Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.09.2004, Az.: 12 K 443/03
Qualifikation eines Mitarbeiterzimmers im Kindergarten als anderer Arbeitsplatz; Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 16.09.2004
- Aktenzeichen
- 12 K 443/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 20647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0916.12K443.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 2. Alt. EStG
- § 9 Abs. 5 EStG
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 2000 und 2001
Amtlicher Leitsatz
Zur Qualifikation eines Mitarbeiterzimmers im Kindergarten als "anderer Arbeitsplatz" i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2, 2. Alt. EStG
Redaktioneller Leitsatz
Steht ein Mitarbeiterzimmer in dem für den Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Dienstpflicht erforderlichen Rahmen regelmäßig nicht zur Verfügung, so ist es kein anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 Alt. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), mit der Folge, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungsosten geltend gemacht werden können.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten.
Die Klägerin ist von Beruf Erzieherin. Sie leitet eine von 4 Kindergruppen (jeweils 25 Kinder) im ev.-luth. Kindergarten X. In den Streitjahren wurde sie antragsgemäß einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit den Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 machte die Klägerin Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 2.126 DM bzw. 2.055 DM geltend. Die Kosten, die der Höhe nach unstreitig sind, setzten sich jeweils zusammen aus anteiliger Abschreibung, anteiligen Schuldzinsen und anteiligen Nebenkosten, wie Strom, Wasser, Grundsteuer. Eine Grundrisszeichnung der Wohnung der Klägerin mit der Kennzeichnung der Lage des Arbeitszimmer wurde im Klageverfahren nachgereicht. Die Klägerin gab an, das häusliche Arbeitszimmer sei erforderlich, da ihr für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Da die Klägerin der Aufforderung zur Rücksendung eines Fragebogens zur Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht nachkam, lehnte der Beklagte den Abzug der beantragten Arbeitszimmerkosten in den Einkommensteuerbescheiden vom 4. November 2002 ab. Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Sie übersandte die angeforderten Fragebögen mit Schreiben vom 12. November 2002 und begründete den Einspruch wie folgt: Notwendige Arbeiten wie das Vorbereiten von Bastelarbeiten, Kinderfesten und Spielen müssten zu Hause vorgenommen werden, da im Kindergarten kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Auf Grund des Trubels sei es nicht möglich, die Arbeiten vor Ort vernünftig auszuführen. Zu diesem Zweck habe sie ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, welches mit einem Schreibtisch, einem Basteltisch und einem Regal ausgestattet sei und ausschließlich ihrer Tätigkeit als Erzieherin diene. Zudem reichte sie mit Schreiben vom 15. Januar 2003 eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde D vom 14. Januar 2003 ein. Der Arbeitgeber bescheinigte, dass im Kindergarten kein geeigneter Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung, wie das Erstellen der Entwicklungsberichte, Gruppentätigkeitsberichte, Vorbereitung der monatlichen Elterngespräche, Anfertigung von Beobachtungsbögen usw. vorhanden sei. Das im Kindergarten vorhandene Mitarbeiterzimmer werde von acht Kolleginnen für Dienstgespräche, Elterngespräche und Kleingruppenarbeit mit den Kindern genutzt.
