Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.05.1987, Az.: 3 Sa 1233/86
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes; Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.05.1987
- Aktenzeichen
- 3 Sa 1233/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 10695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1987:0514.3SA1233.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 14.05.1986 - AZ: 3 Ca 345/85
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG
- § 620 BGB
- § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ersatzmitglieder des Betriebsrates, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören und Aufgaben eines Mitgliedes des Betriebsrates wahrgenommen haben, genießen nach Beendigung des Vertretungsfalles grundsätzlich nachwirkenden Kündigungsschutz.
- 2.
Die Dauer der Verhinderung des Betriebsratsmitglied oder deren Vorhersehbarkeit sind unerheblich. Auch wenn das ordentliche Betriebsratsmitglied nur an einem einzigen Arbeitstag verhindert ist, muß die Arbeit eines vollzähligen Betriebsrates gesichert sein, wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied automatisch kraft Gesetzes mit dem Eintritt dieses Verhinderungsfalles in den Betriebsrat nach, ohne daß es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes bedürfen würde.
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1987
unter Mitwirkung der Richter Frohner, Herrmann und Thormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.05.1986 - 3 Ca 345/85 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 07.06.1985 nicht beendet worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der jetzigen Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 07.06.1985 (Fotokopie Bl. 5 d. A.) zum 31.12.1985.
Die am ... geborene und verheiratete Klägerin ist bei der jetzigen Gemeinschuldnerin, die in ... mehrere Alteneinrichtungen sowie ihren Zentralsitz unterhält, seit dem 01.10.1975 (unter Einschluß ihrer bis zum 31.03.1981 bei dem Rechts Vorgänger, dem "H.", geleisteten Tätigkeit) in deren Seniorenpflegeheim Am Anger als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.200,00 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Allein im Seniorenpflegeheim ... sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer (19 Mitarbeiter im Pflegebereich, 15 Mitarbeiter im technischen Bereich) tätig. Der bei der Gemeinschuldnerin bestehende Betriebsrat umfaßt fünf Mitglieder. Er wurde im Mai 1984 neu gewählt; die konstituierende Sitzung fand am 29.05.1984 statt. Die Klägerin hatte dem Betriebsrat in der Wahlperiode 1981 bis 1984 als Vorsitzende angehört und war in arbeitsrechtlichen Fragen sachkundig; bei der Neuwahl im Mai 1984 blieb sie nach dem am 11.05.1984 festgestellten Wahlergebnis Ersatzmitglied in der Gruppe der Angestellten. In der Angestelltengruppe zogen die Arbeitnehmerinnen ... in der der gewerblichen Arbeitnehmer die Mitarbeiter ... in den neuen Betriebsrat ein, wobei von diesen ... die zugleich neue Vorsitzende des Betriebsrats wurde, ... im selben Heim mit der Klägerin beschäftigt sind. Insbesondere infolge von Freizeit aufgrund der betrieblichen Arbeitszeitregelung oder wegen der Teilnahme u.a. an Wochenlehrgängen kam es vor, daß verschiedene Betriebsratsmitglieder im Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht anwesend waren; so waren etwa am 11.03.1985 die Betriebsratsmitglieder ... betriebsabwesend. An diesem Tage wurde die Klägerin von der Teilzeitbeschäftigten ... wegen eines Urlaubsanspruches nebst Zusatzfragen angesprochen. Nachdem die Klägerin entsprechende Auskunft erteilt und die Angelegenheit am folgenden Tag der Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt hatte, wurden die Angelegenheiten geklärt. An einer Betriebsratssitzung hat die Klägerin während der neuen Amtsperiode nicht teilgenommen, wobei streitig ist, ob die Klägerin nicht zur Sitzung am 31.10.1984 anstelle der angeblich verhinderten Frau ... hätte eingeladen werden müssen. Mit Schreiben vom 07.06.1985 wurde der Klägerin gekündigt; es hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Frau
Wir teilen Ihnen mit diesem Schreiben mit, daß wir mit Zustimmung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gem. §1 Abs. 2 KSchG zum 31.12.1985 kündigen.
Begründung:
Sie wurden von unserem Rechtsvorgänger als Sachbearbeiterin in der Verwaltung eingestellt. Unsere Angebote aus den Jahren 1982 folgende, Sie in die Zentralverwaltung zu versetzen, hatten Sie abgelehnt. Inzwischen wird die Zentralverwaltung durch eine andere Gesellschaft durchgeführt.
