Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.2006, Az.: 12 ME 354/06
Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ; Anforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.11.2006
- Aktenzeichen
- 12 ME 354/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:1121.12ME354.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV
- § 11 Abs. 8 FeV
- § 4 StVG
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
Fundstellen
- DAR 2007, 162-164 (Volltext mit red. LS)
- FStBW 2007, 585-586
- KomVerw 2007, 232-233
- NJW 2007, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2007, XIV Heft 4 (amtl. Leitsatz)
- NZV 2007, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
- RdW 2007, 319-320 (Kurzinformation)
- SVR 2007, 191-193
- zfs 2007, 302 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege das private Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung, weil bei der im gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin aus den im Bescheid vom 25. Juli 2006 dargelegten Gründen rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen dürfen und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, weil dieser sich geweigert habe, das von ihm mit Schreiben vom 5. April 2006 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Frage seiner Kraftfahreignung vorzulegen. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, den Antragsteller zur Beibringung des Gutachtens aufzufordern. Das Schreiben vom 5. April 2006 genüge den formellen Voraussetzungen, weil es erkennen lasse, welche Taten Anlass zu der Aufforderung an den Antragsteller gewesen seien. Der Antragsteller habe im Januar und April 2005 zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (32 km/h und 47 km/h) begangen, wobei erschwerend hinzukomme, dass es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. April 2005 um eine Art "Sprint" gehandelt habe, bei dem der Antragsteller sein Kraftfahrzeug innerhalb einer Strecke von 100 m von Schritttempo auf 85 km/h beschleunigt habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Ob der Antragsteller in den Jahren zuvor schon Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen habe oder nicht, sei unter den gegebenen Umständen unerheblich.
Der Antragsteller macht in seiner Beschwerde demgegenüber wie schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend, dass er sich zu Recht geweigert habe, das von ihm geforderte Gutachten beizubringen. Der beschließende Senat habe in einer Entscheidung vom 2. Dezember 1999 darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 StVG erst bei einem im Verkehrszentralregister eingetragenen Stand von 18 Punkten von der fehlenden charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen sei. Voraussetzung für eine Fahrerlaubnisentziehung oder eine Gutachtenanforderung außerhalb des Punktsystems sei eine sorgfältige Würdigung des Einzelfalls, die die Antragsgegnerin nicht vorgenommen habe. Sie habe die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht dargelegt und nicht berücksichtigt, dass er vor Januar 2005 keine Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen habe und schon viele Jahre die Fahrerlaubnis besitze. Für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, es sei durchaus möglich, dass sich bei ihm Verhaltensänderungen erst in jüngerer Zeit eingestellt hätten, fehle es an konkreten Anhaltspunkten. Er sei 32 Jahre alt und Vater von drei Kindern. Er sei auch nach der Ordnungswidrigkeit vom 22. April 2005 nicht weiter aufgefallen. Als Sanktion für Geschwindigkeitsüberschreitungen sehe die Bußgeldkatalog-Verordnung Geldbußen und Fahrverbote vor, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Übrigen seien die tatsächlichen Verhältnisse bei der Geschwindigkeitsüberschreitung am 22. April 2005 falsch gewürdigt worden. Aus dem polizeilichen Messprotokoll gehe hervor, dass sein Fahrzeug in einer Entfernung von 191,90 m gemessen worden sei, so dass der Vorwurf, er habe das Fahrzeug auf einer Strecke von nur 100 m auf 85 km/h beschleunigt, nicht zutreffe. Ohnehin könne nur eine Geschwindigkeit von 82 km/h zugrunde gelegt werden.
