten aufgrund der Friedenspflicht aus den Lohn- und Gehaltsabkommen verpflichtet, alle beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahmen und Aufrufe hierzu zu unterlassen. Die Forderung der Verfügungsbeklagten zu 1) nach Arbeitsverkürzung mit vollem Lohnausgleich beinhalte nämlich nicht nur eine Änderung der Arbeitszeitbestimmungen des Manteltarifvertrages, sondern ziele gleichermaßen auch auf eine Änderung der Regelungen über das Arbeitsentgelt in den Lohn- und Gehaltsabkommen ab.
Wegen des weiteren Vorbringens des Verfügungsklägers wird Bezug genommen auf die Antragsschrift vom 10. März 1987 nebst Anlagen und seinen Schriftsatz vom 13. März 1987 nebst Anlagen.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
- 1.
den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, vor dem Ablauf des 31. März 1987 Arbeitskampfmaßnahmen in den Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers, die unter den Geltungsbereich der Lohn- und Gehaltsabkommen der Metallindustrie im Bereich ... vom 22.05.1986 fallen, durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere die Arbeitnehmer dieser Betriebe zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen oder aufrufen zu lassen,
- 2.
den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 DM aufzugeben, die Arbeitnehmer in den unter 1. bezeichneten Betrieben aufzufordern, vor dem 31.03.1987 keine Maßnahmen des Arbeitskampfes zu ergreifen,
- 3.
die Zustellung zur Nachtzeit zuzulassen.
Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dem Verfügungskläger fehle es hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche bereits an der Aktivlegitimation. Darüber hinaus sei der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Falle eines Arbeitskampfes nur unter sehr engen Voraussetzungen überhaupt zulässig.
Dem Verfügungskläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung von Kampfmaßnahmen nicht zu, da die Friedenspflicht bezüglich der Arbeitszeitregelung im Manteltarifvertrag aufgrund der entsprechenden rechtzeitigen Kündigung abgelaufen sei. Warnstreiks zur Arbeitszeitverkürzung seien damit zulässig. Aufrufe zu Warnstreiks verstießen auch nicht gegen die Friedenspflicht aus den noch laufenden Lohn- und Gehaltsabkommen. Denn durch das Schreiben vom 5. März 1987 sei ausdrücklich klargestellt worden, daß Streikziel der Warnstreiks allein die Forderung nach Arbeitszeitverkürzung sei, nicht aber die Forderung nach Lohnerhöhung. Streikziele würden von den Verfügungsbeklagten festgelegt und es stehe ihnen frei, Streikziele nachträglich klarzustellen oder aber auch zu begrenzen. Im übrigen sei die Forderung nach vollem Lohnausgleich auch lediglich ein Annex zur Forderung nach Arbeitszeitverkürzung. Der im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkürzung geforderte Lohnausgleich diene auch lediglich der Absicherung des Monatsverdienstes derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt auf Stundenlohnbasis berechnet werde. Für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende mit festem Monatsentgelt sei die Forderung nach Lohnausgleich ohnehin gegenstandslos. Der Kampf um den vollen Lohnausgleich und die prozentualen Lohnerhöhungen bleibe auch den nachfolgenden Tarifverhandlungen hinsichtlich der Höhe der Löhne und Gehälter bzw. Ausbildungsvergütungen vorbehalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 12. März 1987 nebst Anlagen Bezug genommen.
Durch Urteil vom 13. März 1987 hat das Arbeitsgericht Osnabrück die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) antragsgemäß verurteilt, ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 50.000,00 DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig sei.
Auch eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen sei nicht durch die verfassungsrechtlich garantierte Arbeitskampf-Freiheit ausgeschlossen. Allerdings könne die Einleitung oder Fortführung von Arbeitskampfmaßnahmen im Wege einer einstweiligen Verfügung nur unter engen Voraussetzungen verhindert werden.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei auch begründet, denn dem Verfügungskläger stehe gegen alle Verfügungsbeklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Verfügungsbeklagten hätte nämlich die tarifliche Friedenspflicht verletzt, soweit es die Lohn- und Gehaltsabkommen vom 22. Mai 1986 angehe. Diese Abkommen liefen aufgrund der Kündigung vom 26. Februar 1987 erst zum 31. März 1987 aus. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt seien die Verfügungsbeklagten deshalb verpflichtet, Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen, die auch auf eine Änderung der darin enthaltenen tariflichen Regelungen abziele. Gegen diese Verpflichtung hätten die Verfügungsbeklagten insgesamt verstoßen, nämlich die Verfügungsbeklagte zu 1) durch die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4), die Arbeitnehmer in den Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers zu Warnstreiks aufgerufen hätten, mit dem Ziel, ihre Forderung nach einer Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich durchzusetzen.
