Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 25 WO-PersV - Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt:

  1. 1.

    die Namen der Gewählten,

  2. 2.

    die Reihenfolge der Ersatzmitglieder,

  3. 3.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  4. 4.

    die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,

  5. 5.

    die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,

  6. 6.

    die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber.

(2) 1Die Dienststelle sowie die Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, erhalten Abdrucke des bekannt gegebenen Wahlergebnisses. 2Den übrigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind die Abdrucke nur auf Anforderung zu übersenden.