Mit diesen Einwendungen, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, dringt der Antragsteller nicht durch. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der Weigerung des Antragstellers, das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen und hat ihm deshalb zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die vom Antragsteller am 9. Januar 2005 und 22. April 2005 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind im Verkehrszentralregister mit insgesamt 7 Punkten bewertet, so dass das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 StVG zwar keine Handhabe dafür bietet, gegen den Antragsteller in der geschilderten Weise einzuschreiten. Allerdings findet das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Hierzu hat der Senat in seinem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 3. Dezember 1999 (- 12 M 4307/99 -, DAR 2000, 133) wie folgt ausgeführt:
"Der Gesetzgeber geht, wie die Regelung des § 4 StVG zeigt, lediglich dann ohne weiteres von der fehlenden (charakterlichen) Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers 18 Punkte nach dem sog. Punktesystem im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Lediglich in diesem Fall kann eine Ordnungswidrigkeit und damit auch eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung die entscheidende, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - allerdings nur im Zusammenhang mit den bereits zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers zuvor eingetragenen Zuwiderhandlungen - sein. Ist ein derart hoher Punktestand nicht zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen, so schließt dies zwar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des sog. Punktesystems insbesondere nach § 3 Abs. 1 StVG eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen kann, sie ist in diesem Falle aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen, wenn sie außerhalb des sog. Punktesystems zu einer Entziehung schreiten will. Dabei können auch (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn diesen für sich genommen wie etwa Verstöße gegen Parkvorschriften nur geringes Gewicht beizumessen ist, werden sie beharrlich und häufig begangen, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert haben, geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt v. 15.11.1991 - 12 L 130/90 - m. w .Nachw.)."
Einen derartigen Ausnahmefall hat der Senat im damaligen Beschluss, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen innerörtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h ohne feststellbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder andere Besonderheiten zu bewerten war, verneint. Der vorliegende Fall liegt indes anders. Der Antragsteller hat nicht nur einmalig innerorts am 9. Januar 2005 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, sondern am 22. April 2005 eine weitere. Beide Verkehrsverstöße sind allein schon im Hinblick auf die Höhe der Überschreitung (um 47 km/h bzw. 32 km/h) als erheblich anzusehen, auch wenn bei ihren Begehungen eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern nicht aktenkundig geworden ist. Bei dem Verkehrsverstoß am 22. April 2005 kommen erschwerend dessen Begleitumstände hinzu. Gemäß der Anlage zur Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige der Polizeiinspektion D. vom 26. April 2005 war die Geschwindigkeitsmessung Teil von umfassenden Messungen im Bereich des E. Dammes in F., die dazu gedient haben, Beschwerden von Bewohnern über dort stattfindende Rennen mit Pkw nachzugehen. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurden tatsächlich zwar keine Autorennen durchgeführt, stattdessen aber sogenannte "Burnouts", die nach gleichem Muster abgelaufen und dadurch gekennzeichnet gewesen seien, dass die daran Beteiligten auf dem E. Damm nach Durchfahren des Kreisels G. Straße/H. in Richtung stadteinwärts gefahren und dabei ihr Fahrzeug über eine nur kurze Distanz auf deutlich über 50 km/h beschleunigt hätten. Im Falle des Antragstellers sei dieser vom Grundstück "Staples/Astroh-Küchen" aus auf den E. Damm gefahren. Er habe sein Fahrzeug sofort beschleunigt, so dass ca. 100 m weiter der Messwert von 85 km/h entstanden sei. An der Ampelanlage Niedersachsendamm habe er bei Rot angehalten. Soweit der Antragsteller diese Angaben und einen Zusammenhang mit gleichgelagerten Fällen anderer Fahrzeugführer bestreitet, kann dem bei summarischer Prüfung des Sachverhalts nicht gefolgt werden. Dass es sich bei der Strecke von 100 m, über die er sein Fahrzeug auf die gemessene Geschwindigkeit von 85 km/h bzw. nach Abzug der Toleranz auf 82 km/h beschleunigt haben soll, nicht um eine exakte Größe, sondern um eine Schätzung gehandelt hat, ergibt sich schon aus der polizeilichen Angabe, "ca. 100 Meter weiter" sei der Messwert entstanden. Der auf dem Kontrollblatt über die Geschwindigkeitsmessungen eingetragene Distanzwert von 191,90 m gibt demgegenüber, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung überzeugend hingewiesen hat, die Entfernung zwischen dem Fahrzeug des Antragstellers und dem Messfahrzeug wieder, so dass der Vortrag des Antragstellers, er habe sein Fahrzeug über eine längere Strecke - nämlich 191,90 m - und damit weniger schnell beschleunigt, zumindest im vorliegenden Verfahren nicht überzeugt.
