§ 12 DfVOBWG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVOBWG,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100000100000
Die Aufsicht über den Forstbetriebsverband führt der für seine Gründung zuständige Landkreis. Die Aufsichtsbehörde ist vorbehaltlich ihrer Befugnisse nach § 34 des Gesetzes zuständig für die Genehmigung
- 1.von Satzungsänderungen,
- 2.des Ausscheidens eines Grundstücks aus dem Verbandswald,
- 3.der Auflösung des Forstbetriebsverbands.