Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.04.2009, Az.: 1 A 355/07
Alkohol- und Hundeverbot; Auflagen; Fahnen; Ordner; Pflichten des Versammlungsleiters; Stangen; Transparente; Versammlung; Zeiten; Route
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 22.04.2009
- Aktenzeichen
- 1 A 355/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2009:0422.1A355.07.0A
Rechtsgrundlage
- 15 VersammlG
Amtlicher Leitsatz
- Regelungen der Versammlungsbehörde zur Durchführung einer Demonstration sind unabhängig von ihrer Bezeichnung als "Auflage" rechtlich einzuordnen
- Ein Auflagenbescheid muss die wesentlichen Aspekte der Gefahrenprognose enthalten
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ihm für eine Versammlung erteilte Auflagenbescheid vom 16.10.2007 rechtswidrig war.
Am 12.10.2007 meldete er als Veranstalter und Versammlungsleiter bei der Beklagten eine Versammlung mit dem Thema "Linke Räume" für den 20.10.2007 in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr an. Laut dieser Anmeldung sollte ein Aufzug durch folgende Straßen geführt werden: Altes Rathaus (Gänseliesel), Rote Straße, Burgstraße, Wilhelmsplatz, Friedrichstraße, Herzberger Landstraße (drehen), Theaterplatz, Theaterstraße, Jüdenstraße, Weender Straße (bis Nabel), Prinzenstraße, Gotmarstraße, Zindelstraße, Nikolaistraße, Hospitalstraße, Wochenmarkt (Abschlusskundgebung). Der Kläger gab die voraussichtliche Teilnehmerzahl mit 700 an. Es sollten 15 Ordner eingesetzt werden.
Mit Bescheid vom 16.10.2007 bestätigte die Beklagte die ordnungsgemäße Anmeldung der Versammlung und verfügte folgende Auflagen:
- 1.
Die Kundgebung im Rahmen der von Ihnen am 12.10.2007 angezeigten und im persönlichen Gespräch am gleichen Tage konkretisierten Veranstaltung unter dem im Betreff genannten Motto findet wie folgt statt:
Markt (Gänseliesel) ggf. Auftaktkundgebung, sodann Aufzug über Rote Straße - Burgstraße - Wilhelmsplatz - Friedrichstraße - Herzberger Straße - Theaterplatz - Theaterstraße - Jüdenstraße - Weender Straße - Prinzenstraße - Gotmarstraße - Zindelstraße - Nikolaistraße - Hospitalstraße - Wochenmarktplatz (Abschlusskundgebung).
- 2.
Die Kundgebung hat um 14.00 Uhr zu beginnen und ist bis 16.30 Uhr durch Sie als Versammlungsleiter zu beenden. Verzögerungen des Beginns führen nicht dazu, dass das Ende der Veranstaltung nach hinten geschoben werden kann.
- 3.
Absprachen und Durchsagen aus Anlass der Versammlung dürfen dann unter Verwendung elektroakustischer Hilfsmittel verstärkt werden, wenn die Zahl der Teilnehmer/innen an der Versammlung 50 Personen übersteigt. Es darf nur eine Lautsprecheranlage verwendet werden. Die Lautstärke der Anlage darf den Lärmrichtwert von 70 db(A) nicht überschreiten.
- 4.
Dies gilt auch, falls neben den Redebeiträgen auch Musikbeiträge als Teil der Kundgebung dargeboten werden.
- 5.
Als verantwortlicher Versammlungsleiter werden Sie benannt. Als solcher haben Sie während der gesamten Veranstaltungsdauer anwesend zu sein und mit dem Einsatzleiter der Polizei vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert Verbindung aufzunehmen. Dem polizeilichen Einsatzleiter ist während der Veranstaltung uneingeschränkt Zugang zum Versammlungsleiter zu gewähren.
- 6.
Je angefangene 30 Versammlungsteilnehmer ist ein Ordner einzusetzen. Diese müssen volljährig sein und sind ausschließlich durch weiße Armbinden zu kennzeichnen. Die Ordner sind dem Einsatzleiter der Polizei vorzustellen und in seinem Beisein in ihre Aufgaben einzuweisen.
- 7.
<nicht besetzt>
- 8.
Der Verkauf oder die Abgabe von alkoholischen Getränken sowie das Mitführen von Glasflaschen während der Versammlung sind untersagt. Alkoholisierte Versammlungsteilnehmer sind vom Versammlungsleiter sofort von der Veranstaltung auszuschließen.
- 9.
Bei der Versammlung dürfen keine Hunde mitgeführt werden. Das gilt nicht für ausgebildete Behindertenhunde.
- 10.
Die Breite der mitgeführten Transparente darf 3,50 m nicht überschreiten, sie dürfen auch nicht zu "Rund-um-Transparenten" zusammengefügt werden. Das Verknoten von Transparenten ist untersagt, Seile und Taue dürfen nicht mitgeführt werden.
- 11.
Trageschilder dürfen nicht größer als 0,60 m × 0,90 m sein. Die Länge der ausschließlich hölzernen Tragestangen darf maximal 1,50 m betragen, der Durchmesser nicht größer als 3 cm sein. Fahnenstangen dürfen nicht länger sein als 2,50 m, der Durchmesser wird ebenfalls auf 3 cm begrenzt.
- 12.
Die Fahnen oder Transparente dürfen nicht so aufgespannt oder mitgeführt werden, dass sie als Sichtschutz der Versammlungsteilnehmer dienen können.
- 13.
Der Veranstaltungsleiter hat vor Beginn der Versammlung den Teilnehmern die sie betreffenden Auflagen und versammlungsrechtlichen Regelungen in geeigneter Form bekannt zu geben sowie auf den friedlichen Verlauf der Kundgebung hinzuweisen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen konsequent eingehalten werden und dass Versammlungsteilnehmer, die gegen die ergangenen Auflagen verstoßen, von der Versammlung ausgeschlossen werden.
