Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.08.2021, Az.: 7 LB 16/12

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Zufahrt von einem Grundstück zu einer Bundesstraße

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.08.2021
Aktenzeichen
7 LB 16/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 36418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.05.2020 - AZ: 7 A 3236/18

Amtlicher Leitsatz

Einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung einer Zufahrt auf eine Bundesstraße nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Grundstück, für das die Zufahrt genehmigt werden soll, nicht unmittelbar an die Bundesstraße grenzt, sondern von dieser durch das Grundstück eines Dritten getrennt ist, für das der die Zufahrt Begehrende kein Überfahrtsrecht innehat. Anders verhält es sich insbesondere dann, wenn der Dritte für das von der Bundesstraße "abgetrennte" Grundstück eine ein Überfahrtsrecht beinhaltende beschränkte persönliche Dienstbarkeit an seinem Grundstück bestellt hat.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 29. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz für die Herstellung einer Zufahrt von seinem Grundstück zu der nicht unmittelbar an dieses angrenzenden B 322.

Der Beigeladene zu 2) ist Eigentümer des auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) und in der durch die E. Straße und die B 322 gebildeten nordöstlichen Ecke gelegenen sowie über eine von alters her bestehende Zufahrt zur B 322 verfügenden Grundstücks (Flurstück 286/14, Flur 2, Gemarkung F.). In nördlicher und östlicher Richtung ist das Grundstück annähernd vollständig vom Grundstück des Klägers eingefasst. Dieses besteht aus zwei Flurstücken, von denen das deutlich größere und das klägerische Grundstück im Wesentlichen ausmachende (Flurstück 286/16) mit seiner Westseite ebenfalls an die E. Straße grenzt. Zu dieser weist es auch eine Zufahrt auf. Das zweite Flurstück (286/18) schließt im Südosten an das erstgenannte an und bildet einen sich in Richtung der B 322 erstreckenden unbebauten Streifen von etwa 8 m Breite. Kurz vor der B 322 stößt es auf eine schmale Fläche, die im Eigentum der Beigeladenen zu 1) steht (Flurstück 286/9) und durch die es von der B 322 getrennt wird. Zugunsten des klägerischen Grundstücks besteht an dem Grundstück des Beigeladenen zu 2) eine im Jahr 2014 bestellte Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Wegerechtes "mit dem Inhalt, dass die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke berechtigt sind, einen 4 m breiten, zur östlichen Grenze hin auf 3 m schmaler werdenden, und 3 m langen Grundstücksstreifen an der östlichen Grenze des dienenden Grundstücks [...] zu begehen und zu mit Fahrzeugen aller Art befahren" [sic]. Bei dem mit dem Wegerecht belasteten Teil des Grundstücks des Beigeladenen zu 2) handelt es sich um die bestehende Zufahrt zur B 322. Der Kläger nutzt sein Grundstück zu Wohnzwecken sowie als Abstell- und Lagerplatz für ein von ihm betriebenes Gartenbauunternehmen.

In dem betroffenen Abschnitt der B 322 zwischen dem G. im Westen und der H. im Osten finden sich insgesamt drei Zufahrten zur B 322, die von alters her bestehen (zwei hiervon zum Grundstück des Beigeladenen zu 2)); für keine wurde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Mit Schreiben vom 12. März 2018 leitete die Beigeladene zu 1) einen bei ihr vom Kläger gestellten Bauantrag zur Stellungnahme an die Beklagte weiter, aus dem hervorging, dass der Kläger am südlichen Ende seines Flurstücks 286/18 ein in Richtung der B 322 weisendes Tor errichtet hatte und als Zufahrt zur B 322 nutzte. Den Bauantrag legte die Beklagte insoweit als Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aus, lehnte diesen mit Bescheid vom 3. April 2018, zugestellt am 6. April 2018, ab und setzte Kosten in Höhe von 200,- EUR gegen den Kläger fest. Zur Begründung führte sie an, außerhalb des Erschließungsbereiches von Ortsdurchfahrten sei die Anlage von Zufahrten nur zulässig, wenn keine andere Erschließung bestehe und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt würden. Der betroffene Kreuzungsbereich habe bisher einen Unfallschwerpunkt dargestellt. Wirtschaftliche Erwägungen eines Anliegers könnten bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht im Vordergrund stehen, ausschlaggebend sei vielmehr die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Da das Grundstück des Klägers bereits über die E. Straße erschlossen sei, sei die Genehmigung einer Zufahrt zur B 322 vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

Bereits mit Schreiben vom 27. März 2018 hatte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2) aufgegeben, die Nutzung seines Grundstückes durch den Kläger zwecks (ungenehmigter) Zufahrt zur B 322 zu unterbinden. Dem war der Beigeladene zu 2) zumindest teilweise nachgekommen und hatte dem Kläger das Befahren seines - des Beigeladenen zu 2) - Grundstückes jedenfalls zu gewerblichen Zwecken untersagt.