Die Antragsgegnerin musste sich nicht darauf beschränken, die in der geschilderten Weise dokumentierten Verkehrsverstöße im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 24 StVG i. V. m. der Bußgeldkatalog-Verordnung zu ahnden. Sie durfte den Antragsteller darüber hinaus gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern. Denn wer - was beim Antragsteller im Hinblick auf den Verstoß vom 22. April 2005 nicht auszuschließen und letztlich durch das geforderte Eignungsgutachten aufzuklären gewesen ist - durch eine rücksichtslose und vorsätzliche Missachtung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eigene Interessen über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer setzt und Geschwindigkeitsüberschreitungen möglicherweise "aus Spaß" an der Fahrleistung des eigenen Pkw oder aus einem Geltungsbedürfnis heraus begeht, offenbart Mängel in der charakterlichen Eignung, die erforderlich ist, um die Gewähr für die zukünftige Achtung und Beachtung der Verkehrsvorschriften zu bieten.
Dafür, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV Sachverhalte wie den vorliegenden erfasst, spricht, dass der Anwendungsbereich der Regelung durch Änderungsverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I, S. 2092) erweitert worden ist. Bis dahin hat in der FeV eine Regelung gefehlt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen kann, wenn aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Der Verordnungsgeber hat dies für unzureichend erachtet und durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden kann. Dabei hat er insbesondere an Fahrerlaubnisinhaber gedacht, die durch eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder die Teilnahme an illegalen Straßenrennen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung haben entstehen lassen (vgl. BR-Drs. 305/04 (Beschluss), S. 1). Durch die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 9. Januar 2005 und den polizeilich hinreichend dokumentierten erneuten Verstoß am 22. April 2005 ist der Antragsteller in ähnlicher Weise erheblich (und wiederholt) auffällig geworden, so dass die Antragsgegnerin die Verstöße zu Recht zum Anlass genommen hat, den Antragsteller mit Schreiben vom 5. April 2006 zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Umstände des Einzelfalls nicht gewürdigt, geht dabei fehl. In der Aufforderung hat die Antragsgegnerin nicht schematisch auf die beiden Verkehrsverstöße und deren Eintragung im Verkehrszentralregister mit sieben Punkten verwiesen, sondern ergänzend darauf, dass der Antragsteller laut Bericht der Polizei F. sein Fahrzeug auf kurzer Strecke bis zu der gemessenen Geschwindigkeit von 82 km/h stark beschleunigt habe. Auch wenn dieser ergänzende Hinweis nur knapp gehalten ist, lässt er noch ausreichend erkennen, dass die Antragsgegnerin dem Hergang des Verkehrsverstoßes vom 22. April 2005 besondere Bedeutung beigemessen und damit die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat.
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe bis zu den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen im Januar und April 2005 über viele Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen, und der Verweis auf sein Alter sowie seine familiäre Situation rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angemerkt, dass sich eine Verhaltensänderung bei ihm erst in jüngerer Zeit eingestellt haben könne. Jedenfalls haben ihn auch sein Alter - er ist 1974 geboren - und die Tatsache, dass er Vater von Kindern ist, nicht von dem hier in Rede stehenden Verkehrsverhalten abgehalten. Entgegen seinem Vorbringen steht der Aufforderung vom 5. April 2006 und der nachfolgenden Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht entgegen, dass er sich seit dem Verstoß vom 22. April 2005 im Straßenverkehr bewährt haben könnte. Denn unabhängig davon, dass der Zeitraum von knapp einem Jahr bis zur verfügten Gutachtenanforderung bzw. rund 15 Monaten bis zur Fahrerlaubnisentziehung am 25. Juli 2006 schon für sich gesehen für eine derartige Annahme zu kurz sein dürfte, kommt hinzu, dass das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 11. April 2006 gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen hat, weil er dringend verdächtig sei, seit dem 17. Dezember 2005 bis zum 2. April 2006 in diversen Fällen seinen Pkw trotz eines in diesem Zeitraum laufenden Fahrverbots geführt zu haben. Auch wenn das Amtsgericht F. das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis inzwischen mit Beschluss vom 12. September 2006 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO unter der Aufgabe, einen Betrag in Höhe von 500,-- Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, vorläufig eingestellt hat, kann von einem Bewähren des Antragstellers im Straßenverkehr unter diesen Umständen keine Rede sein. Der zuvor festgestellte dringende Tatverdacht wurde durch die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO nicht beseitigt, durch die zugleich erteilte Auflage gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO ist lediglich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausgeräumt worden (vgl. Pfeiffer, StPO, 5 Aufl. 2005, § 153 a Rdnr. 2).