Zur Begründung führte die Beklagte aus: Bei der Verwendung elektroakustischer Verstärkeranlagen sei das Recht auf eine möglichst weit reichende Meinungsverbreitung der Versammlungsteilnehmer mit dem Interesse der nicht an der Versammlungsthematik interessierten Bevölkerung abzuwägen. Eine Beobachtung von Versammlungen im Bereich der Stadt Göttingen habe ergeben, dass sowohl mindestens 50 Versammlungsteilnehmer als auch Passanten problemlos ohne Schallverstärker erreicht werden könnten. Daher müsse dem Lärmschutz der Vorrang eingeräumt werden, zumal diese Auflage die Versammlung in ihrer Durchführung nicht entscheidend beeinflusse. Nach § 18 Abs. 1 VersammlG i.V.m. § 7 Abs. 1 VersammlG müsse jede öffentliche Versammlung unter freiem Himmel einen Versammlungsleiter haben; dessen Rechte und Pflichten ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Da der Versammlungsleiter während der Versammlung für Ordnung zu sorgen habe und alle Versammlungsteilnehmer die von ihm getroffenen Anweisungen zu befolgen hätten, sei die notwendige Kommunikation zwischen ihm und dem polizeilichen Einsatzleiter sicherzustellen. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten, sei der Einsatz von einem Ordner je 30 Versammlungsteilnehmer erforderlich. Damit die jeweilige Identität der Ordner festzustellen sei, müssten sich diese ausweisen können. Zur Prüfung, ob genügend Ordner anwesend seien, müssten diese vor der Versammlung namentlich benannt werden. Damit sie entsprechend reagieren könnten, seien sie vom Versammlungsleiter in ihre Aufgaben einzuweisen. Das Verbot des Verkaufs, des Ausschanks sowie des Konsums alkoholischer Getränke diene der präventiven Gefahrenabwehr, da Alkohol die Aggressivität der Teilnehmer steigere. Gewaltbereite Versammlungsteilnehmer könnten ihre Hunde als "Waffe" einsetzen, weshalb das Verbot des Mitführens von Hunden ergehe; dies diene zudem dem Tierschutz, weil nicht entsprechend ausgebildete Hunde innerhalb größerer Menschenansammlungen in Stresssituationen geraten und dadurch zu einer nicht kalkulierbaren Gefahr werden könnten. Aus Sichtschutzgründen dürften die Transparente die angegebene Breite nicht überschreiten. Das Verknoten von Transparenten sei ebenso wie das Mitführen von Seilen und Tauen untersagt, damit die Polizei jederzeit einschreiten könne, sofern Straftaten aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer begangen würden. Die Größe der Trageschilder sei zu begrenzen, damit die tragenden Personen sichtbar bleiben würden. Eine Begrenzung der Tragestangen sei erforderlich, um von mitgeführten Hölzern und Stangen ausgehende Gefahren zu vermeiden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und die Vermeidung von Beeinträchtigungen der übrigen Bevölkerung müssten die Auflagen allen Versammlungsteilnehmern bekannt gemacht werden.
Die Versammlung fand am 20.10.2007 mit rund 400 Teilnehmern statt. Die Polizei war mit mehreren hundert Beamten im Einsatz. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Versammlungsteilnehmern, da nach Auffassung des polizeilichen Einsatzleiters die Auflagen der Versammlungsbehörde nicht eingehalten worden seien (z.B. die Länge der mitgeführten Transparente) und gegen das Vermummungsverbot verstoßen worden sei. Als die Demonstranten versuchten, in der Herzberger Landstraße auf das Gelände der Burschenschaft Hannovera zu gelangen, setzte die Polizei Schlagstöcke ein; die Demonstranten wehrten sich mit Fahnenstangen.
Am 19.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klage sei zulässig, da er Gefahr laufe, auch zukünftig als Versammlungsveranstalter von derartigen Auflagenbescheiden betroffen zu sein. Zudem werde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Verstoßes gegen § 25 Nr. 2 VersammlG geführt. Objektive Bedingung einer Strafbarkeit nach dieser Vorschrift sei die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Auflagen. Seine Klage sei begründet, da jede einzelne der verfügten Auflagen rechtlich zu beanstanden sei. Hierzu führt er im Einzelnen aus:
Ziffer 1: Die Wiederholung der in der Anmeldung angegebenen Versammlungsstrecke stelle keine Auflage, sondern eine bloße allgemeine Verhaltensanweisung dar, durch die der Kläger aufgefordert worden sei, die angemeldete Route einzuhalten. Hierbei handele es sich nicht um eine Regelung zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern um eine allgemeine Rechtspflicht. Da keine Anhaltspunkte für ein spontanes Abweichen von der angemeldeten Strecke vorgelegen hätten, sei diese "Auflage" nicht erforderlich gewesen.
Ziffer 2: Auch die Festlegung der Uhrzeiten stelle lediglich eine allgemeine Handlungsanweisung dar. Die Anordnung, dass eine Verzögerung des Beginns der Versammlung nicht dazu führe, das Ende der Veranstaltung nach hinten verschieben zu können, sei willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Verzögerung überhaupt konkret zu befürchten gewesen sei und zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geführt hätte. Der Beginn der Versammlung habe sich tatsächlich verzögert, weil der Einsatzleiter unpünktlich gewesen sei. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwieweit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den pünktlichen Beginn der Kundgebung vermieden werden könne.
Ziffern 3 und 4: Megafone und Lautsprecheranlagen würden als versammlungsimmanente Kommunikationsmittel in den Schutzbereich von Art. 8 GG fallen. Das Versammlungsrecht sei als demokratisches Kampfrecht auch darauf angelegt, Außenkontakt zu Unbeteiligten herzustellen. Etwaige Lärmbeeinträchtigungen seien nur kurzfristig gewesen, uninteressierte Passanten hätten sich abwenden können. Unklar sei, an welchen Messpunkten der Wert von 70 db(A) nicht habe überschritten werden dürfen. Es werde bestritten, dass im Bereich der Stadt Göttingen sowohl 50 Versammlungsteilnehmer als auch Passanten ohne elektroakustische Verstärkung erreicht werden könnten.
Ziffer 5: Die Pflicht des Versammlungsleiters, während der Versammlung vor Ort zu sein, ergebe sich bereits aus dem Versammlungsgesetz und sei daher einer Bestimmung durch eine Auflage nicht zugänglich. Die Auflage, der Kläger habe persönlich vor Ort zu sein, widerspreche § 7 Abs. 3 VersammlG. Hiernach sei es möglich, die Versammlungsleitung auf eine andere Person zu übertragen. Die Aufforderung, vor Beginn der Veranstaltung Kontakt mit dem Einsatzleiter aufzunehmen, beinhalte lediglich eine allgemeine Handlungsanweisung. Da der Kläger den Namen des Einsatzleiters nicht gekannt habe, hätte er sich zu diesem "durchfragen" müssen. Die Anordnung, dem Einsatzleiter während der Versammlung uneingeschränkt Zugang zum Versammlungsleiter zu gewähren, sei grotesk. Denn sofern sich der Einsatzleiter bei den abseits stehenden Einsatzfahrzeugen oder in der Einsatzzentrale befinde, könne der Kläger gar nicht für einen sofortigen Zugang zu ihm sorgen. Die Einsatzkräfte hätten auch durch entsprechende Lautsprecherdurchsagen jederzeit die Möglichkeit gehabt, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Es sei zudem nicht ersichtlich, auf welcher konkreten Gefahrenprognose diese Auflage beruhe. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren zahlreiche Versammlungen angemeldet, bei denen er als Versammlungsleiter tätig gewesen sei. In keinem dieser Fälle habe es Probleme damit gegeben, ihn als Versammlungsleiter zu identifizieren oder mit ihm ins Gespräch zu kommen. Im Übrigen sei er der Einsatzleitung persönlich bekannt.