Der Kläger hat am 4. Mai 2018 Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2018 erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis. Die Beklagte verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie anderen die Zufahrt zur B 322 gestatte, ihm eine solche aber versage. Sein Grundstück sei nicht ausreichend erschlossen. Die Zufahrt über die E. Straße könne er für die Zwecke seines Betriebes nicht nutzen, da die dort vorhandene Stellfläche nicht ausreiche und Nachbarn sich über vermeintlichen Lärm und Abfall beschwerten. Einen Unfallschwerpunkt stelle der betroffene Bereich aufgrund der Ampelregelung nicht dar, auch sonst würden weder die Sicherheit noch die Leichtigkeit des Verkehrs durch eine weitere Zufahrt beeinträchtigt.

Er hat beantragt,

den die Erteilung einer Sondernutzung ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 3. April 2018 - 1-11/31023/B322 - aufzuheben und dem Kläger die Sondernutzungserlaubnis zur Herstellung und Nutzung einer Zufahrt von seinem Grundstück "A-Straße" in A-Stadt, Flur 2 der Gemarkung F. auf die Bundesstraße 322 zu erteilen, sowie den Kostenbescheid der Beklagten vom 3. April 2018 - 1-11/31023/B322 - aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dargelegt, das Grundstück des Klägers sei zum Zwecke einer ausreichenden Erschließung nicht auf eine weitere Zufahrt angewiesen. Der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis stünden überwiegende öffentliche Belange entgegen: Der Kreuzungsbereich von E. Straße/I. straße und B 322 stelle einen Unfallschwerpunkt dar. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 70 km/h. Eine (weitere) Zufahrt gehe mit einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einher. Eine Verkehrsmengenkarte aus dem Jahr 2015 weise eine Durchfahrt von etwa 8.100 Fahrzeugen pro Tag bei einem Anteil von etwa 800 Schwerverkehrsfahrzeugen aus. Die B 322 sei in dem streitgegenständlichen Bereich auch nicht zur Erschließung bestimmt.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 1) hat erklärt, der Kläger verfüge nicht über eine Erlaubnis zum Überfahren ihres zwischen seinem Grundstück und der B 322 gelegenen Grundstücksstreifens; eine solche Erlaubnis werde sie auch nicht erteilen. Der Beigeladene zu 2) hat mitgeteilt, er habe dem Kläger das Befahren seines Grundstückes lediglich für private, nicht aber für gewerbliche Zwecke gestattet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2020 und der Begründung abgewiesen, die Klage sei hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unzulässig, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse. Denn selbst wenn er die begehrte Sondernutzungserlaubnis innehätte, könne er von dieser keinen Gebrauch machen: Eine direkte Zufahrt von seinem Grundstück auf die B 322 sei nicht möglich, es müsse zwingend entweder im Eigentum der Beigeladenen zu 1) oder des Beigeladenen zu 2) stehende Grundstücksfläche überfahren werden. Die Beigeladene zu 1) habe dem Kläger die Überfahrt jedoch insgesamt nicht gestattet. Der Beigeladene zu 2) habe dem Kläger zwar erlaubt, sein - des Beigeladenen zu 2) - Grundstück zu privaten, nicht aber zu gewerblichen Zwecken zu befahren; der Kläger begehre die Zufahrt zur B 322 aber gerade zu gewerblichen Zwecken. Bezüglich der Kostenfestsetzung sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte sei insbesondere zuständig, die angestrebte Nutzung sondererlaubnispflichtig und die Höhe der festgesetzten Kosten mit Blick auf Nr. 91.4.1 der Anlage zur AllGO in der maßgeblichen Fassung nicht zu beanstanden.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2021 (7 LA 77/20) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle seiner Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an einem Rechtsschutzbedürfnis, sei unzutreffend. Der Beigeladene zu 2) sei im Grundsatz durchaus bereit, die Überfahrt über sein Grundstück auch zu gewerblichen Zwecken zu gestatten, dies allerdings erst nach einem für ihn - den Kläger - positiven Ausgang des anhängigen Rechtsstreits. Sein - des Klägers - Wunsch, das Grundstück des Beigeladenen zu 2) mit den Fahrzeugen seines Gewerbebetriebes überfahren zu können, sei überhaupt der Grund gewesen, aus dem die Grunddienstbarkeit bestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen.