Zwar habe der Verfügungsbeklagte zu 2) im Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) mit seinem Schreiben vom 5. März 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Streikziel der angekündigten und später durchgeführten Warnstreiks ausschließlich die Forderung zur Arbeitszeit sei, nicht dagegen die Forderung nach vollem Lohnausgleich. Zu Unrecht hätten sich jedoch die Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang darauf berufen, daß insoweit ihr Streikziel nachträglich klargestellt und begrenzt worden sei und daß es sich bei der Forderung nach dem Lohnausgleich lediglich um einen sogenannten Annex handele, der als weitergehende Zielvorstellung durch ihre Forderung nach verkürzter Wochenarbeitszeit impliziert, d.h. einbegriffen sei. Das Gericht könne es schon nicht nachvollziehen, wie sich die von den Verfügungsbeklagten erhobenen Forderungen auf Verkürzung der Wochenarbeitszeit und entsprechendem Lohnausgleich überhaupt trennen lassen sollten und wie sich derartige Forderungen getrennt durch Arbeitskampfmaßnahmen unterstützen lassen sollten. Theoretisch erscheine es zwar denkbar, daß zunächst eine Forderung auf verkürzte Wochenarbeitszeit erhoben würde, die dann Gegenstand der Tarifverhandlungen im Zusammenhang mit dem Manteltarifvertrag wäre und durch Arbeitskämpfe unterstützt werden könnte. Eine derartige Forderung auf Einführung einer 35-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich sei seitens der Verfügungsbeklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden und bei verständiger Würdigung ihrer Gesamtforderungen auch nicht vorstellbar.
Vielmehr solle durch die Forderung auf Lohnausgleich bei verkürzter Wochenarbeitszeit gerade verhindert werden, daß die Arbeitnehmer durch die Verkürzung der Arbeitszeit finanzielle Verluste erlitten. Zu Recht hätten die Verfügungsbeklagten allerdings darauf hingewiesen, daß derartige finanzielle Einbußen bei einer Wochenarbeitszeitverkürzung nur bei den Arbeitnehmern auftreten würden, die im Stundenlohn vergütet würden. Diesen Arbeitnehmern diene der geforderte Lohnausgleich zur Sicherung einer gleichbleibenden monatlichen Vergütung in Form einer Besitzstandswahrung.
Dieser Lohnausgleich könne aber ausschließlich Gegenstand einer tariflichen Regelung in einem neuen Lohnabkommen sein. Insgesamt betrachtet sei deshalb die Forderung nach Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht trennbar von der Forderung nach einem entsprechenden vollen Lohnausgleich. Da letzterer nur in einem Lohnabkommen geregelt werden könne, über das der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 1) nach dem Auslaufen des gegenwärtig noch laufenden Lohnabkommens in Verhandlungen treten müßten, bestehe aber bis 31. März 1987 aufgrund dieses Lohnabkommens vom 22. Mai 1986 die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, sämtliche Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen.
Das Gericht verkenne dabei nicht, daß die Forderung nach verkürzter Wochenarbeitszeit für Angestellte, Auszubildende und die Arbeitnehmer, die in einem festen Monatslohn beschäftigt würden, durch Arbeitskampfmaßnahmen unterstützt werden könnten, da es einer Änderung der Lohn- und Gehaltsabkommen in diesen Fällen nicht bedürfte. Indessen enthielten die bisher von den Verfügungsbeklagten aufgestellten Forderungen eine derartige Differenzierung nicht. Vielmehr richteten sie sich auf eine reduzierte Wochenarbeitszeit für alle Arbeitnehmer. Der Durchsetzung dieser Forderung aber dienten die bisherigen Aufrufe der Verfügungsbeklagten zu Arbeitskampfmaßnahmen, die sich auch wiederum an alle Arbeitnehmer richteten. Soweit jedoch ein Arbeitskampf auch nur zur Durchsetzung eines tarifwidrigen Zieles neben anderen zulässigen Streikzielen dienen solle, sei er insgesamt als rechtswidrig anzusehen, da auch der jeweilig betroffene Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband die Streikforderung nur als Ganzes werten könne, um sich über die Annehmbarkeit der geforderten Bedingungen schlüssig zu werden (vgl. BAG AP Nr. 2 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).
Dem Verfügungskläger stehe auch gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Sie unterlägen nämlich genauso wie die Verfügungsbeklagte zu 1) der Friedenspflicht aus dem laufenden Lohn- und Gehaltsabkommen. Ebenso wie der Verfügungsbeklagte zu 2) auf Bezirksebene seien die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) als Bevollmächtigte der Verwaltungsstelle O. aufgrund der allgemeinen Handhabung Inhaber von wesensmäßigen Funktionen der Verfüngsbeklagten zu 1) zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung. Damit seien sie als Repräsentanten der Verfügungsbeklagten zu 1) anzusehen.
In diesem Zusammenhang sei der Verfügungsbeklagte zu 2) unmittelbar an dem Zustandekommen des Manteltarifvertrages und der Lohn- und Gehaltsabkommen beteiligt gewesen. Auch habe er die Kündigung von Lohn- und Gehaltsabkommen ausgesprochen. Schließlich seien die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) auch an den Aufrufen zu Warnstreiks beteiligt gewesen, mit denen die Arbeitnehmer in den Mitgliedsbetrieben des Verfügungsklägers zur Durchführung von Warnstreiks aufgefordert worden seien.
Dem Verfügungskläger stehe gegen die Verfügungsbeklagten aufgrund der bestehenden Friedenspflicht aus dem Lohn- und Gehaltsabkommen vom 22. Mai 1986 auch ein Anspruch darauf zu, daß sie die Arbeitnehmer in den Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers aufforderten, vor dem 31. März 1987 keine Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Denn die Friedenspflicht beinhalte für jede Tarifvertragspartei auch die positive Vertragspflicht, mit allen ihr zu Gebote stehenden Verbandmitteln für den Arbeitsfrieden zu wirken und ihre Mitglieder von der Eröffnung oder Weiterführung eines Arbeitskampfes abzuhalten (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Friedenspflicht).
Der für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben. Zwar beinhalte die angestrebte einstweilige Verfügung eine sofortige vorläufige Regelung eines Rechtszustandes, so daß an ihren Erlaß hinsichtlich des Verfügungsgrundes besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Dabei müsse es sich um die Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger handeln, wobei die Interessen beider Parteien umfassend gegeneinander abzuwägen seien.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiege nach Auffassung der Kammer das Interesse des Verfügungsklägers an der Einhaltung der Friedenspflicht und der Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen. Unstreitig sei nämlich zwischen den Parteien, daß bereits Warnstreiks durchgeführt worden seien. Dadurch sei die zugunsten des Verfügungsklägers bestehende Friedenspflicht nach Auffassung des Gerichts bereits wesentlich beeinträchtigt worden und es bestehe die unmittelbare Gefahr weiterer Beeinträchtigungen, soweit es um Arbeitskampfmaßnahmen bis zum 31. März 1987 gehe. Dabei sei allein auf die nachteiligen Auswirkungen dieser Arbeitskampfmaßnahmen auf die Rechte des Verfügungsklägers aus den laufenden Lohn- und Gehaltsabkommen abzustellen und nicht etwa auch auf die Beeinträchtigung der einzelnen Mitglieder des Verfügungsklägers hinsichtlich ihrer Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Verfügungskläger die Einhaltung der Friedenspflicht und die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen lediglich für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, nämlich bis zum 31. März 1987, begehre. Soweit die bereits durchgeführten und angekündigten weiteren Arbeitskampfmaßnahmen bis zum 31. März 1987 im übrigen nicht bereits als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wären, weil mit ihnen jedenfalls auch tarifwidrige Ziele durchgesetzt werden sollen, bestehe nach Auffassung des Gerichts zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß der Verfügungskläger im Hauptverfahren obsiegen werde.
Wegen der Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Dieses ist den Verfügungsbeklagten am 20. März 1987 zugestellt worden. Sie haben dagegen Berufung einlegen lassen, die am 19. März 1987 zusammen mit der Begründung bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Die Verfügungsbeklagten rechtfertigen ihre Berufung nach Maßgabe des Berufungsschriftsatzes vom 16. März 1987 (Bl. 135 ff d. A.) und des Schriftsatzes vom 23. März 1987 (Bl. 173 ff d. A.), auf die Bezug genommen wird.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Verfügungskläger seine Anträge gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) zurückgenommen. Die Verfügungsbeklagten zu 2, 3) und 4) haben der Klagrücknahme nicht zugestimmt. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger seinen Antrag wie folgt eingeschränkt:
1.
Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, vor dem Ablauf des 31.03.1987 Arbeitskampfmaßnahmen zur Unterstützung der Forderung nach Einführung der 35-Stunden-woche bei vollem Lohnausgleich in den Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers, die unter den Geltungsbereich der Lohn- und Gehalts abkommen der Metallindustrie im Bereich ... vom 22.05.1986 fallen, durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere die Arbeitnehmer dieser Betriebe zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen oder aufrufen zu lassen,
2.
den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 DM aufgegeben, die Arbeitnehmer in den unter 1. bezeichneten Betrieben aufzufordern, vor dem 01.04.1987 keine Maßnahmen des Arbeitskampfes zur Unterstützung der Forderung nach Einführung der 35-Stunden-woche bei vollem Lohnausgleich zu ergreifen.
Die Berufungskläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück die Klage auch in der Form des Antrages vom 25.03.1987 abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) nach Maßgabe der folgenden Anträge zurückzuweisen:
1.
Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, vor dem Ablauf des 31.03.1987 Arbeitskampfmaßnahmen zur Unterstützung der Forderung nach Einführung der 35-Stundenwoche bei vollem Lohnausgleich in den Betrieben der Mitglieder des Verfügungsklägers, die unter den Geltungsbereich der Lohn- und Gehaltsabkommen der Metallindustrie im Bereich ... vom 22.05.1986 fallen, durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere die Arbeitnehmer dieser Betriebe zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen oder aufrufen zu lassen,
2.
den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 DM aufgegeben, die Arbeitnehmer in den unter 1. bezeichneten Betrieben aufzufordern, vor dem 01.04.1987 keine Maßnahmen des Arbeitskampfes zur Unterstützung der Forderung nach Einführung der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich zu ergreifen.
Der Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 23. März 1987 (Bl. 159 ff d. A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Dem Antragsbegehren fehlt nicht die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit. Nach dem Wortlaut des ursprünglichen Antrages sollten der Verfügungsbeklagten zu 1) allerdings bis zum 31. März 1987 schlechthin Arbeitskampfmaßnahmen untersagt werden. Aus den modifizierten Anträgen ergibt sich jedoch, daß der Verfügungskläger nicht mehr begehrt, der Verfügungsbeklagten zu 1) eine absolute Friedenspflicht aufzuerlegen, d.h. auch solche Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen, die die Metallarbeitnehmer durchführen sollen, um gegen die beabsichtigte Verwässerung der Arbeitszeitregelungen im MTV seitens der Arbeitgeberseite zu demonstrieren.
Dem hat der Verfügungskläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts auch Rechnung getragen durch seine eingeschränkten Klaganträge in der mündlichen Verhandlung.
Der Verfügungskläger hat seine Klage gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4), d.h. gegen den Bezirksleiter und die Bevollmächtigten der Verwaltungsstelle O., trotz fehlender Zustimmung derselben wirksam zurückgenommen. Denn die Einwilligung des Gegners ist selbst nach streitiger Verhandlung entbehrlich im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren, weil eine in diesem Verfahren ergehende Entscheidung - anders als im Hauptsacheverfahren - die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht abschließend regelt (§ 322 ZPO) und dem Schutzbedürfnis der Gegner mit der Beendigung des auf eine nur vorläufige Regelung zielenden Verfahrens hinreichend Genüge getan ist (vgl. Zöller-Stephan ZPO, 15. Auflage. § 269 Randnummer 16 m.w.N.).
Insoweit wird deshalb festgestellt, daß die Klage gegen diese Verfügungsbeklagten wirksam zurückgenommen wurde. Nur zur Klarstellung war insoweit das entgegenstehende Urteil erster Instanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufung hat auch nur teilweise Erfolg.
Die Wiederholungsgefahr, die eine Verurteilung zur Unterlassung künftigen Verhaltens rechtfertigen soll, ist keine Verfahrensvoraussetzung. Die Gefahr von Wiederholungen gehört vielmehr zur Anspruchsbegründung und bei deren Fehlen ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (vgl. BAG AP Nr. 81 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf m.w.N.).
Die Wiederholungsgefahr ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Verfügungsbeklagte hat im Gegenteil eine ständige Ausdehnung der sog. Warnstreiks angekündigt.