Ihr Arbeitsplatz ist somit in Fortfall geraten.
Mit freundlichen Grüßen"
Bereits mit Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 07.08.1981 hatte diese der Klägerin eine (außergerichtliche) Kündigung ausgesprochen, gegen die sich die Klägerin in einem Kündigungsschutzverfahren (3 Ca 362/81) sowie durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (3 Ga 8/81) vor dem Arbeitsgericht Braunschweig zur Wehr gesetzt hatte; auf die durch das erstinstanzliche Gericht beigezogenen Akten dieser Verfahren nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Diese Verfahren wurden am 16.09.1981 vergleichsweise erledigt; der gerichtliche Vergleich (Fotokopie Bl. 6 d. A.) hat folgenden Wortlaut:
- "1.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 07.08.1981 keinerlei Rechtswirkung entfaltet hat.
- 2.
Die Klägerin wird nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.4.81 mit der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin beschäftigt.
- 3.
Durch diesen Vergleich sind das einstweilige Verfügungsverfahren 3 Ga 8/81 sowie der Kündigungsschutzprozeß 3 Ca 362/81 jeweils vergleichsweise erledigt.
Die Kosten werden in jedem Verfahren jeweils gegeneinander aufgehoben."
In einem Zwischenzeugnis vom 31.03.1981 (Fotokopie Bl. 68/69 d. A.), um das die Klägerin den Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin wegen des Ausscheidens von dessen langjährigen Geschäftsführer ... gebeten hatte, werden zu ihrer dortigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin u.a. folgende Aufgaben umschrieben:
"Der Schwerpunkt ihres vielseitigen Aufgabengebietes liegt in den verschiedensten Bereichen. Hierzu zählen u.a.:
Heimleitung:
Pflegekostenabrechnungen, Personenkontenführung
Taschengeld-Auszahlungen
Taschengeld-Verwaltung einzelner Pflegefälle
Schriftver
kehr der Heimgäste mit städt. Behörden
Rechnungslegung Heimgäste und Sozialämter
Bearbeitung von Anträgen an soziale Einrichtungen
Personalsachbearbeitung:Dienstplan-Erstellung (Wirtschaftsbereich) und Überwachung
Erstellung und Abwicklung der Lohn- und Gehaltsüberweisungen
Bearbeitung der Lohnsteuerkarten, Entgeltbescheinigungen, An- und Abmeldungen
Geschäftsstelle und Verwaltung:
Überwachung und Kontrolle des Bar- und bargeldlosen Zahlungsverkehrs von Bank, Postscheck und Kasse Ablage"
Mit der am 24.06.1985 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage vom 21.06.1985 hat die Klägerin zum einen die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 07.06.1985 nicht zum 31.12.1985 beendet werde, zum anderen darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten dazu, sie über den 31.12.1985 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Klägerin hat die Kündigung für nicht sozial gerechtfertigt erachtet. Sie hat vorgetragen, ihre Kündigung sei betrieblich nicht dringend erforderlich. Ihr Arbeitsbereich sei nicht in vollem Umfang entfallen.
Teilweise würden Arbeiten nunmehr auf die vorhandenen und verbleibenden Mitarbeiter verteilt; so würden Tätigkeiten, die einen wesentlichen und umfangreichen Teilbereich des Arbeitsplatzes der Klägerin ausgemacht hätten, wie das Stellen von Anträgen beim Versorgungsamt (z.B. für Schwerbehindertenausweise), beim Sozialamt (z.B. für Bekleidungsbeihilfen, für Kostenübernahmen von Krankenhauskosten, Zuschüsse für Ausflüge usw.), beim Gesundheitsamt (z.B. wegen kostenloser Beförderung), bei den Krankenkassen (z.B. wegen Rezeptgebührenbefreiungen), weiter die Zusammenarbeit mit Pflegern und Vormündern, sowie die Verwaltung von Taschengeldern, gemäß seinem Ausbildungsplan (Fotokopie Bl. 70/71 d. A.) von dem Sozialarbeiter im Anerkennungsjahr ... für die Dauer des Berufsanerkennungsjahres vom 01.10.1985 bis 31.09.1986 übernommen. Andere Arbeiten der Klägerin, nämlich das Erstellen von Dienstplänen, das Schreiben der Speisepläne, und weitere Aufgaben würden von Frau ... wahrgenommen.