Ziffer 6: Gemäß § 19 Abs. 1 VersammlG sei der Versammlungsleiter lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, Ordner einzusetzen. Da bereits das Versammlungsgesetz die Volljährigkeit der Ordner fordere, könne eine dementsprechende Auflage nicht ergehen. Die Auflage, ausschließlich weiße Armbinden zu tragen, sei rechtswidrig, da § 9 Abs. 1 Satz 2 VersammlG den Schriftzug "Ordner" auf der weißen Armbinde verlange. Die Verpflichtung, die Ordner dem polizeilichen Einsatzleiter vorzustellen und sie in seinem Beisein in ihre Aufgaben einzuweisen, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Auch insoweit handele es sich zudem um eine allgemeine Handlungsanweisung. § 9 VersammlG enthalte keine Ermächtigungsgrundlage für die Identitätsfeststellung von Ordnern. Eine Einschüchterung von Versammlungsteilnehmern und Ordnern durch die Feststellung von Personalien sei unzulässig. Nur wenn durchgreifende Zweifel an der Volljährigkeit eines Ordners beständen, sei eine Altersüberprüfung vorstellbar. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, eventuelle Verstöße gegen die Pflichten des Versammlungsleiters nicht unter Strafe zu stellen. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, im Wege von Auflagen eine über § 19 Abs. 1 VersammlG hinausgehende Pflicht des Leiters zu normieren, deren Verletzung dann über § 25 Nr. 2 VersammlG strafbewehrt sei.
Ziffer 8: Die Anordnung, den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke sowie das Mitführen von Glasflaschen zu unterbinden, sei rechtswidrig, weil sie von dem Kläger etwas Unmögliches fordere. Zudem stelle auch sie eine schlichte Handlungsanweisung dar. Der sofortige Ausschluss alkoholisierter Teilnehmer unabhängig von deren Alkoholisierungsgrad und Auftreten sei unverhältnismäßig. Gemäß § 19 Abs. 4 VersammlG sei nur die Polizei zum Ausschluss von Versammlungsteilnehmern berechtigt, und dies auch nur bei gröblichen Störungen der Versammlung.
Ziffer 9: Der Ausschluss von Hunden sei rechtswidrig, weil die Beklagte insoweit keine konkrete Gefahrenprognose dargelegt habe. Bloße Vermutungen oder Möglichkeitserwägungen seien zur Begründung einer versammlungsrechtlichen Auflage nicht ausreichend.
Ziffern 10, 11 und 12: Die Auflagen hinsichtlich der mitgeführten Transparente und Trageschilder würden eine konkrete Gefahrenprognose nicht erkennen lassen. Transparente und Schilder seien zentrale Hilfsmittel der Meinungskundgabe, weshalb die Auflagen den Kläger bei der Umsetzung seines kommunikativen Anliegens behindern würden. Das Verbot, Transparente so aufzuspannen und mitzuführen, dass sie den Versammlungsteilnehmern als Sichtschutz dienen könnten, beinhalte eine faktische Untersagung jedweder Transparente. Jedes Transparent nehme unvermeidbar einen Teil der Sicht auf die Versammlungsteilnehmer. Die detaillierten Auflagen hinsichtlich der Transparente und Schilder würden es dem Kläger unmöglich machen, ihre Einhaltung zu überwachen. Der Kläger hätte hierfür bereits weit im Vorfeld zu sämtlichen potenziellen Versammlungsteilnehmern Kontakt aufnehmen müssen, um bei der Herstellung der genannten Hilfsmittel exakte Vorgaben zu machen und die Endprodukte persönlich nachzumessen. Diese Prozedur hätte er vor Beginn der Versammlung wiederholen müssen, um eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen die Auflage zu vermeiden.
Ziffer 13: Auch die Regelungen in Ziffer 13 des Auflagenbescheides würden lediglich allgemeine Rechtspflichten wiedergeben und könnten daher nicht als Auflage ergehen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Auflagenbescheid der Beklagten vom 16.10.2007 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid im Wesentlichen für rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Entscheidung über mögliche Auflagen sei bekannt gewesen, dass an dem Wochenende 19./20.10.2007 in Göttingen ein sog. "Aktionswochenende für antifaschistische Kultur" unter dem Motto "Linke Räume erkämpfen und verteidigen" stattfinden sollte. Hierfür sei mit sehr martialischen Plakaten und Aufrufen geworben worden, so z.B. unter der Internetadresse www.puk.de/ali und von der Gruppe der "Antifaschistischen Linken International (A.L.I.)". Daher sei vornehmlich mit der Teilnahme antifaschistischer und linksextremer Personen zu rechnen gewesen. Neben der Basisgruppe Medizin (Göttingen) und Lisa: 2 (Marburg) seien der Kreis- und Ortsverband der Partei "Die Linke" als Unterstützer der Demonstration angegeben worden. Da der Kläger bei den Gemeinderatswahlen für die Wählergemeinschaft "Göttinger Linke" ("Die Linke", "DKP" und "Groner Antifaschistische Liste") kandidiert habe, sei davon auszugehen gewesen, dass es sich bei der von ihm angemeldeten Versammlung um die gleiche Versammlung handeln würde, zu deren Teilnahme die antifaschistische Linke aufgerufen habe. Göttingen gelte als Hochburg der linksautonomen bzw. antifaschistischen Szene; Erfahrungen aus der Vergangenheit hätten gezeigt, dass Versammlungen linksextremer und antifaschistischer Gruppierungen nicht ohne Auflagen durchgeführt werden könnten. So sei am 29.10.2005 die ordnungsgemäß angemeldete Versammlung der NPD von linksextremer Seite massiv gestört worden. Die linksradikale Gegendemonstration habe zu brennenden Straßenbarrikaden, Personenschäden und nicht unerheblichen Sachschäden geführt. Ähnliche Vorfälle habe es Ende der 1990er Jahre - wenn auch weniger aggressiv - mehrfach in Göttingen gegeben. Stets seien gewalttätige Aktionen von linksextremen Gegendemonstranten ausgegangen. Bei der Versammlung unter dem Motto "HochdieKampfdemNiedermitZerschlagt" vom 21.10.2006 sei die Grundstimmung äußerst aggressiv gewesen. Übergroße Transparente seien als Sichtschutz eingesetzt worden. Es sei zu Strafanzeigen wegen Körperverletzung, Landfriedensbruch und Nötigung gekommen. Die Beklagte habe daher auf der Grundlage ihrer Erfahrungen aus der Vergangenheit die Prognose aufgestellt, dass die Durchführung der vom Kläger angemeldeten Versammlung ohne die von ihr erteilten Auflagen nicht möglich sein werde.
Diese Einschätzung habe sich auch bestätigt. Dies belege der Inhalt des Presseberichts im "Göttinger Tageblatt" vom 22.10.2007 unter der Überschrift "Verletzte und Schlagstockeinsatz bei Demonstration". Ohne die Auflagen hätte die Versammlung aufgrund der Gefahrenprognose der Beklagten verboten werden müssen. Denn auch bei mehreren Versammlungen, die in der Vergangenheit vom Kläger angemeldet und geleitet worden seien, sei es mehrfach zu Zwischenfällen der befürchteten Art gekommen. So habe der Kläger am 27.03.2001 bei einer von ihm angemeldeten Anti-Castor-Demonstration einen Eingriff in den Bahnverkehr unternommen, indem er einen Bahndamm erstiegen und versucht habe, die Gleise zu betreten. Am 04.09.2002 habe es bei einer Kundgebung der PDS, an der der Kläger als Verantwortlicher teilgenommen habe, einen Auflagenverstoß in Bezug auf Geräuschimmissionen gegeben, da ein von der Beklagten festgelegter Geräuschimmissionspegel von 70 dB(A) um 16,6 dB(A) überschritten worden sei. Ein ähnlicher Verstoß sei bei einer Kundgebung der PDS unter Leitung des Klägers auf dem Marktplatz erfolgt. Des Weiteren sei am 11.09.2002 bei einer unter Leitung des Klägers durchgeführten Veranstaltung der zugewiesene Standplatz ungenehmigt ausgeweitet worden. Ein diesbezüglich gegen die PDS gerichteter Bußgeldbescheid sei rechtskräftig geworden. Am 13.11.2002 habe der Kläger aus einer Versammlung heraus einen Polizisten beleidigt. Ferner habe der Kläger mehrfach Demonstrationen angemeldet, zu denen daneben auch die Gruppe A.L.I. aufgerufen oder sich zumindest an diesen Demonstrationen beteiligt habe. Entscheidend sei letztlich aber nicht allein ein Fehlverhalten des Klägers selbst, sondern auch das Fehlverhalten der Teilnehmer von Versammlungen, deren Veranstalter der Kläger gewesen sei. Der Auflagenbescheid ziele nicht auf die Person des Klägers ab. Entscheidend sei vielmehr, dass es anlässlich von Versammlungen, an denen der linksextreme Personenkreis beteiligt gewesen sei, regelmäßig zu Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gekommen sei und daher mit solchen Verstößen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für die vom Kläger für den 20.10.2007 angemeldete Demonstration zu rechnen gewesen sei. Dies sei in die von der Beklagten getätigte Gefahrenprognose mit einzubeziehen gewesen. Es sei nach Anmeldung der Versammlung kein umfangreicher Verwaltungsvorgang angelegt worden, weil die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt angesichts der Vielzahl der jährlich in Göttingen erfolgenden Versammlungsanmeldungen von einem Routinefall ausgegangen sei und nicht damit gerechnet habe, dass der Kläger den Auflagenbescheid angreifen würde. Die unvollständige Aktenführung habe jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Auflagenbescheides zur Folge, sondern könne allenfalls die Beweisführung beeinträchtigen.
Zu den einzelnen Auflagen trägt die Beklagte vor:
Ziffer 1: Die Festlegung der Aufzugsroute sei erforderlich gewesen, da teilweise Straßenzüge für den Verkehr hätten gesperrt werden müssen. Für die Einsatzplanung der Polizei sei es unabdingbar gewesen, den genauen Streckenverlauf zu kennen. Spontane Abweichungen von dieser Route hätten nicht hingenommen werden können. Da die von dem Kläger in seiner Versammlungsanmeldung angegebene Strecke nicht abgeändert worden sei, fehle es zudem an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers.
Ziffer 2: Die zeitlichen Vorgaben seien erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass der Wochenmarkt für die Abschlusskundgebung auch tatsächlich frei sei. Die Beschicker des Wochenmarktes müssten nach der eigentlichen Marktzeit noch ihre Stände abbauen. Weil für den gleichen Abend ein Rockkonzert auf dem Wochenmarkt angekündigt gewesen sei, habe die Versammlungsdauer auf 16.30 Uhr begrenzt werden müssen.
Ziffer 3: Da die Festlegung des Lärmrichtwertes zu unbestimmt sei, werde zukünftig eine Auflage mit diesem Wortlaut nicht mehr erteilt werden. Die übrigen Regelungen seien hingegen aus den im angegriffenen Bescheid genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger zur Erreichung des Versammlungszwecks mehr als nur einen Lautsprecher benötigt habe.
Ziffer 5: Es sei seit Jahren Praxis in der Stadt Göttingen, dass sich der polizeiliche Einsatzleiter vor jeder Demonstration dem Versammlungsleiter vorstelle. Bei bestimmten Veranstaltungen sei der Versammlungsleiter jedoch nicht auffindbar gewesen oder habe sich nicht zu erkennen gegeben. Mitunter hätten die Demonstranten die mitgeführten Transparente mittels Seilen derart zu einem Block verbunden, dass es den Einsatzleitern noch nicht einmal gelungen sei, den Versammlungsleiter anzusprechen. Die Polizei habe ein berechtigtes Interesse daran, den vor Ort verantwortlichen Veranstaltungsleiter persönlich zu kennen, um gegen ihn möglicherweise versammlungsrechtliche Maßnahmen zu richten oder mit ihm weitergehende Absprachen zum Versammlungsverlauf zu treffen. Der Kläger sei auch nicht sämtlichen Einsatzkräften der Polizei bekannt. Im Falle einer Eskalation sei es nicht möglich, durch eine Lautsprecherdurchsage Kontakt zum Versammlungsleiter aufzunehmen.
Ziffer 6: Da der Kläger die Teilnahme von ca. 700 Personen angekündigt habe, sei zu befürchten gewesen, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Versammlung ohne Hilfspersonen nicht gewährleistet sei. Die Anzahl der geforderten Ordner sei angemessen gewesen. Um die Identität und altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, müssten sich diese ausweisen können. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Ordner unfriedliche Aktionen unterstützen oder sogar initiieren würden; es sei daher notwendig gewesen, sie persönlich kennen zu lernen. Die Forderung nach weißen Armbinden, Erkennbarkeit der Ordner und deren Volljährigkeit werde zukünftig nur noch als "Hinweis" ergehen.
Ziffer 8: Da der Genuss von Alkohol die Aggressivität steigere, seien die diesbezüglichen Auflagen zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen. Der Kläger habe als Versammlungsleiter für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen, weshalb es ihm - ggf. unter Zuhilfenahme der Ordner bzw. der Polizei - möglich sei, Störer aus den eigenen Reihen von der Versammlung auszuschließen und das Mitführen von Glasflaschen zu unterbinden. Zudem berühre das Alkoholverbot die Meinungskundgabe in keiner Weise.
Ziffer 9: In der Vergangenheit hätten gewaltbereite Versammlungsteilnehmer Hunde mit sich geführt, die durch ihr bedrohliches Verhalten Passanten und Polizisten verängstigt hätten. Die Auflage diene zudem dem Tierschutz. Auch sie beeinträchtige das Recht auf eine friedliche Meinungskundgabe nicht.
Ziffern 10, 11 und 12: Es gehöre zur Taktik des autonomen "Schwarzen Blocks", die Versammlungsteilnehmer mit einem Seil zu umspannen, damit die Polizei nicht zu ihnen vordringen könne, um einzelne Störer von der Versammlung auszuschließen oder Straftäter festzunehmen. Es sei auch versucht worden, das Verbot des "Umseilens" durch ein Einhüllen in lange Transparente zu umgehen. Da in Göttingen die Taktik bestehe, sich durch bis zu den Augen hochgezogene Transparente zu vermummen, würden lange und große Transparente nicht der Meinungskundgabe, sondern versammlungsfeindlichen Zielen dienen. Zur Meinungskundgabe sei ein Transparent mit einer Länge von max. 3,50 m vollkommen ausreichend.