Der Verfügungskläger ist auch aktiv legitimiert für dieses Verfahren. Er macht nämlich vertragliche Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) geltend. Dem steht auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Warnstreik (AP Nr. 81 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf) nicht entgegen, weil in diesem Urteil nicht gesagt ist, daß sich eine Koalition nicht durch Unterlassungsklage gegen rechtswidrige Eingriffe schützen könne. Dies hat das Bundesarbeitsgericht sowohl in seiner Entscheidung AP Nr. 14 zu Artikel 9 GG als auch in seiner Entscheidung AP Nr. 83 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf im Gegenteil klargestellt. Es hat im letzteren Fall die Klage nur deshalb scheitern lassen, weil es seiner Ansicht nach am Nachweis eines Tatbestandes eines rechtswidrigen Angriffs auf die Koalition der Arbeitgeber gefehlt habe. Es kann auch dahinstehen, ob nicht in einem rechtswidrigen Angriff auf die Mitglieder einer Koalition auch gleichzeitig ein Angriff auf die Koalition selbst zu sehen ist, gegen den sie sich nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 S. 1 und 2 GG wehren kann. Denn wenn verfassungsrechtlich der Bestand und die Tätigkeit der Koalition geschützt ist (Bundesverfassungsgericht. Band 50, Seite 290 ff; 57, Seite 220 ff jeweils m.w.N.), dann könnte auch in rechtswidrigen Warnstreiks ein unmittelbarer Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Koalition, und zwar auf Bestand und Betätigung dieser Koalition gesehen werden. Gerade bei einem kleinen Verband ist nämlich ein ausreichender Mitgliederbestand auf freiwilliger Grundlage Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit eines Arbeitgeberverbandes (vgl. für eine Gewerkschaft: BAG AP Nr. 10 zu Artikel 9 GG).
Unternehmer, die sich einem Arbeitgeberverband anschließen oder anschließen wollen, dürfen daran nicht durch rechtswidrigen wirtschaftlichen Druck gehindert werden. Sie müssen sich vielmehr frei für den Beitritt in einem Arbeitgeberverband entscheiden können und auch ihr Verbleiben in diesem Verband darf nicht durch rechtswidrige Angriffe gegen ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefährdet werden, genauso wie dies umgekehrt für eine Gewerkschaft gilt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann jedoch diese Frage nicht abschließend geklärt werden, sie wäre vielmehr dem Hauptverfahren vorzubehalten.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist mit jedem Tarifvertrag die sogenannte relative Friedenspflicht verbunden. Sie verbietet den Tarifvertragsparteien, den bestehenden Tarifvertrag inhaltlich dadurch in Frage zu stellen, daß Änderungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfes erreicht werden sollen (vgl. BAG EzA § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 1; Nr. 54 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band 2, 1, Halbband, 1966, Seite 305 ff; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Auflage, § 1 Anmerkung 323 ff; Brox-Rüthers, Arbeitskampfrecht 1982, Anmerkung 218 ff).
Die Friedenspflicht soll deshalb insgesamt gewährleisten, daß die tariflich geregelte Materie während der Laufzeit des Tarifvertrages kollektiven Auseinandersetzungen entzogen ist (vgl. BAG AP Nr. 76 zu Artikel 9 GG Arbeitskampfrecht). Deshalb verletzt eine Tarifvertragspartei ihre Friedenspflicht, wenn sie während der Dauer eines Tarifvertrages eine Erhöhung oder Herabsetzung der tariflichen Löhne anstrebt (vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. Seite 313 f).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß die Verfügungsbeklagte zu 1) mit ihrer Forderung nach vollem Lohnausgleich jedenfalls für die Arbeitnehmer, die unter das Lohnabkommen fallen, unabhängig von den Forderungen, die zeitlich später für das Lohnabkommen als Tarifforderung angemeldet worden sind, schon seinerzeit eine fühlbare Lohnerhöhung verlangt hat. Ob dies als "Besitzstandswahrung" oder sonst bezeichnet wird, spielt keine Rolle. Ein Arbeitgeber, der bisher für 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Lohn zu zahlen hatte, soll jetzt den gleichen Lohn wie bisher zahlen und dafür nur 35 Wochenstunden an Arbeit als Gegenleistung erhalten. Der Stundenlohn für 3,5 bis 5 Stunden pro Woche soll also vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlt werden. Das ist voller Lohnausgleich und damit beinhaltet diese Forderung gleichzeitig eine Forderung nach Erhöhung der bisherigen Stundenlöhne um etwa 9 Prozent. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Verfügungsbeklagte zu 1) bei Anmeldung dieser Forderung angeregt hat, daß der volle Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung im Zusammenhang mit den im März 1987 aufzunehmenden Verhandlungen über die Erhöhung der Löhne. Gehälter und Ausbildungsvergütungen zu regeln sei. Damit hat sie diesen vollen Lohnausgleich nicht erst nachrichtlich mitgeteilt für die erst im Zusammenhang mit den Verhandlungen über Lohn- und Gehaltsabkommen zu treffenden Regelungen, sondern hat diese Forderung, wie sich aus Nr. 1 ihres Forderungskatalogs ergibt, schon unter dem 12. November 1986 unbedingt erhoben. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat nicht nur der Öffentlichkeit gegenüber, sondern auch gegenüber ihren Mitgliedern die Forderung nach der 35-Stunden-Woche immer mit vollem oder bei vollem Lohnausgleich propagiert. Das Gericht hält es nicht für glaubhaft, daß die Verfügungsbeklagte zu 1) dieses Streikziel in irgendeiner Form eingeschränkt oder gar zurückgenommen hätte. Aus dem Zusammenhang ihrer Erklärungen in der Öffentlichkeit muß jeder Arbeitnehmer, den sie zu Arbeitskampfmaßnahmen zur Unterstützung ihrer Forderung auf Erfüllung der 35-Stunden-Woche aufgerufen hat, schließen, daß dies dahin zu verstehen ist, daß die Arbeitszeitverkürzung zusammen mit dem Lohnausgleich Verhandlungsgegenstand sein soll. Diese Überzeugung hat die Kammer insbesondere deshalb gewonnen, weil der Verfügungsbeklagte zu 2) noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat. Kampfziel sei gleich Forderungsziel bis 2 Minuten vor Schluß der Tarifverhandlungen.
Damit ist gleichzeitig nach Auffassung der Kammer erwiesen (§ 286 ZPO), daß das Schreiben ihres Bezirksleiters vom 5. März 1987 allerhöchstens als "Verbalreservation" angesehen werden kann. Ihm kann deshalb nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß die Verfügungsbeklagte zu 1) ihr Forderungsziel "voller Lohnausgleich" in irgendeiner Weise von dem übrigen Forderungsziel "Einführung der 35-Stunden-Woche" auch nur vorübergehend abgekoppelt habe.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch angenommen, daß die von der Verfügungsbeklagten sogenannte "Uralt-Entscheidung" des BAG von 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54 - weiterhin Geltung hat. Sie ist vom Bundesarbeitsgericht, das im wesentlichen die Regeln des Arbeitskampfrechtes bestimmt hat, nie aufgehoben. Auch die Kammer sieht keinen Anlaß, von dieser Entscheidung, insbesondere in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, zugunsten der Verfügungsbeklagten abzuweichen. Auch wenn man bei der Problematik der Verbindung von rechtmäßigen und rechtswidrigen Streikzielen die Entscheidung des LAG Hamm vom 24. April 1980 - 8 Sa 1259/79 - zugrunde legt und die Auffassung vertritt, daß der Schwerpunkt des Streikziels über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Streikmaßnahme entscheide, dann würde auch nach der dort vertretenen Schwerpunkt-Theorie zwar das Hauptziel bei der Arbeitszeitverkürzung liegen, der volle Lohnausgleich wäre jedoch keinesfalls als geringfügiger Annex anzusehen. Das Landesarbeitsgericht vertritt jedoch im Gegensatz dazu, von ganz geringfügigen Nebenforderungen abgesehen, die Auffassung, die das Bundesarbeitsgericht seinerzeit 1955 bereits vertreten hat. Dies bedeutet, daß die Verbindung von rechtmäßigen mit rechtswidrigen Streikzielen grundsätzlich die gesamte Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig macht.