Am 26. Mai 2003 führte der Beklagte eine Arbeitsplatzbesichtigung durch. Im Zusammenhang mit der Besichtigung teilte die Leiterin des Kindergartens mit, dass sich die Kinder in der Zeit von 7.30 bis 13.00 Uhr im Kindergarten befänden und nachmittags keine Kindergartengruppen im Kindergarten betreut würden. In den Nachmittagsstunden bereiteten nach Angabe der Leiterin die Erzieherinnen einzelne Kindergartenstunden für die jeweiligen Gruppen vor, es würden Elterngespräche geführt, Verbindungen zu den örtlichen Vereinen gepflegt usw. Der Mitarbeiterraum stehe allen Erzieherinnen zur Verfügung, er könne nach Absprache einzeln oder auch von mehreren genutzt werden. Nach den Feststellungen des Beklagten waren im Streitjahr im Kindergarten zehn Mitarbeiter beschäftigt. Weiterhin wurde festgestellt, dass in dem 20 qm großen Mitarbeiterzimmer ein großer ovaler Tisch mit zehn Sitzgelegenheiten, Schränken mit Fachliteratur, Kopierer, Telefon vorhanden waren und eine Teeküche sich in einem separaten Raum befand. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass das Mitarbeiterzimmer ausreiche, die geforderten Arbeiten im Kindergarten zu erledigen und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Bei der Frage, ob beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsplatz im Kindergarten allen Erzieherinnen zur Verfügung stehe. Dieser sei damit nicht uneingeschränkt nutzbar, sondern erst nach Absprache mit den anderen Kolleginnen. Die Klägerin benötige für ihre Arbeiten (Vorbereitungen, Pläne) Fachliteratur, die sich im häuslichen Arbeitszimmer befinde und auch nicht so ohne Weiteres im Kindergarten platziert werden könne. Es sei nahe liegend, dass ein Arbeitsplatz auch die Aufbewahrung eigener Literatur ermögliche. Der Arbeitsplatz im Kindergarten sei ferner ohne PC ausgestattet. Entweder könne die Klägerin daher den eigenen PC von zu Hause jeden Tag mitnehmen oder den PC im Kindergarten lassen, was aber nicht möglich sei, da der Kindergarten dafür keine Haftung übernehmen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.126 DM für das Jahr 2000 und 2.055 DM für das Jahr 2001 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die steuerliche Würdigung sei es unerheblich, ob die Klägerin die anfallenden beruflichen Arbeiten gegebenenfalls zu Hause durch Nutzung ihres PC und eigener Fachliteratur bequemer erledigen könne. Entscheidend sei vielmehr, ob es für die Klägerin zumutbar gewesen sei, diese Arbeiten an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten anderen Arbeitsplatz zu erledigen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf seinen Einspruchsbescheid vom 1. Juli 2003.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3. August 2004 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin eingehend zu Art und Umfang der neben der Betreuungstätigkeit im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erledigenden weiteren Arbeiten und zu den Nutzungsmöglichkeiten des Mitarbeiterzimmers im Kindergarten befragt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. September 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
1.
Die Klage hat nur insoweit keinen Erfolg, als im Streitjahr 2000 das häusliche Arbeitszimmer nach den eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erst ab März zu ausschließlich beruflichen Zwecken genutzt wurde. Die unstreitig mit dem häuslichen Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Gesamtkosten waren aus diesem Grund verhältnismäßig zu kürzen (um 2/12 von 2.126 DM = 354 DM).
2.
Im Übrigen ist die Klage begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte die in den Streitjahren geltend gemachten Kosten für das häusliche Arbeitzimmer dem Grunde nach nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
a.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind (u.a.) dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesen Fällen auf 2 400 DM begrenzt (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG - in der für die Streitjahre geltenden Fassung).
b.
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zufolge ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung. Er steht allerdings nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass der andere Arbeitsplatz bei Steuerpflichtigen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, für jede dieser Tätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus ist bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, zu prüfen, ob der --an sich vorhandene-- andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und insbesondere aus dem ihr zu Grunde liegenden Leitgedanken der "Erforderlichkeit" der Aufwendungen. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, muss anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vergl. zu diesen Rechtsgrundsätzen: Urteile des BFH vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFH/NV 2003, 1651; VI R 16/01, BFH/NV 2003, 1650; VI R 162/00, BFH/NV 2003, 1649); VI R 118/00, BFH/NV 2003, 1648; VI R 41/98, BFH/NV 2003, 1647 und Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFH/NV 2004, 412).
Die Finanzverwaltung ist dieser Auslegung gefolgt und hat die Rechtsgrundsätze in das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004 (IV A 6 - S 2145 - 71/03, FR 2004, 237) eingearbeitet. Danach kann zusätzliches Indiz dafür, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht, eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers sein (BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004, a.a.O., Tz. 13).
c.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze und nach Würdigung aller Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorhandene Mitarbeiterzimmer im Kindergarten keinen "anderen Arbeitsplatz" im Sinne § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 EStG für die Klägerin darstellt.