Ziffer 13: Da diese "Auflage" tatsächlich nur eine allgemeine Rechtspflicht wiedergebe, werde eine solche Regelung zukünftig nur noch als "Hinweis" ergehen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den für den Erlass des Auflagenbescheides zuständigen Mitarbeiter der Beklagten informatorisch über die näheren Umstände der Entscheidungsfindung über die Auflagen befragt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Auflagen in Ziffer 3 Satz 3 ( Lärmrichtwert), Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 3 Satz 3 ( Musik/Lärmrichtwert), Ziffer 6 Satz 2 ( Volljährigkeit Ordner/Armbinden) und Ziffer 13 ( Bekanntgabe Auflagen) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zum Teil unzulässig.
1. Sie ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, spricht das Gericht nach dieser Vorschrift auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die nach § 15 Abs. 1 VersammlG erlassenen Auflagen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Auflage, 2008, § 15 Rn 43), die sich mit dem Ende der Versammlung am 20.10.2007 erledigt haben.
Der Kläger hat ferner auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt. Ein solches ist unter anderem dann anzunehmen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Der Kläger kann sich auf eine solche Wiederholungsgefahr berufen, da er nach eigenem Vortrag weiterhin auch für die Zukunft plane, als Versammlungsanmelder und - leiter für ähnliche Versammlungen in Göttingen aufzutreten und in diesem Fall mit gleichen Auflagen zu rechnen sei. Es handelt sich um Auflagen, die die Stadt in der Vergangenheit bereits mehrfach erteilt hat.
Der Hinweis des Klägers auf das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 25 Nr. 2 VersammlG vermag das Fortsetzungsfeststellungsinteresse dagegen nicht zu begründen. Ein berechtigtes Interesse ist zwar grundsätzlich zu bejahen, wenn der Feststellung der Rechtswidrigkeit Bedeutung für ein inzwischen eingeleitetes oder zu erwartendes Bußgeld- oder Strafverfahren zukommt. Voraussetzung ist aber, dass bereits vor der Erledigung des Verwaltungsaktes die Klage erhoben wurde. Im vorliegenden Fall hat sich der Verwaltungsakt vor der Klageerhebung erledigt. Da die Strafverfolgungsbehörden eine umfassende Prüfungspflicht haben, ist die Anrufung eines Verwaltungsgerichts in einem derartigen Fall nicht notwendig. Das berechtigte Interesse lässt sich insbesondere nicht auf den Gesichtspunkt der größeren Sachnähe des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts stützen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 113, Rn 139 m.w.N.).
2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die "Auflagen" in Ziffer 1 ( Route) und 2 Satz 1 (Beginn/Ende) des angegriffenen Bescheides rechtswidrig gewesen sind, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat in Ziffer 1 des Auflagenbescheides lediglich die von dem Kläger in der Versammlungsanmeldung selbst angegebene Aufzugsstrecke wiederholt. Die in Ziffer 2 Satz 1 des Bescheides erfolgte Festsetzung von Versammlungsbeginn und -ende geht sogar über die durch den Kläger angemeldeten Zeiten hinaus. Während dieser die Dauer der Versammlung mit "14 - 16 Uhr" angegeben hatte, verfügte die Beklagte, dass die Versammlung um 14:00 Uhr zu beginnen und um 16:30 Uhr zu enden habe. Diese "Auflagen" entsprachen damit dem Willen des Klägers, weshalb eine Beschwer insoweit nicht erkennbar ist. Dem Kläger fehlt es jedenfalls an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2007 - Au 4 K 06.1058 -, juris, Rn 34). Dies gilt auch hinsichtlich Ziffer 3 Satz 1 ( elektroakustische Hilfsmittel/Teilnehmerzahl), weil laut Anmeldung zu der Versammlung mit 700 Teilnehmern deutlich mehr als 50 erwartet wurden. Ein Lautsprechereinsatz war deshalb in jedem Fall zulässig.
Der Einwand des Klägers, es sei nicht ersichtlich, inwieweit ein pünktlicher Beginn der Versammlung der Gefahrenabwehr diene, ändert das gefundene Ergebnis nicht. Der Beklagten ging es bei Erlass der Auflage in Ziffer 2 Satz 1 erkennbar darum, den zeitlichen Rahmen für die Versammlung und insbesondere den Aufzug festzulegen. Da für den Aufzug durch die Göttinger Innenstadt teilweise Straßenzüge für den Verkehr gesperrt werden mussten, hatte die Beklagte ein erkennbares Interesse daran, dass sich der Kläger an die von ihm selbst gemachten Zeitangaben hielt. Hierbei ging sie jedoch nicht über die vom Kläger selbst gemachten Angaben hinaus.
3. Ebenso fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung hinsichtlich der "Auflagen", dass er als verantwortlicher Versammlungsleiter benannt wird ( Ziffer 5 Satz 1), während der gesamten Veranstaltungsdauer anwesend zu sein und mit dem Einsatzleiter der Polizei vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert Verbindung aufzunehmen hat ( Ziffer 5 Satz 2), sowie dass die Ordner dem Einsatzleiter der Polizei vorzustellen und in seinem Beisein in ihre Aufgaben einzuweisen sind ( Ziffer 6 Satz 3) und nur eine Lautsprecheranlage benutzt werden darf ( Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 3 Satz 2). Diese Anordnungen, die im Bescheid als Auflagen bezeichnet werden, bestätigen nämlich lediglich die von dem Kläger in seiner Anmeldung gemachten Angaben bzw. stellen bloße Konkretisierungen des Versammlungsgesetzes dar.
Gemäß § 19 Abs. 1 VersammlG hat der Leiter eines Aufzuges für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Daraus folgt, dass ein Aufzug grundsätzlich einen Leiter haben muss (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 19 Rn 3; Hettich, Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, S. 73 Rn 92). Dieser ist nach § 14 Abs. 2 VersammlG von dem Versammlungsveranstalter in der Versammlungsanmeldung zu benennen. Vorliegend hat sich der Kläger als Veranstalter in der Anmeldung selbst zum Leiter bestimmt, was die Beklagte in der angegriffenen Auflage durch die Formulierung "sind Sie benannt" lediglich feststellend bestätigt hat. Eine durch diese Bestätigung begründete Beschwer des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere widerspricht diese "Auflage" nicht § 7 Abs. 3 VersammlG, wonach der Veranstalter die Leitung einer anderen Person übertragen kann. Diese Reglung bezieht sich nämlich lediglich auf öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen; sie ist für Versammlungen unter freiem Himmel auch nicht entsprechend anzuwenden (vgl. §§ 18 Abs. 1, 19 VersammlG).
Die Pflicht des Versammlungsleiters zur ständigen Anwesenheit während der Versammlung ergibt sich bereits aus dem Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 VersammlG, denn der Leiter kann nur dann für den ordnungsgemäßen Ablauf sorgen, wenn er auch tatsächlich anwesend ist. Die Beklagte hat insoweit keine eigene Regelung getroffen.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VersammlG kann sich der Leiter des Aufzuges der Hilfe von ehrenamtlichen Ordnern bedienen. Teilnehmer des Aufzuges sind gemäß § 19 Abs. 2 VersammlG verpflichtet, Weisungen der Ordner zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu befolgen. Ein ordnungsgemäßer Versammlungsablauf setzt voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass tatsächlich die erforderliche Anzahl von Ordnern bei der Versammlung anwesend ist. Des Weiteren muss die Versammlungsbehörde bzw. der Einsatzleiter der Polizei die Möglichkeit haben, die ausgewählten Ordner vor Beginn der Versammlung daraufhin zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VersammlG erfüllen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2001 - 5 B 180/01 -, NJW 2001, 1441). Die in der Begründung zum Auflagenbescheid erfolgte Aussage der Beklagten, dass die Ordner sich ausweisen können müssten, damit die jeweilige Identität der Personen sichergestellt werden könne, ist nicht zu beanstanden, weil das Mitführen von Ausweispapieren lediglich in Zweifelsfällen der Überprüfungsmöglichkeit des in § 9 Abs. 1 VersammlG geregelten Mindestalters dient. Eine generelle Namens- und Identitätskontrolle, für die § 19 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 VersammlG keine Grundlage bietet und die deshalb rechtswidrig wäre (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 9 Rn 20; Hettich, a.a.O., S. 79 Rn 99), soll damit erkennbar nicht durchgeführt werden. Um ihren Aufgaben zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Versammlungsablaufs nachkommen zu können, müssen die Ordner vor Versammlungsbeginn notwendigerweise in ihre Aufgaben eingewiesen werden. Es handelt sich deshalb bei diesen Regelungen um eine Konkretisierung der sich aus dem Versammlungsgesetz ergebenden Pflichten der eingesetzten Ordner.
Um eine Konkretisierung der Pflichten des Versammlungsleiters handelt es sich auch bei der Festlegung auf nur eine Lautsprecheranlage (Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 3 Satz 2). Um auf die Teilnehmer des Aufzuges einwirken zu können, hat der Versammlungsleiter grundsätzlich Lautsprecher und elektronische Hilfsmittel bereitzustellen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 19 Rn 11). Aufgrund seiner Verantwortung für den Aufzug muss er aber die alleinige Verfügungsgewalt haben. Die Begrenzung auf eine Lautsprecheranlage (mit möglicherweise mehreren Lautsprechern) stellt dies sicher und verhindert, dass über weitere Anlagen möglicherweise entgegenstehende, vom Versammlungsleiter nicht beeinflussbare Anweisungen ergehen und zu Verwirrung bei den Teilnehmern führen.
Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Beklagte insoweit keine Auflagen im Sinne von § 15 VersammlG erlassen, sondern lediglich Hinweise bzw. Konkretisierungen der Rechtslage gegeben hat. Allerdings ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger durch diese Falschbezeichnung als "Auflage" beschwert sein sollte (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2007 - 5 G 1790/07 -, juris, Rn 21; VGH München, Urteil vom 11.01.1984 - 21 B 83 A 2250 -, NJW 1984, 2116 [VGH Bayern 11.01.1984 - 21 B 83 A. 2250]). Durch eine solche "Auflage" wird von ihm nämlich nichts verlangt, wozu er nicht bereits von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Es wird auch entgegen der Auffassung des Klägers kein verbotenes Sonderstrafrecht begründet. Denn die §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 25 Nr. 2 VersammlG setzen eine rechtmäßige, beschränkende Verfügung voraus (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 25 Rn 5 und § 29 Rn 9; Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1. Auflage, 1992, § 25 Rn 32), die vom Strafgericht selbständig festzustellen ist. Der bloße Hinweis auf die bestehende Rechtslage ist jedoch auch dann, wenn er als Auflage bezeichnet wird, gerade keine beschränkende Verfügung. Der entgegenstehenden Auffassung ist deshalb nicht zu folgen (VG München, Urteil vom 01.08.2007 - M 7 K 07 180 -, veröffentlicht unter www.rav-polizeirecht.de; Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., § 15 Rn 160).
II. Begründetheit
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der angegriffene Bescheid ist hinsichtlich der Auflagen Ziffer 2 Satz 2 (Verzögerung), Ziffer 5 Satz 3 (uneingeschränkter Zugang), Ziffer 8 Satz 2 (Ausschluss alkoholisierter Teilnehmer), Ziffer 10 (Transparente), Ziffer 11 (Trageschilder, Stangen) und Ziffer 12 (Sichtschutz) rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
1. Gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Auflagen müssen erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen, und sich auf das zum Schutz von Rechtsgütern unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken. Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung und dem geplanten Ablauf stehen und den Zweck haben, die Versammlung trotz entgegenstehender Verbotsgründe zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann die Versammlung deshalb (nur) von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (Hessischer VGH, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 -, juris, Rn 32).
Für die erforderliche versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strenge Anforderungen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen vorliegen. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen ebenso wenig aus wie allgemeine Hinweise auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes oder Presseberichte über die Gewaltbereitschaft der Versammlungsteilnehmer ( BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671). Gefordert sind daher konkrete ordnungsbehördliche Erkenntnisse als Grundlage der Gefahrenprognose, so z.B. je nach Gefahrentyp über die Zahl und den Kreis der zu erwartenden Versammlungsteilnehmer, über Aufrufe zu Gewalttaten oder sonstige konkrete Indizien für befürchtete Straftaten (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -, NVwZ-RR, 554). Soweit zum Beleg auf Vorkommnisse aus früheren Versammlungen verwiesen wird, müssen diese in einem konkreten Bezug zu der von dem Veranstalter nunmehr geplanten Versammlung stehen ( BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 f. [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01]). Stützt die Behörde ihre Einschätzung auf Äußerungen oder Aufrufe Dritter, die eine Gewaltbereitschaft fördern - etwa im Internet oder in Zeitschriften -, dann müssen auch sie dem Veranstalter zurechenbar sein. Dies kann gegebenenfalls auch der Fall sein, wenn er sie billigend in Kauf nimmt. Denn der Veranstalter muss einkalkulieren, dass solche Äußerungen und Aufrufe Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das zu erwartende Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben. Von dem Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, juris, Rn 27). Nur wenn eine in diesem Sinne vorgenommene Gefahrenprognose Anhaltspunkte liefert, dass es im konkreten Fall aufgrund eines bestimmten Verhaltens zu Gefährdungen der geschützten Rechtsgüter kommen könnte, dürfen Auflagen verhängt werden. Die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose müssen substantiiert dargetan und konkret belegt werden ( VG Weimar, Beschluss vom 26.05.2005 - 4 E 642/05.We -, juris, Rn 13). Der Bescheid muss also konkrete, nachprüfbare und auf die jeweilige Versammlung bezogene Tatsachen anführen, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung belegen (Hettich, a.a.O., Rn. 149). Dabei trägt die Versammlungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 VersammlG. Es widerspräche dem Schutzgehalt von Art. 8 GG, wenn die Behörde der Anwendung dieser Grundsätze durch die Forderung ausweichen könnte, der Veranstalter müsse die Teilnahme möglicher gewaltbereiter Personen zweifelsfrei ausschließen.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Auflagen Ziffer 2 Satz 2 (Verzögerung), Ziffer 10 (Transparente), Ziffer 11 (Trageschilder, Stangen) und Ziffer 12 (Sichtschutz) rechtswidrig.