Das Landesarbeitsgericht verkennt auch nicht, daß die Forderung nach verkürzter Wochenarbeitszeit für Angestellte und Auszubildende, die einen festen monatlichen Betrag erhalten, an sich durch Arbeitskampfmaßnahmen unterstützt werden könnte, da es einer Änderung des Lohn- oder Gehaltsabkommens in diesen Fällen nicht bedürfte. Andererseits hat die Verfügungsbeklagte zu 1) aber nicht nur für die Arbeitnehmer, die im Stundenlohn arbeiten, den vollen Lohnausgleich verlangt, sondern die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer (Arbeiter. Angestellte und Auszubildende) auf 35 Stunden mit vollem Lohnausgleich gefordert. Dabei scheint die Verfügungsbeklagte zu 1) selbst der Überzeugung gewesen zu sein, daß es auch für Angestellte, Auszubildende und feste Monatslöhner eines vollen Lohnausgleichs bedurfte, wenn die Arbeitszeit im MTV auf 35 Stunden herabgesetzt wird. Wenn sie nunmehr der Auffassung ist, ... daß bei diesen Arbeitnehmergruppen ein Lohnausgleich gar nicht erforderlich ist, dann erscheint ihr Streikaufruf zur Verkürzung der Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich für diese Arbeitnehmergruppen, die ja einen Rechtsanspruch auf vollen Lohnausgleich schon aufgrund der bestehenden Tariflage haben sollen, um so mehr rechtswidrig zu sein, weil sie derartige Ansprüche für diese Arbeitnehmergruppen auch unabhängig von einer Änderung des Gehaltsabkommens oder des Lohnabkommens gerichtlich erstreiten könnte. Wenn aber Rechtsansprüche auf vollen Lohnausgleich für diese Arbeitnehmergruppen bereits vorhanden wären, dann darf für vorhandene Ansprüche und zur Durchsetzung derselben nicht das Mittel eines Arbeitskampfes ergriffen werden, sondern die Durchsetzung dieser Forderungen ist in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen durch Erfüllungsklagen oder durch Anrufung des Tarifschiedsgerichts oder Feststellungsklagen gegen den Vertragspartner durchzusetzen und nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen, die dann nicht nur unverhältnismäßig, sondern evident rechtswidrig wären.
Hinzu kommt, daß die Verfügungsbeklagte zu 1), worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgehoben hat, bisher Arbeiter, Angestellte und Auszubildende schlechthin zur Durchsetzung ihrer Forderung nach Arbeitszeitverkürzung mit vollem Lohnausgleich für alle Arbeitnehmer aufgerufen hat, ohne dabei diejenigen Arbeitnehmer auszunehmen, die möglicherweise bereits einen Anspruch auf vollen Lohnausgleich aus Rechtsgründen haben würden. Auch hier gilt deshalb, daß ein Arbeitskampf, der auch nur zur Durchsetzung eines rechtswidrigen Zieles neben anderen zulässigen Streikzielen dienen soll, insgesamt als rechtswidrig angesehen werden muß, weil insbesondere der betroffene Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband die Streikforderung nur als Ganzes werten kann, um sich über die Annehmbarkeit der geforderten Bedingungen schlüssig zu werden.
Zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts hat deshalb der Verfügungskläger einen materiell-rechtlichen Anspruch aus Vertrag auf Unterlassen aufgrund der noch bestehenden Friedenspflicht aus dem Lohn- und Gehaltsabkommen glaubhaft gemacht.
Ob darüber hinaus noch nichtvertragliche Unterlassungsansprüche aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegeben sein könnten, mag deshalb dahinstehen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht auch einen Verfügungsgrund bejaht. Ein solcher liegt nur vor, wenn eine Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile von dem Verfügungskläger abzuwenden. Da gerade eine Leistungsverfügung endgültige Verhältnisse schafft, sind an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes nach übereinstimmender Auffassung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Brox-Rüthers a.a.O. Randnummer 772 m.w.N.).
Der Verfügungskläger ist auch auf eine sofortige Erfüllung dringend angewiesen. Denn für die Entscheidung über die Notwendigkeit ist in der Regel von dem Interesse des Verfügungsklägers auszugehen (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Auflage, § 940 Randnummer 12).
Andererseits ist auch das Interesse der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen, insbesondere ist zu berücksichtigen, wie schwer die Anordnung in die Sphäre der Verfügungsbeklagten einzugreifen droht. Je intensiver dies der Fall ist, desto größer sind auch die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu stellen sind (vgl. Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. m.w.N.).
Das Gericht hat berücksichtigt, daß eine Leistungsverfügung dem Schuldner die Erfüllung einer angeblichen Pflicht auferlegt und damit schon zu einer vorläufigen Befriedigung des Verfügungsklägers führt. Richtig ist, daß das Verfahren der einstweiligen Verfügung mit geringeren Rechtsschutzgarantien für die Verfügungsbeklagten ausgestattet ist, daß deshalb eine Leistungsverfügung nur dann ergehen kann, wenn besondere Gründe zugunsten des Gläubigers dafür sprechen. Deshalb wird allgemein angenommen, daß auch im Arbeitskampfrecht eine Leistungsverfügung dann gerechtfertigt ist, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen ist. Maßgebend soll in diesem Zusammenhang eine Abwägung der beiderseitigen Interessen sein (vgl. Dütz. Der vorläufige Rechtsschutz im Arbeitskampf. Betriebsberater 1980, Seite 533 ff).