Dabei war für das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung unerheblich, dass die Klägerin das Mitarbeiterzimmer mit ihren Kolleginnen teilen muss. Ohne Relevanz ist ferner, dass es nach den Angaben der Klägerin auf Grund des "Trubels" schwierig war, dort "vernünftig" zu arbeiten und ggfs. erforderliche Fachliteratur mangels Verfügbarkeit jeweils aus dem häuslichen Arbeitsbereich mitgebracht werden müsste.
Das Gericht hat es jedoch als entscheidungserheblich angesehen, dass das Mitarbeiterzimmer für einen Teil der von der Dienstpflicht umfassten Verwaltungsaufgaben, die nach den glaubhaften Angaben der Klägerin mit mehr als fünf Wochenstunden gemessen an der Gesamtstundenzahl von 30 Wochenstunden einen erheblichen Umfang ausmachen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stand. Auf Grund der intensiven Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 14. Januar 2003 geht das Gericht davon aus, dass das Mitarbeiterzimmer Montags in der Regel für Dienstgespräche genutzt wird und an den weiteren Wochentagen nachmittags neben der "normalen" Nutzung in erheblichem Umfang Gespräche der Erzieherinnen mit den Eltern stattfinden. Da nach den Angaben der Klägerin pro betreutem Kind im Jahr mindestens ein Elterngespräch stattfindet - die Bescheinigung des Arbeitsgebers spricht sogar von "monatlichen Elterngesprächen" - und sich diese Zahl in Problemfällen auch erhöhen kann, nimmt das Gericht ferner überschlägig an, dass bei insgesamt 100 betreuten Kindern im Kindergarten im Durchschnitt (Dienstag bis Freitag) nahezu täglich ein Elterngespräch im Mitarbeiterzimmer stattfindet. Auf Grund der Größe des Raumes (20 qm) und des vertraulichen Charakters solcher Elterngespräche kann von der Verfügbarkeit des Mitarbeiterzimmers für die Erledigung der vielfältigen Verwaltungsaufgaben während dieser Gesprächszeiten nicht ausgegangen werden. Ein Zuwarten bis zur Beendigung der Gespräche oder gar eine Unterbrechung begonnener Arbeiten ist nach Auffassung des Gerichts insoweit nicht zuzumuten. Zudem konnte die Klägerin glaubhaft machen, dass die von Arbeitgeberseite erwartete Abfassung der Berichte und Beobachtungsbögen mit der PC im Mitarbeiterzimmer nicht möglich ist, da dort ein solcher nicht zur Verfügung steht und der der Leiterin des Kindergartens zur Nutzung überlassene Laptop tatsächlich nicht genutzt werden kann.
Dieses Ergebnis der Bewertung der Beschaffenheit des Mitarbeiterzimmers und der Rahmenbedingung seiner Nutzung wird zudem gestützt durch die Bestätigung des Arbeitsgebers der Klägerin vom 14. Januar 2003. Danach steht für die vielfältigen Arbeit der Vor- und Nachbereitung im Kindergarten kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung.
Nach alledem sind die nach Kürzung (siehe oben 1.) verbleiben Arbeitszimmerkosten in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen (für 2000: 1.772; für 2001: 2.055 DM).
3.
Die Einkommensteuer für 2000 und 2001 war daher wie folgt herabzusetzen:
Zu versteuerndes Einkommen 2000 bisher: | 26.416 DM |
---|---|
Abzüglich weiterer Werbungskosten: | ./. 1.772 DM |
Zu versteuerndes Einkommen 2000 neu: | 24.644 DM |
Einkommensteuer 2000 neu: | 2.821 DM |
Zu versteuerndes Einkommen 2001 bisher: | 29.593 DM |
Abzüglich weiterer Werbungskosten: | ./. 2.055 DM |
Zu versteuerndes Einkommen 2001 neu: | 27.538 DM |
Einkommensteuer 2001 neu: | 3.164 DM |
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.