Die übrigen Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren nicht eingelassen und auch keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Gründe

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die vom Senat zugelassene und auch sonst statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage, soweit sie auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerichtet ist, zwar nicht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Zutreffend sind insoweit zwar die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit Blick auf eine mögliche Zufahrt zur B 322 über den Grundstücksstreifen der Beigeladenen zu 1). Anders stellt es sich indes hinsichtlich eines möglichen Zuganges des Klägers zur B 322 über das Grundstück des Beigeladenen zu 2) dar: Mag der Beigeladene zu 2) dem Kläger - sei es mündlich oder schriftlich, sei es für die Dauer des anhängigen Rechtsstreits oder dauerhaft - das Überfahren seines Grundstückes zu gewerblichen Zwecken auch untersagt haben, so vermittelt dennoch die für das Grundstück des Klägers an dem Grundstück des Beigeladenen zu 2) bestellte Grunddienstbarkeit dem Kläger ein dingliches Recht gegen den Beigeladenen zu 2). Dieses ausdrücklich mit unter anderem dem Inhalt, das Grundstück "mit Fahrzeugen aller Art" zu befahren, bestellte Recht ist weder auf ein Überfahren des Grundstückes allein zu privaten Zwecken begrenzt, noch lässt es sich nachträglich durch einseitige Erklärungen des Beigeladenen zu 2) beschränken oder aufheben. Der zitierte Inhalt der Bestellungsurkunde untermauert - ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankäme - vielmehr die Darstellung des Klägers, die Grunddienstbarkeit sei gerade aufgrund seines Wunsches eingeräumt worden, das Grundstück des Beigeladenen zu 2) zu gewerblichen Zwecken überqueren zu können.

2. Die Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt zur B 322 ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Versagung der Erlaubniserteilung vom 3. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Beklagte zuständig. § 8 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. FStrG sieht die Zuständigkeit der Straßenbaubehörde für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vor, wenn nicht eine Autobahn oder eine Ortsdurchfahrt betroffen sind. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG gilt die Zufahrt zu einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert wird. Bei dem Abschnitt, innerhalb dessen die begehrte Zufahrt zur B 322 liegt, handelt es sich nicht um eine Ortsdurchfahrt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in der angegriffenen Entscheidung hierzu ausgeführt (S. 7-9 UA):

"Der Begriff der Ortsdurchfahrt in § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG bestimmt sich nach materiellen Kriterien (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 26. November 2019 - 7 A 8511/17 -, juris, Rn. 28). Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.

(1) Ob ein Teil einer Bundesstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, beantwortet sich sowohl nach tatsächlichen als auch rechtlichen Gesichtspunkten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG Ortsdurchfahrten dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke - etwa nach den §§ 30 f. des Baugesetzbuches (BauGB) - sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 26. November 2019 - 7 A 8511/17 -, juris, Rn. 33 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2/82 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73/78 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55/74 -, juris, Rn. 17). Die Lage des Vorhabens in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet allein reicht allerdings nicht aus, um die Erschließungsfunktion einer Ortsdurchfahrt zu bejahen. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion grundsätzlich nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung "aufgedrängt" werden. Ob eine Bundesstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vielmehr vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Ist die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke eingeschränkt, entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe der §§ 8 ff. FStrG die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten bzw. eine den Gemeingebrauch beeinträchtigende Sondernutzung untersagen zu wollen. Die Verkehrsteilnehmer haben sich bereits auf die gegebenen Verhältnisse eingestellt. Tritt die zuständige Behörde dieser Entwicklung, die sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegen, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2/82 -, juris, Rn. 12-14 zu § 9 FStrG; VG Hannover, ibid.). Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk (vgl. BVerwG, ibid., Rn. 15; VG Hannover, ibid.) und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 11 A 14/16 -, juris, Rn. 64; VG Hannover, ibid.). Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB nach wie vor eine "freie Strecke" besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind (vgl. BVerwG, ibid.). Auf der anderen Seite kann im Einzelfall auch eine nur einseitige Bebauung für die Annahme einer Erschließungsfunktion ausreichen bzw. maßgebend sein, sofern diese im bebauungsrechtlichen Sinn einen Zusammenhang darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73/78 -, juris, Rn. 24; VG Hannover, ibid.). Die Erschließung bloß einzelner Grundstücke genügt jedoch nicht (vgl. VG Münster, Urteil vom 21. September 2016 - 7 K 1249/15 -, juris, Rn. 20 f.; VG Hannover, ibid.).