Da der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat, droht ihm wegen der bevorstehenden Streiks der endgültige Rechtsverlust. Deshalb ergibt grundsätzlich eine Interessenabwägung beim Verfügungsgrund (vgl. Dütz, BB 1980, Seite 539), daß die einstweilige Verfügung zu erlassen ist, wenn der Arbeitgeber im Hauptverfahren wahrscheinlich im Recht sein wird (vgl. Stein-Jonas-Grunsky vor § 935 Randnummer 71).
Das Gericht hält es aber im übrigen auch für glaubhaft gemacht, daß der Bestand des Verfügungsklägers durch die große Zahl von Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich der Mitglieder des Verfügungsklägers gefährdet ist. Berücksichtigt man, daß mindestens 1/4, wenn nicht mehr als 1/3 der überhaupt unter die Tarifverträge des Verfügungsklägers fallenden Arbeitnehmer den Streikaufrufen der Verfügungsbeklagten zu 1) gefolgt sind, dann erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich Mitglieder des Verfügungsklägers unter den Schutz stärkerer Arbeitgeberverbände flüchten müssen, um rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen der Verfügungsbeklagten zu 1) zu verhindern zu versuchen. Der schwerwiegende Nachteil für den Verfügungskläger liegt nicht nur darin, daß er auch seine Verhandlungen zum MTV unter zusätzlichem Druck wegen des geforderten Lohnausgleichs führen muß. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine glaubhafte Existenzbedrohung des Verfügungsklägers (vgl. LAG München, NJW 1980, Seite 957 f; LAG Hamm NZA 1985, Seite 744). Dies gilt insbesondere auch wegen der drohenden Ausweitung der sog. Warnstreiks und ihrer Wiederholungen in schon bisher bestreikten Betrieben.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß die begehrte einstweilige Verfügung zeitlich eng umgrenzt ist und von der Verfügungsbeklagten zu 1) keine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Rechts auf Warnstreik verlangt wird. Die zeitliche Hinausschiebung um nur wenige Tage bis zum 31. März 1987 schwächt die Kampfkraft der Verfügungsbeklagten zu 1) nur unwesentlich, im übrigen würden ihr bei einem Obsiegen im Hauptverfahren gemäß § 945 ZPO auch Schadensersatzansprüche gegen den Verfügungskläger zustehen. Da zudem der Verfügungsbeklagten zu 1) nur Aufrufe untersagt werden, die zur Unterstützung der Forderung nach Einführung der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich durchgeführt werden sollen und nicht generell Arbeitskampfmaßnahmen zur Einführung der 35-Stunden-Woche, ist die Beeinträchtigung durch den Erlaß dieser Leistungsverfügung ohnehin erheblich geringer, als sie vom Arbeitsgericht zuerkannt war.
Damit ist die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) äußerst maßvoll und behindert sie nicht generell, ihre Forderung nach Arbeitszeitverkürzung weiter nachdrücklich auch durch Arbeitskampfmaßnahmen zu betreiben.
Die Berufung war daher in dem aus dem Urteilstenor erkennbaren Umfang zurückzuweisen.
Die Berufung hat Erfolg, soweit das Arbeitsgericht der Verfügungsbeklagten zu 1) zusätzlich aufgegeben hat, in den Betrieben ihres Tarifbereichs die Arbeitnehmer aufzufordern, keine Maßnahmen des Arbeitskampfes zu ergreifen. Eine solche sich ebenfalls aus der Friedenspflicht herzuleitende Verpflichtung ist zwar grundsätzlich gegeben, doch bedurfte es einer solchen zusätzlichen Leistungsverfügung deshalb nicht, weil von dem Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß derartige Arbeitskampfmaßnahmen ohne eine Initiierung seitens der Verfügungsbeklagten zu 1) überhaupt ergriffen werden würden. Diese Anordnung erschien deshalb nicht notwendig im Sinne von § 940 ZPO, so daß der Antrag zu 2, auch in der modifizierten Form aus der Berufungsverhandlung abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO in Verbindung mit § 269 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Da sich der Wert des Streitgegenstandes nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht geändert hat, verbleibt es gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG beim erstinstanzlichen Streitwert.