Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.09.2004, Az.: 5 K 729/02

Begründung einer Umsatzsteuerschuld durch offenen Ausweis eines Umsatzsteuerbetrages

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.09.2004
Aktenzeichen
5 K 729/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 32825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:0902.5K729.02.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
FG Niedersachsen - 02.09.2004 - AZ: 5 K 730/02
FG Niedersachsen - 02.09.2004 - AZ: 5 K 731/02
BFH - 28.12.2004 - AZ: V B 154/04
BFH - 28.12.2004 - AZ: V B 156/04

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin Umsatzsteuer nach § 14 Abs.3 UStG (unberechtigter Steuerausweis) an den Beklagten abzuführen hat.

2

Die Klägerin war im Streitjahr für eine Fa. T-GmbH (im folg.: Fa. T) als Promoterin auf Ausstellungen und Messen tätig. Einkommensteuerlich hat sie hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erklärt und Gewinnermittlungen vorgelegt. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Fa. T übersandte das FA W Kontrollmaterial an den Beklagten (das Finanzamt - FA), aus dem sich ergab, dass die Klägerin in Abrechnungen mit der Fa. T Umsatzsteuer offen ausgewiesen hatte. Entsprechende USt-Erklärungen hatte die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Aus den Kontrollmitteilungen ergaben sich für das Streitjahr Bruttoumsätze der Klägerin für die Fa. T i.H.v. 10.684 DM. Der FA schätzte daraufhin die Umsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 13.774 DM auf 2.066,10 DM.

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Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass sie als Kleinunternehmerin i.S.d. § 19 Abs.1 UStG keine Umsatzsteuer abzuführen habe. Einen Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG) habe sie nicht erklärt. Ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14 Abs. 3 UStG liege nicht vor, weil die Klägerin die Steuer nicht selbst ausgewiesen habe. Vermutlich sei der entsprechende Betrag später von einem Mitarbeiter der Fa. T hinzugefügt worden. § 14 Abs. 3 UStG erfordere jedoch einen unberechtigten Steuerausweis durch den Rechnungsaussteller. Da die Klägerin die Abrechnungsformulare der Fa. T nicht erstellt habe, sei sie nicht Ausstellerin der Rechnung.

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Die Klägerin beantragt,

den USt-Bescheid 1996 i.d.F der Einspruchsentscheidung aufzuheben

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Der FA beantragt,

die Klage abzuweisen..

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Der FA verweist auf das vorliegende Kontrollmaterial des FA W. Das vorliegende Abrechnungsformular der Fa. T. erfülle alle Merkmale einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Das Formular sei auch von der Klägerin unterschrieben worden. Auf dem Formular werde ausdrücklich zwischen Kleinunternehmern und "Gewerbetreibenden" unterschieden. Die Spalte für Kleinunternehmer (ohne USt-Ausweis) habe die Klägerin jedoch nicht ausgefüllt. Dafür, dass das Abrechnungsformular von einem Mitarbeiter der Fa. T später - d.h. nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin - um den Umsatzsteuerausweis ergänzt worden sei, gebe es keine Hinweise.

Gründe

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Die Klage ist nur zum Teil begründet.

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Soweit Umsatzsteuer von mehr als 712,55 EUR (1.393,62 DM) festgesetzt worden ist, hat die Klage Erfolg. Nach dem Kontrollmaterial, das dem FA vorliegt, hat die Klägerin von der Fa. T. im Streitjahr (Brutto-) Zahlungen i.H.v. 10.684,66 DM erhalten. Daraus ergibt sich ein Nettobetrag von 9.290,81 DM und ein USt-Betrag von 1.393,62 DM. Das FA hat demgegenüber eine USt von 2.066,10 DM festgesetzt. In Höhe des Differenzbetrages war dem Klagebegehren zu entsprechen, weil das FA keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die Klägerin über die sich aus dem Kontrollmaterial ergebenden Umsätze hinaus weitere Abrechnungen mit USt-Ausweis vorgenommen hat

9

Im Übrigen war die Klage aber abzuweisen.

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Im Streitfall kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG erfüllte oder nicht, denn jedenfalls hat sie nach § 14 Abs. 3 UStG den USt.-Betrag offen ausgewiesen und schuldet deshalb die ausgewiesene Umsatzsteuer. Aus dem vom FA W dem beklagten FA als Kontrollmaterial übersandten Abrechnungsformular ergibt sich, dass die Klägerin USt. offen ausgewiesen hat. Dieses Formular erfüllt alle Merkmale einer Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG. Diese Abrechnungsformulare sind im Übrigen auch von der Klägerin eigenhändig unterschrieben worden. Dafür, dass die Fa. T nachträglich Ergänzungen auf dem - möglicherweise "blanko" unterschriebenen - Rechnungsformular vorgenommen hat, gibt es - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - keine Anhaltspunkte. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass sich die Klägerin ein derartiges (Fehl-)Verhalten von Mitarbeitern der Fa. T auch zurechnen lassen müsste. Selbst wenn die Klägerin davon ausgegangen sein sollte, dass sie die Voraussetzungen einer Kleinunternehmerin nach § 19 Abs. 1 UStG erfüllt, so hätte sie gleichwohl ein Doppel der (Ab-)Rechnung mit der Fa. T gem. § 14 a Abs. 5 UStG zehn Jahre aufbewahren müssen. Daraus folgt, dass sie sich zumindest um die Aushändigung von Rechnungsdurchschriften hätte kümmern müssen. Dabei wäre ihr dann auch aufgefallen, dass in den Rechnung der Fa. T Umsatzsteuer ausgewiesen ist und die "Kleinunternehmerspalte" auf dem Formular nicht ausgefüllt ist.

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Insgesamt konnte die Klage nach alldem nicht in vollem Umfang zum Erfolg führen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO.