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§ 12 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Die Aufsicht über den Forstbetriebsverband führt der für seine Gründung zuständige Landkreis. Die Aufsichtsbehörde ist vorbehaltlich ihrer Befugnisse nach § 34 des Gesetzes zuständig für die Genehmigung

  1. 1.
    von Satzungsänderungen,
  2. 2.
    des Ausscheidens eines Grundstücks aus dem Verbandswald,
  3. 3.
    der Auflösung des Forstbetriebsverbands.