Weiter hat sie gemeint, daß sie dem besonderen Kündigungsschutz des §15 KSchG unterfallen würde. Sie sei als 1. Ersatzmitglied in der Angestelltengruppe für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder, insbesondere für das Mitglied ... während deren betrieblicher Abwesenheit betriebsrätlich tätig gewesen, so eben am 11.03.1985, als sie die Teilzeitbeschäftigte ... über deren Frage nach Urlaubsanspruch und Freizeitmodalitäten beraten und am nächsten Tag mit der Betriebsratsvorsitzenden zwecks Klärung bei der Gemeinschuldnerin besprochen habe; auch zwischen dem 30.4. und 03.05.1985 habe sie während der Abwesenheit von Frau an Arbeitnehmerinnen Fragen wegen Urlaubsansprüchen beantwortet; am 23.08.1985 habe sie als zeitweilig nachgerücktes Betriebsratsmitglied der Angestellten ... Auskünfte hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nebst zu beanspruchendem Zusatzurlaub erteilt und mit der Betriebsratsvorsitzenden später abgeklärt; schließlich habe sie am 26.08.1985 die Angestellte im Rahmen ihrer Amtstätigkeit über die Kündigungsfrist bei elfjähriger Betriebszugehörigkeit und hinsichtlich der Erreichung der Altersgrenze beraten.
Unter Berufung auf Rechtsausführungen im einzelnen hat die Klägerin vorgetragen, aufgrund der tage- oder wochenweisen Abwesenheit von einzelnen Betriebsratsmitgliedern, die auch zum Zeitpunkt ihrer Amtstätigkeiten vorgelegen hätten, sei sie für das zeitweise verhinderte Mitglied "automatisch" in den Betriebsrat nachgerückt, ohne daß es einer förmlichen Benachrichtigung des Ersatzmitglieds bedurft hätte. Während dieser Vertretungszeit, für die keine bestimmte oder längere Dauer maßgebend sei, habe sie auch Betriebsratsaufgaben, zu denen auch Tätigkeiten außerhalb von Betriebsratssitzungen gehören würden, wie etwa die Befassung mit Beschwerden von Arbeitnehmern oder Beratungs- und Informationstätigkeit, wahrgenommen. Daher stehe ihr der nachwirkende besondere Kündigungsschutz auch als Ersatzmitglied zu. Auf die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung komme es daher nicht an; diesbezüglich sei sie, obwohl verschiedentlich andere Mitglieder, wie auch am 15.11.1985 Frau ..., an der Teilnahme von Betriebsratssitzungen verhindert waren, durch die Vorsitzende zu diesen nicht geladen worden, so daß diese teilweise unvollzählig abgehalten wurden, wodurch sich ihr der Eindruck einer bewußten Vereitelung ihrer Teilnahme aufdränge.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.06.1985 nicht zum 31.12.1985 aufgelöst ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.1985 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Gemeinschuldnerin hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Gemeinschuldnerin hat vorgetragen, die Entlassung der Klägerin sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, da der frühere Arbeitsplatz der Klägerin als Sachbearbeiterin mit Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben bereits seit dem Jahre 1982 entfallen sei; inzwischen werde die Zentral Verwaltung einschließlich der Buchführungs- und Verwaltungsaufgaben von der völlig eigenständigen Gesellschaft D. durchgeführt, der die Arbeiten im Zusammenhang mit der Umstellung auf die elektronische Datenverarbeitung, von der die Klägerin keinerlei Kenntnis habe, übertragen worden seien.
Die Klägerin, die wegen fehlender außerordentlicher Kündigungsgründe bisher aufgrund ihres besonderen Kündigungsschutzes habe beschäftigt werden müssen, könne mit notwendigen Arbeiten nicht mehr ausgelastet werden. Herr ... sei befristet als Praktikant bei der Gemeinschuldnerin angestellt und daher nicht mit der Klägerin vergleichbar; die in seinem Ausbildungsplan enthaltenen wenigen administrativen Tätigkeiten seien in bezug auf die von der Klägerin geleisteten wenigen Aufgaben von minimaler Natur, so daß von einer Übernahme des früheren Aufgabenbereichs der Klägerin nicht die Rede sein könne. Neben der Geschäftsführung, bei der außer dem Geschäftsführer ... noch die Sekretärin und der Sozialarbeiter ... beschäftigt würden, seien als Angestellte nur noch der Heimarbeiter sowie Altenpfleger bei der Gemeinschuldnerin tätig, weshalb eine soziale Auswahl nicht habe stattfinden können.
Die Gemeinschuldnerin hat unter Vorlage eines Schreibens vom 03.06.1985 an den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin (Fotokopie Bl. 67 d. A.) und eines diesbezüglich zustimmenden Schreibens des Betriebsrats vom 05.06.1985 (Fotokopie Bl. 21 d. A.) vorgetragen, die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt und weiter gemeint, ein besonderer Kündigungsschutz nach §15 KSchG stehe der Klägerin nicht zu.
Unter Berufung auf Rechtsausführungen im einzelnen hat die Gemeinschuldnerin vorgetragen, die Klägerin habe als Ersatzmitglied keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen und keinerlei Amtstätigkeit entfaltet. Auch wenn einzelne Betriebsratsmitglieder, wie am 11.03.1985 und 28.08.1985 Frau ..., nicht im Betrieb anwesend gewesen seien, sei ein Verhinderungsfall nicht gegeben gewesen, da immer auch andere Mitglieder des Betriebsrats, die den Beschäftigten, soweit sie in anderen Heimen beschäftigt seien, als Ansprechspartner zur Verfügung gestanden hätten, so daß eine Vertretungsnotwendigkeit der Klägerin nie vorhanden gewesen sei.
Die Beratungstätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 30.4. bis 30.05.1985 sei wegen der fehlenden Angabe von Adressaten unsubstantiiert, während die behaupteten Vertretungsfälle am 23.8. und 26.08.1985 außer Betracht zu bleiben hätten, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt gewesen sei. Hinsichtlich des 11.03.1985 sei die Klägerin von der Arbeitnehmerin ... nicht in ihrer Eigenschaft als Ersatzmitglied, sondern als Kollegin angesprochen worden. Ihre etwaige Betriebsratstätigkeit habe daher den Charakter von Kollegengesprächen gehabt, zumal die Klägerin bei den Kolleginnen und Kollegen aufgrund ihrer früheren Betriebsratsmitgliedschaft als sachkundig bekannt gewesen sei. Wenn im Betriebsrat Beschlüsse zu fassen gewesen seien, seien die entsprechenden Sitzungen immer vollzählig durchgeführt worden.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.05.1986 Beweis erhoben über die Behauptung der Gemeinschuldnerin, sämtliche von der Klägerin bisher ausgeübten Verwaltungsarbeiten einer Sachbearbeiterin seien ersatzlos weggefallen, durch Vernehmung der Zeugin
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie wegen des Inhalts der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 14.05.1986 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 14.05.1986 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin bei einem Streitwert von 9.600,00 DM auferlegt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin nach näherer Maßgabe ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 11.07.1986 ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie meint weiterhin, daß ihr der besondere Kündigungsschutz des §15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zustehe, da sie stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied (vorübergehend) dem Betriebsrat angehört und Aufgaben eines Mitglieds des Betriebsrats wahrgenommen habe.
Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, daß dringende betriebliche Erfordernisse die im Streit stehende Kündigung nicht rechtfertigen könnten; die Aufgaben seien nicht entfallen, vielmehr sei sie vollauf mit Sachbearbeitertätigkeiten zu beschäftigen, zumal die Beklagte wegen des Vergleichs vom 16.05.1981 daran gebunden sei, sie mit solchen Tätigkeiten zu beschäftigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird außerdem auf ihren Schriftsatz vom 22.10.1986 verwiesen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, nach teilweiser Rücknahme der Klage (hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages) mit Zustimmung des Beklagten,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.05.1986 abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 07.06.1985 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach näherer Maßgabe des Schriftsatzes vom 03.09.1986. Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint er, daß die Klägerin nicht für ein zeitweilig verhindertes Mitglied vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt sei, so daß der nachwirkende, besondere Kündigungsschutz nicht ausgelöst worden sein könne.
Eine "automatisch" eintretende Stellvertretung des Ersatzmitglieds bei vorübergehender Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds ohne "förmliche Benachrichtigung" könne nicht rechtens sein, vielmehr habe es hier zumindest der Kenntnis der Betriebsratsvorsitzenden oder der Stellvertreterin bedurft. Außerdem komme die Annahme einer zeitweiligen Verhinderung für die Ausübung eines bestimmten Amtsgeschäftes von kurzfristiger Dauer nicht in Betracht. Soweit die Klägerin im übrigen nicht ordnungsgemäß zu Betriebsratssitzungen geladen worden sein sollte, sei dies nicht der Gemeinschuldnerin anzulasten. Da das Aufgabengebiet der Klägerin entfallen und ihre weitere Beschäftigung für die Gemeinschuldnerin ohne jeden Nutzen sei, sei die Kündigung auch sozial gerechtfertigt.
Schließlich wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Wahlunterlagen (Bl. 132 bis 135 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 7. Juni 1985 nicht mit dem 31. Dezember 1985 beendet worden. Vielmehr ist diese Kündigung unwirksam, weil zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung gemäß §15 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine ordentliche Kündigung der Klägerin kraft des ihr damals zukommenden nachwirkenden Kündigungsschutzes als Ersatzmitglied in dem bei der Gemeinschuldnerin bestehenden Betriebsrat ausgeschlossen gewesen ist. Eine außerordentliche Kündigung ist freilich schon tatbestandlich nicht erklärt worden (hierzu BAG AP Nr. 2 zu §620 BGB Kündigungserklärung).
Ersatzmitglieder des Betriebsrates, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören und Aufgaben eines Mitgliedes des Betriebsrates wahrgenommen haben, genießen nach Beendigung des Vertretungsfalles grundsätzlich den nachwirkenden Kündigungsschutz des §15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (BAG AP Nr. 7 zu §15 KSchG 1969). Dabei sind die Dauer der Verhinderung oder deren Vorhersehbarkeit unerheblich (BAG AP Nr. 5 zu §15 KSchG 1969). Auch wenn das ordentliche Betriebsratsmitglied nur an einem einzigen Arbeitstag verhindert ist, muß die Arbeit eines vollzähligen Betriebsrates gesichert sein (vgl. neuerdings BAG Urteil vom 05.09.1986 - 7 AZR 175/85 - jetzt: Betriebsberater 1987 S. 1319 = Der Betrieb 1987 S. 1641), wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied "automatisch" kraft Gesetzes mit dem Eintritt dieses Verhinderungsfalles in den Betriebsrat nach, ohne daß es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes, wie etwa eines Betriebsratsbeschlusses, einer Benachrichtigung etc., bedürfen würde (BAG a.a.O.; AP Nr. 5 zu §15 KSchG 1969; GK-Betriebsverfassungsgesetz Wiese 4. Aufl. §25 Rdnr. 26 m.w.N.). Zwar mag es im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung geboten sein, das betroffene Ersatzmitglied von einem Vertretungsfall umgehend zu unterrichten. Auch mag das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus §2 BetrVG 1972 eine unverzügliche Benachrichtigung des Arbeitgebers erfordern. Dies ändert nichts daran, daß sich der Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Betriebsrat automatisch mit dem Eintritt des Verhinderungsfalles vollzieht.
Die Klägerin kann für den Kündigungszeitpunkt diesen nachwirkenden Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder in Anspruch nehmen, weil sie als erstes Ersatzmitglied des damaligen Betriebsrates in der Angestelltengruppe zumindest am 11. März 1985 - andere Fälle können daher dahingestellt bleiben - das zeitweilig verhinderte ordentliche Betriebsratsmitglied ... vertreten und in dieser Vertretungszeit auch erforderliche (vgl. BAG Urteil vom 19.09.1985 - 6 AZR 476/83 - Der Personalrat 1986 S. 159 m. Anm. Frohner Der Personalrat 1986 S. 146; BAG Beschluß vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84) Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes tatsächlich wahrgenommen hat. Dabei kommt es im übrigen grundsätzlich nicht darauf an, ob das Ersatzmitglied "wesentliche" und "wichtige" oder nur "geringfügige" und "unbedeutende" Betriebsratstätigkeiten ausgeführt hat (so ... BAG AP Nr. 7 zu §15 KSchG 1969).
Zunächst ist davon auszugehen, daß es sich bei der Klägerin um das erste Ersatzmitglied in der Gruppe der Angestellten bei der am 10. Mai 1984 stattgefundenen Betriebsratswahl handelt. Dies ergibt sich aus dem Protokoll des Wahlvorstandes vom 10./11. Mai 1984 Bl. 133 d.A. Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß sich aus den vorliegenden Wahlunterlagen erhebliche Zweifel daran herleiten lassen, ob diese Feststellung des Wahlvorstandes korrekt erfolgt ist. Dies kann aber in diesem Rechtsstreit nicht mehr incedenter überprüft werden, weil das festgestellte Wahlergebnis als wirksam und verbindlich angesehen werden muß, nach dem eine Wahlanfechtung gemäß §19 BetrVG 1972 nicht stattgefunden hat und es sich, sofern Fehler vorliegen sollten, um solche handelt, die jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Wahlergebnisses führen würden (vgl. GK Betriebsverfassungsgesetz-Kreutz 4. Aufl. §19 Rdnr. 75 f. Fitting-Auffarth-Kaiser-Heiter, BetrVG, 15. Aufl., §19 Rdnr. 24).
