Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.08.2021, Az.: 13 MN 359/21

vorläufige Außervollzugsetzung; Corona-Virus; Eilverkündung; Entscheidungsformel; billiges Ermessen; Kosten; Nds. GVBl.; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren; Parallelverfahren; rechtsmissbräuchlich; Tenor; unstatthaft; unzulässig; Veröffentlichung; Verschulden; Vertretenmüssen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.08.2021
Aktenzeichen
13 MN 359/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 5. und 19. August 2021 (Bl. 16, 38 der GA) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Normenkontrolleilverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Ferner ist über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es nach heute im Senat gebildeter Auffassung, die der Berichterstatter ausdrücklich teilt, billigem Ermessen, die Kosten des Normenkontrolleilverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

1. Das folgt zwar nicht aus einer Anwendung des Rechtsgedankens des § 154 Abs. 1 VwGO, nach welchem es auf ein voraussichtliches Obsiegen oder Unterliegen im Zeitpunkt eines erledigenden Ereignisses ankäme. Denn die mit dem vorliegenden Normenkontrolleilantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) der Antragstellerin mit Bezug auf Shisha-Bars angegriffene Vorschrift des § 9 Abs. 5 der (9.) Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 30. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 297) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 559) war im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags als DigiFax vorab bei Gericht am 3. August 2021 um 14.48 Uhr (vgl. Bl. 3 der GA) bereits durch Senatsbeschluss vom selben Tage, der in einem anderen Normenkontrolleilverfahren (Az.: 13 MN 352/21, juris) am frühen Nachmittag des 3. August 2021 (gegen 13.30 Uhr) ergangen war, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt worden. Daraus folgte, dass das „erledigende Ereignis“ bereits vor Anhängigmachung des vorliegenden Normenkontrolleilantrags 13 MN 359/21 eingetreten war; mit der Konsequenz, dass dieser Eilantrag mangels verbliebenen Substrats einer (weiteren?) vorläufigen Außervollzugsetzung bereits anfänglich unstatthaft und somit unzulässig war und bis heute geblieben ist; mag das mit ihm in der Sache verfolgte Begehren, wie der Ausgang des genannten Parallelverfahrens 13 MN 352/21 zeigt, auch isoliert betrachtet hypothetisch begründet gewesen sein.

2. Jedoch trägt der Antragsgegner die Verfahrenskosten nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten diejenigen Kosten auferlegt werden, die durch dessen Verschulden entstanden sind. Hierbei genügt es, dass der Beteiligte das Ergebnis zu vertreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 155 Rn. 19). Danach liegt es prinzipiell im Verantwortungsbereich des Antragsgegners und hat dieser es grundsätzlich zu vertreten, wenn Normenkontrolleilanträge gegen eine vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene untergesetzliche Norm noch gestellt werden, obwohl der Senat bereits deren vorläufige Außervollzugsetzung beschlossen hat, solange der Antragsgegner nicht entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO die Entscheidungsformel (den Tenor) des betreffenden Beschlusses auf dem dafür vorgesehenen Wege veröffentlicht hat. Eine derartige Veröffentlichung kann nach Auffassung des Senats nicht nur durch Einrücken des Tenors in das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NVOZustG geschehen; vielmehr kommt bezüglich der hier in Rede stehenden vorläufigen Außervollzugsetzung von Verordnungsbestimmungen, die aufgrund des § 32 IfSG erlassen wurden, auch eine Online-Eilverkündung des Tenors unter www.niedersachsen.de/verkuendung aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 NVOZustG in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO die Entscheidungsformel des vorläufig außer Vollzug setzenden Senatsbeschlusses „ebenso“, wie die (hiervon betroffene) Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (und damit auch: bekanntgemacht werden dürfte), zu veröffentlichen hat. Auf einzelne Medienberichterstattungen, welche zumeist wenig konkret ausfallen und die von einer vorläufigen Außervollzugsetzung betroffene Norm in der Regel nicht rechtsförmlich exakt bezeichnen, oder auch auf eine Pressemitteilung des Gerichts, die ohnehin nicht zu jedem Senatsbeschluss aus dem Infektionsschutzrecht gefertigt wird und deren genauer Veröffentlichungszeitpunkt auf der Gerichtshomepage im Übrigen Schwankungen und Zufälligkeiten unterliegt, kann es demgegenüber nicht maßgeblich ankommen.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner am Nachmittag des 3. August 2021 weder den Weg des § 1 Abs. 1 Satz 1 NVOZustG noch den des § 1 Abs. 4 Satz 1 NVOZustG beschritten. Vielmehr wurde der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. August 2021 (a.a.O.) erst am 12. August 2021 in das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt eingerückt (Nds. GVBl. S. 580). Daher muss sich der Antragsgegner entgegenhalten lassen, dass die Antragstellerin wie von ihr vorgetragen irrtümlich noch von einer fortbestehenden Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ausging, als sie ihren Normenkontrolleilantrag hiergegen anhängig machte. Die Existenz dieses - wie oben unter II.1. ausgeführt - unzulässigen Eilantrags ist nach alledem dem Antragsgegner zuzurechnen.

Wie in einem Fall zu verfahren wäre, in dem ein Antragsteller in sicherer Kenntnis von der erfolgten vorläufigen Außervollzugsetzung „sehenden Auges“ und z.B. rein kostenmotiviert nachträglich einen Normenkontrolleilantrag stellt, muss der Senat hier nicht entscheiden. Denn Anhaltspunkte für eine derart rechtsmissbräuchliche Antragstellung (§ 242 BGB analog) bieten sich im vorliegenden Fall, in dem sich die Einreichung der Antragsschrift am 3. August 2021 mit der nur wenige Stunden zuvor ausgesprochenen vorläufigen Außervollzugsetzung „überschnitten“ hat, nicht.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).