(2) Gemessen daran kommt der Bundesstraße 322 in dem streitbefangenen Bereich zwischen den Einmündungen des "J. weges" im Westen und der "H." im Osten nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, den Angaben der Beteiligten, der von der Beklagten zu den Akten gereichten Lichtbilder und dem im Internet zugänglichen Kartenmaterial keine Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke zu. Soweit die Erschließung der südlich der Bundesstraße gelegenen Grundstücke betroffen ist, kann eine solche aus rechtlichen Gründen nicht angenommen werden: Durch den Bebauungsplan ist für den südlichen Teil des streitbefangenen Abschnitts die Schaffung von Zu- und Abfahrten bereits rechtlich ausgeschlossen. Die Grundstücke im "Gewerbegebiet K." werden zudem in tatsächlicher Hinsicht rückwärtig über die "I. straße" sowie weitere Gemeindestraßen erschlossen. Selbst wenn ein Grundstück an der Südseite der Bundesstraße in dem maßgeblichen Abschnitt gleichwohl über eine Zufahrt zu dieser verfügt, genügt dieser Einzelfall für die Bejahung einer Erschließungsfunktion nach den zuvor dargestellten Maßgaben nicht. Im nördlichen Bereich des maßgeblichen Abschnitts der Bundesstraße 322 befinden sich sehr wenig bebaute Grundstücke; dort grenzen große landwirtschaftlich genutzte Flächen an den streitbefangenen Straßenabschnitt. Die im Kreuzungsbereich der Bundesstraße 322 mit der "E. Straße" belegenen Grundstücke werden über die "E. Straße" erschlossen; lediglich eines dieser Grundstücke im Kreuzungsbereich verfügt über eine Zufahrt zu der Bundesstraße 322. Solche vereinzelten Zufahrten sind allerdings ausweislich der zuvor dargestellten Maßgaben gerade nicht geeignet, um die Erschließungsfunktion des streitgegenständlichen Abschnittes der Bundesstraße zu begründen. Dies gilt auch, soweit eine weitere, vereinzelte Zufahrt zu der Bundesstraße 322 zwischen der Einmündung der "E. Straße" sowie der kreuzenden "H." im nördlichen Bereich besteht."

Dieser Einschätzung, die mit der Berufung auch nicht angegriffen ist, schließt der Senat sich an und macht sie sich zu eigen.

Stellt - wie hier - die begehrte Zufahrt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, steht die Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, im Zuge dessen Ausübung sie die gegenläufigen Interessen - insbesondere das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst hindernisfreien Gemeingebrauch einerseits und das Interesse des Antragstellers an der bestmöglichen Umsetzung der Sondernutzung andererseits - einem sachgerechten Ausgleich zuzuführen hat. Eine zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis führende Ermessensreduzierung auf Null liegt dabei regelmäßig nur dann vor, wenn die Realisierung eines grundrechtlich geschützten Sondernutzungsinteresses keine ernsthafte Beeinträchtigung sowohl der im Kern durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Rechte anderer Verkehrsteilnehmer als auch des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauchs mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.1996 - 11 B 24.96 -, juris; Beschluss vom 19.12.1986 - 7 B 144.86 -, juris; Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 5.78 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.05.1993 - 12 L 124/90 -, juris; Grupp in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 8, Rn. 8).

Bei Zugrundelegung dessen sind Ermessensfehler in der angegriffenen Entscheidung nicht feststellbar. Die Beklagte hat die betrieblichen Interessen des Klägers in den Blick genommen, sie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das klägerische Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist, gewichtet und sie vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs untergeordnet. Der hiergegen - im Übrigen allein erstinstanzlich; die pauschale Verweisung auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung ist nicht berücksichtigungsfähig (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 116) - vorgetragene Einwand des Klägers, er könne die Zufahrt zur E. Straße nicht nutzen, weil seine Nachbarn sich über vermeintlichen Abfall und Lärm beschwerten, verleiht seinem Interesse kein zusätzliches Gewicht. Ob der Kläger sein Grundstück als Abstell- und Lagerplatz für die Fahrzeuge und Geräte seines Gartenbaubetriebes nutzen darf oder die behaupteten Beschwerden der Nachbarn ihre Berechtigung haben, ist eine Frage des Baurechts.

Auch unter - vom Kläger ebenfalls ausschließlich erstinstanzlich angesprochenen - Gleichbehandlungsgesichtspunkten war die Beklagte nicht zur Erteilung der beantragten Erlaubnis verpflichtet. Für den in Rede stehenden Abschnitt der B 322 hat die Beklagte keine anderweitige Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die drei dort vorhandenen Zufahrten stellen solche von alters her dar.

3. Bezüglich der gegen den Kläger festgesetzten Kosten ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Ihre Rechtsgrundlage findet die Kostenfestsetzung in §§ 1, 3, 5 NVwKostG i.V.m. § 1 AllGO i.V.m. Nr. 91.4.1 der Anlage zur AllGO. Maßgeblich ist dabei die AllGO in der Änderungsfassung vom 18. Januar 2018 (GVBl. S. 5), nach der eine Gebühr in der von der Beklagten festgesetzten Höhe von 200,- EUR zu erheben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich hierdurch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben; auch sonst sprechen keine Billigkeitsaspekte für eine Erstattungsfähigkeit.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.