Diese Auflagen sind an den Anforderungen des § 15 Abs. 1 VersammlG zu messen, weil sie die in Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit berühren. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist auch betroffen, wenn die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung beschränkt wird. Wird ihr verboten, in bestimmter Art und Weise Meinungsinhalte zu artikulieren, so beschränkt dies ihre Möglichkeit, in einer selbst bestimmten Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung teilzunehmen. Eine solche Beschränkung liegt insbesondere vor, wenn etwa Transparente und Fahnen beschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, a.a.O.).
Die Auflage in Ziffer 2 Satz 2 beschränkt den zeitlichen Ablauf der Versammlung, in dem zeitliche Verzögerungen zu Beginn ohne Rücksicht auf die Gründe nicht nach hinten verschoben werden dürfen. Dies ist ein Eingriff in die Rechte des Klägers (vgl. VG Frankfurt (Oder) , Beschluss vom 11.04.2008 - 6 L 129/08 -, juris). Denn es gehört auch zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, im Falle von Versammlungsverzögerungen entscheiden zu können, die ursprünglich angemeldete Versammlungszeit zu überschreiten, sofern sich die Überschreitung noch in einem nachvollziehbaren und angemessenen Rahmen hält. Dies gilt erst recht, wenn nicht einmal hinsichtlich des Grundes der zeitlichen Verzögerungen differenziert wird. Bei öffentlichen Versammlungen kann es aufgrund einer Vielzahl von Aspekten zu zeitlichen Verzögerungen kommen, deren Ursache nicht immer in der Sphäre des Veranstalters liegen muss. Es ist aber rechtswidrig, die zeitliche Befristung einer Versammlung anzuordnen und damit einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters vorzunehmen, wenn dabei nicht danach differenziert wird, aus wessen Sphäre die Umstände einer etwaigen Verzögerung herrühren. Eine Begründung für die Beschränkung enthält der Bescheid vom 16.10.2007 dazu nicht.
Die Auflagen 10, 11 und 12 beschränken die Verwendung von Transparenten und Trageschildern und betreffen damit ohne Zweifel den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.
Der Bescheid genügt nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, nach dem der Verwaltungsakt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung enthalten muss. Zur Begründung dieser Auflagen wird im Bescheid darauf hingewiesen, dass aus Sichtschutzgründen die Breite der Transparente und Größe der Trageschilder zu begrenzen sei. Das Verknoten von Transparenten bzw. das Mitführen von Seilen und Tauen sei zu untersagen um ein jederzeitiges Eingreifen der Polizei zu gewährleisten, falls Straftaten aus dem Kreis der Teilnehmer verübt würden. Die Länge und Beschaffenheit von Stangen sei zu beschränken, damit sie nicht als Waffen genutzt werden. Im Auflagenbescheid sind generell keinerlei Tatsachen dargestellt, die in Bezug auf die konkrete Versammlung die Prognose einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit belegen. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Ausführungen. In dem gesamten Bescheid ist weder aufgeführt worden, auf welche konkreten Erfahrungen in der Vergangenheit die Beklagte ihre Erwägungen stützt, noch sind konkrete Erkenntnisse in Bezug auf den Einzelfall dargelegt worden. So ist im Bescheid weder angeführt worden, dass die Beklagte die Auflagen deshalb erlassen hat, weil es in der Vergangenheit bei Demonstrationen, zu denen - wie die Beklagte im Klageverfahren vorträgt - auch die A.L.I. aufgerufen habe, zu Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gekommen ist, noch wurden - wie ebenfalls später vorgetragen - konkrete Versammlungen angeführt, die vom Kläger angemeldet und geleitet wurden und bei denen es zu Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gekommen sein soll. Der Auflagenbescheid enthält daher überhaupt keine einzelfallbezogene Gefahrenprognose, obwohl eine solche konkrete, nachprüfbare und auf die jeweilige Versammlung bezogene Darlegung erforderlich ist, auch damit vom Veranstalter entschieden werden kann, ob Rechtsbehelfe gegen den Auflagenbescheid eingelegt werden soll.
Dieser Mangel kann auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, selbst wenn einzelne Gründe - wie die Befragung des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten ergeben hat - zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorlagen. Denn eine Heilung tritt nur für die Zukunft ein, führt deshalb nicht zu einer Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit und setzt überhaupt einen wirksamen Verwaltungsakt voraus, der noch geheilt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn 49, 108; OVG Münster, Beschluss vom 20.02.2001 - 18 A 1520/92 -, NVwZ 2001, 1424; Sächs. OVG, Urteil vom 01.09.2008 - 2 B 461/07 -, juris, Rn 33; zum Nachschieben von Gründen bei Ermessensentscheidungen). Daran fehlt es hier nach Erledigung der Auflagen mit Ende der Versammlung am 20.10.2007.
Darüber hinaus führt das Nachschieben von Gründen im vorliegenden Fall zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsaktes und ist auch insoweit nicht zulässig (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn 64 m.w.N.). Wie oben dargestellt, ist die Darlegung der konkreten Gefahrenprognose bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit im Rahmen des § 15 VersammlG von besonderer Bedeutung und rechtfertigt die Entscheidung der Versammlungsbehörde maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht nur um eine "bloße" Förmlichkeit. Das Nachschieben der Prognose verändert deshalb den Auflagenbescheid wesentlich.
2. Die Auflage in Ziffer 5 Satz 3, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, dem polizeilichen Einsatzleiter während der Versammlung jederzeit uneingeschränkten Zugang zu ihm zu gewährleisten, ist rechtswidrig. Ihr fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG. Es ist nicht hinreichend klar, was genau von dem Kläger als Versammlungsleiter insoweit gefordert wird. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Der Verwaltungsakt darf damit keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein. Die Aufforderung erfüllt diese Anforderungen nicht. Aus der Anordnung wird nicht ersichtlich, in welcher Form der Kläger den uneingeschränkten Zugang des Einsatzleiters zu ihm ermöglichen soll. Eine Kontaktaufnahme ist nicht allein Aufgabe des Versammlungsleiters und der von ihm eingesetzten Ordner, sondern auch Aufgabe der Polizei. Gerade im Fall besonderer Vorkommnisse kann ein Tätigwerden des Versammlungsleiters an unterschiedlichen Stellen der Versammlung erforderlich werden, so dass es ihm unmöglich sein kann, zusätzlich noch sicherzustellen, dass die Kommunikation zwischen Versammlungsleiter und polizeilichem Einsatzleiter durch Demonstranten nicht behindert wird. Der Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre Auflage hinreichend zu konkretisieren, beispielsweise indem sie dem Kläger aufgeben konnte, während der Versammlung über Handy erreichbar zu sein.
3. Die Anordnung in Ziffer 8 Satz 2, der Kläger habe als Versammlungsleiter alkoholisierte Versammlungsteilnehmer sofort von der Veranstaltung auszuschließen, ist rechtswidrig, da sie von ihm etwas rechtlich Unmögliches verlangt. Nach § 19 Abs. 4 VersammlG kann die Polizei Teilnehmer von der Versammlung ausschließen. Daraus ergibt sich, dass dem Versammlungsleiter kein Ausschlussrecht zusteht, sondern ausschließlich der Polizei (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 19 Rn 27 i.V.m. § 18 Rn 34).
4. Die in Ziffer 6 Satz 1 verfügte Auflage, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, je angefangene 30 Versammlungsteilnehmer einen Ordner einzusetzen, begegnet dagegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Klägers, der Versammlungsleiter sei gemäß § 9 VersammlG lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, Ordner zu stellen, trifft so nicht für jeden Fall zu. Nach § 9 Abs. 1 VersammlG kann sich der Leiter einer Versammlung bei der Erfüllung seiner Rechte aus § 8 VersammlG der Hilfe einer angemessenen Zahl von Ordnern bedienen. Diese Vorschriften gelten über § 19 Abs. 1 Satz 2 VersammlG auch für einen Aufzug. Ordner dienen daher der vorbeugenden Gefahrenabwehr und sind bei größeren Versammlungen - wie hier - unverzichtbar, ohne dass die Versammlungsbehörde insoweit eine besondere Gefahrenprognose begründen müsste. Nur bei kleinen überschaubaren Versammlungen kann auf den Einsatz von Ordnern verzichtet werden (OVG des Landes Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 31.03.2006 - 2 M 156/06 -, juris, Rn 6). Es kann deshalb die Auflage ergehen, dass bei einer Versammlung eine bestimmte Anzahl von Ordnern pro Versammlungsteilnehmer vom Versammlungsleiter einzusetzen ist (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn 48). Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass dem Versammlungsleiter von der Versammlungsbehörde (auch bei Versammlungen, bei denen von vorneherein nicht von einem unfriedlichen Verlauf ausgegangen wird) der Einsatz einer gewissen Zahl von Ordnern aufgegeben wird, die sicherstellen sollen, dass die Versammlung reibungslos verläuft. Denn es ergibt sich aus generellen Erfahrungen mit anderen Demonstrationen, dass zum Schutz der Versammlung und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und Passanten eine ausreichende Zahl von Ordnern anwesend sein muss. Eine derartige Auflage ist daher rechtmäßig, soweit nicht überzogene Anforderungen an den Veranstalter gerichtet werden. Bei der Festlegung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Ordnern und Teilnehmern steht der Versammlungsbehörde zudem ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Ihr muss im Einzelfall überlassen bleiben, welches zahlenmäßige Verhältnis erforderlich erscheint. In anderen vergleichbaren Fällen wurde von der Rechtsprechung der Einsatz von einem Ordner je 30 Teilnehmer ebenfalls als angemessen angesehen (vgl.z.B. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2005 - 5 B 414/05 -, juris). Zu berücksichtigen ist hier, dass der Aufzug an einem Samstagnachmittag erfolgen und die Aufzugsroute mitten durch die Göttinger Innenstadt - zum Teil auf Straßen - führen sollte. Deshalb war eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der Versammlung und Außenstehender gegeben. Die Forderung nach einem Ordner je angefangene 30 Versammlungsteilnehmer ist aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig.
5. Das in Ziffer 8 Satz 1 verfügte Verbot von Verkauf und Abgabe alkoholischer Getränke ist bereits deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 NStrG nicht vorgelegen hat. Zwar ist nicht nur die Versammlung an sich, sondern alles, was notwendiger Bestandteil der Versammlung ist und der Durchsetzung des für die demokratische Willensbildung unabdingbaren Inhaltes der Versammlungsfreiheit dient, erlaubnisfrei. Allerdings gehören Verkauf und Abgabe von Alkohol nicht zu den von Art. 8 GG umfassten und damit nach dem Versammlungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeitsarten. Art. 8 GG schützt das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315, 343 ff. ). Verkauf und Abgabe von Alkohol dienen im vorliegenden Fall nicht diesem Zweck. Durch sie wird den Demonstrationsteilnehmern lediglich ein "Versorgungsangebot" gemacht. Auch wenn sie im Zusammenhang mit einer angemeldeten Demonstration erfolgen, müssen die allgemeinen straßenrechtlichen Bestimmungen über die Sondernutzungserlaubnis nicht gegenüber den für die Anmeldung der Versammlung geltenden spezielleren Regelungen des Versammlungsgesetzes zurücktreten (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 - 1 SN 63/99 -, beck-online).
Außerdem wirkt der Konsum von Alkohol vielfach enthemmend und kann die Aggressivität der Teilnehmer einer Versammlung steigern. Diese Anweisung erging somit aus nachvollziehbaren Gründen der Gefahrenabwehr, insbesondere zum Schutz von Leib und Leben anderer Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal sie das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters und die Handlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer nur geringfügig eingeschränkt hat (s. auch VG Augsburg, Beschluss vom 22.02.2008 - Au 4 S 08 216 -, juris; das Gericht selbst hatte eine entsprechende Auflage erteilt).
Dies gilt entsprechend auch für das Verbot des Mitführens von Glasflaschen. Zerbrochene Flaschen können Teilnehmer und unbeteiligte Dritte verletzen. Außerdem können sie als Wurfgeschosse eingesetzt werden. Den Versammlungsteilnehmern blieb die Möglichkeit, Getränke in handelsüblichen Plastikflaschen mitzuführen.
6. Auch das in Ziffer 9 Satz 1 verfügte Verbot, bei der Versammlung Hunde mitzuführen, ist nicht zu beanstanden. Denn hierdurch ist eine Beeinträchtigung von Art. 8 Abs. 1 GG nicht erkennbar. Der Kläger kann keine Rechtsposition geltend machen, nach der gerade Hundehalter an seiner Versammlung teilnehmen können, zumal ein Zusammenhang zwischen der Hundehaltung und dem Motto der Versammlung nicht besteht. Die Anweisung zielt darauf ab, die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Kundgebung zu gewährleisten und dient auch dem Wohl der Tiere (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2003 - 24 ZB 03.1711 -, juris, Rn 22). Die Argumentation der Beklagten, dass nicht entsprechend ausgebildete Hunde innerhalb größerer Menschenansammlungen in Stresssituationen geraten könnten und dies zum einen den Hunden selber schade, die Hunde hierdurch aber auch zu einer nicht kalkulierbaren Gefahr werden könnten, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Gerade bei einer dicht gedrängten Versammlung, bei der es ggf. auch sehr laut wird, ist es nicht auszuschließen, dass es zu Situationen kommen kann, in denen andere Versammlungsteilnehmer oder Polizeibeamte durch mitgeführte Hunde gebissen werden. Ferner besteht die Gefahr, dass es zwischen zwei oder mehreren Hunden, die mit ihrem Halter an einer Versammlung teilnehmen, zu Auseinandersetzungen kommt, durch die auch Dritte verletzt werden oder sich zumindest bedroht fühlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, weil sie im Klageverfahren erklärt hat, die angegriffenen Auflagen so nicht mehr zu erlassen.