Des weiteren ist festzustellen, daß zumindest am 11. März 1985 ein Verhinderungsfall im Sinne des §25 BetrVG 1972 vorlag, mit dessen Eintritt sich alsdann kraft Gesetzes auch der Eintritt der Klägerin in den Betriebsrat vollzogen hat. An diesem Tag zumindest war das ordentliche Mitglied des Betriebsrates ..., das, ebenso wie die Klägerin, ebenfalls im Heim Am Anger tätig ist, nicht im Betrieb der Beklagten anwesend. Für eine "gewillkürte Stellvertretung", die einen Verhinderungsfall nicht auslösen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist nicht ersichtlich, daß die Angestellte ihre Aufgaben nicht erfüllen und ihre Rechte nicht hat wahrnehmen wollen. Vielmehr war die Angestellte ... an diesem Tage mit Kenntnis der Gemeinschuldnerin wegen einer Lehrgangsteilnahme nicht im Betrieb anwesend, so daß keine Rede davon sein kann, die Angestellte hätte sich ohne sachlichen und zwingenden Grund willkürlich ihrer Aufgabenerfüllung entzogen.
Die Klägerin hat auch zumindest an jenem 11. März 1985 tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, indem sie nämlich die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin ... über deren Urlaubsanspruch beraten und durch Weitergabe dieses Anliegens an die Vorsitzende ... eine Klärung herbeigeführt hat. Diese Tätigkeit ist auch "erforderlich" gewesen. Hierfür ist jeweils maßgeblich, ob im Einzelfall das Betriebsratsmitglied die von ihm wahrgenommene Tätigkeit für erforderlich halten konnte (so ausdrücklich BAG Urteil vom 19. September 1985 a.a.O.), welche Aufgaben objektiv zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitgliedes gehören, ergibt sich in erster Linie aus dem Betriebsverfassungsrecht selbst, kann aber auch anderen Gesetzen zu entnehmen sein. Die Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes erschöpfen sich keineswegs in der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Wesentliche Betriebsratsaufgaben vollziehen sich gerade außerhalb von Betriebsratssitzungen. Hierzu gehören beispielsweise auch die Vorbereitung (einschließlich Aktenstudium) der Ausübung eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts (vgl. BAG Urteil vom 19. September 1985 a.a.O.) sowie auch die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden (vgl. §§80 Abs. 1 Nr. 3, 85 BetrVG 1972). Im Zusammenhang damit muß der Betriebsrat auch zur Erteilung von Rat zur Verfügung stehen (vgl. bereits BAG AP Nr. 3 zu §37 BetrVG; AP Nr. 5 zu §15 KSchG 1969; Urteil vom 19. September 1985 a.a.O.). Arbeitnehmer haben sich auch nicht stets zunächst mit ihren Anregungen und Beschwerden an den Arbeitgeber zu wenden. Die Klägerin hat daher mit der Beschwerdeentgegennahme und Rechtsraterteilung an die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin ... eine Betriebsratsaufgabe wahrgenommen, zumal im Hinblick auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin ... thematisch auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus §87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG 1972 angesprochen war. Jedenfalls muß, um das feststellen zu können, der betreffende Arbeitnehmer, der sich wegen seines Urlaubsanspruches an den Betriebsrat wendet, erst einmal angehört werden. Daß es sich hierbei um ein Tätigwerden der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied, zumindest an jenem 11. März 1985 handelt, wird auch daraus deutlich, daß die Klägerin am folgenden Tag die Betriebsratsvorsitzende ... mit dem Ziel einer weiteren Klärung, die dann auch erfolgte, unterrichtete. Diese Betriebsratstätigkeit durfte die Klägerin nach pflichtgemäßer Beurteilung aufgrund der gegebenen Tatsachenlage auch für erforderlich halten. Das Tätigwerden der Klägerin ist nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich erfolgt. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit auch von einem anderen Betriebsratsmitglied zu einem anderen Zeitpunkt hätte verrichtet werden können. Nachdem die Klägerin nun einmal am 11. März 1985 von der Arbeitnehmerin angesprochen worden war, brauchte sie diese nicht erst auf einen späteren Zeitpunkt und ein anderes Betriebsratsmitglied zu "vertrösten". Ihr Tätigwerden ist vielmehr selbst vom Standpunkt eines "vernünftigen Dritten" als sachlich geboten anzusehen. Denn der Sinn des Nachrückens von Ersatzmitgliedern auch bei nur kurzfristiger Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes besteht ja gerade in der stetigen Sicherung der Arbeit eines vollzähligen Betriebsrates (BAG AP Nr. 5 zu §15 KSchG 1969; Urteil vom 05.09.1986 a.a.O.). Daher müssen Ersatzbetriebsratsmitglieder alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes wahrnehmen. Ihre Stellung würde weitgehend entwertet, wären sie rechtlich gehalten, Arbeitnehmer, die ihnen Anregungen und/oder Beschwerden entgegenbringen, so lange hinzuhalten, bis das zunächst verhinderte ordentliche Betriebsratsmitglied wieder im Betrieb anwesend ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob es der Arbeitnehmerin ... zuzumuten gewesen sei, bis zum nächsten Tag abzuwarten, um ihr Anliegen alsdann mit einem ordentlichen Betriebsratsmitglied zu erörtern. Das geltende Recht will eben mit seiner Regelung über die Stellvertretung von zeitweilig verhinderten Mitgliedern des Betriebsrates, wie bereits erwähnt, sicherstellen, daß jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann. Dieser Sinn würde verfehlt, wenn auch bei tagelanger Abwesenheit von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern die Arbeitnehmer keinen Ansprechpartner für ihre Anliegen hätten, obwohl Ersatzmitglieder zu Rate gezogen werden könnten. Dabei ist auch auf den Rechtsgedanken des §84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 hinzuweisen, nachdem ein Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung seines Beschwerderechts ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen kann. Die hier zugrunde gelegte Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, Ersatzmitgliedern selbst dann den nachwirkenden Kündigungsschutz zuzuerkennen, wenn sie - im Ergebnis nur geringfügige und/oder unbedeutende Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen haben, ist schließlich nicht unbillig. Für die Ersatzmitglieder ist während ihrer Vertretungszeit eine Interessenkollision zwischen den von ihnen zu vertretenden Belangen der Belegschaft und denen des Arbeitgebers ebenso möglich wie bei ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrates, gleichgültig, ob sie an Betriebsratssitzungen teilnehmen oder sich außerhalb von Sitzungen beispielsweise "nur" mit Beschwerden von Arbeitnehmern befassen. Da die Ersatzmitglieder den vollen besonderen Kündigungsschutz des §15 Abs. 1 Satz 1 KSchG nur so lange haben, als der Verhinderungsfall andauert und sie damit Betriebsratsmitglied sind, bedürfen sie eines nachwirkenden Schutzes vielleicht sogar noch dringender als die ordentlichen Betriebsratsmitglieder. Dies trifft insbesondere für das jeweils erste Ersatzmitglied einer Gruppe oder Liste zu, da diese Arbeitnehmer typischerweise immer wieder zur Stellvertretung zeitweilig verhinderter Betriebsratsmitglieder herangezogen werden und daher besonders exponiert sind (vgl. Anm. Löwisch/Mikosch zu AP Nr. 7 zu §15 KSchG 1969).
Damit braucht im übrigen zu der weiteren Frage, ob die Kündigung nicht auch bereits im Hinblick auf §1 KSchG unwirksam ist, weil es ihr an einer sozialen Rechtfertigung fehlen könnte, insbesondere deshalb, weil der Klägerin vor einer Beendigungskündigung zunächst als "milderes Mittel" eine Änderungskündigung hätte ausgesprochen werden müssen, nicht mehr weiter Stellung genommen zu werden (vgl. hierzu BAG AP Nr. 8 zu §2 KSchG 1969 m, zu Recht krit. Anm. v. Hoyningen-Huene; LAG Niedersachsen DB 1986 S. 1126 = LAGE §611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 Leitsatz 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.
Der Kostenstreitwert des Berufungsverfahrens ist letztlich der des angefochtenen Urteils, §69 Abs. 2 ArbGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.