Landgericht Hannover
Urt. v. 31.08.2015, Az.: 14 O 341/06
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld augrund eines Verkehrsunfalls; Zahlung eines Verdienstausfallschadens
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 31.08.2015
- Aktenzeichen
- 14 O 341/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 40016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2015:0831.14O341.06.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB
In dem Rechtsstreit
...
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2015 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX,
die Richterin am Landgericht XXX und
die Richterin am Landgericht XXX
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311.122,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf den Netto-Entschädigungsbetrag von dem Kläger künftig zu leistenden Steuern und Nachzahlungen an seine Krankenkasse gesondert zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage - soweit über sie nicht bereits rechtskräftig durch das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 14 U 167/12 entschieden worden ist - abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens 14 U 167/12 OLG Celle tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert: 1.428.500,00 € für das Verfahren bis zur Entscheidung des OLG Celle am 18.09.2013; danach 893.070,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls vom 25.02.1989. Wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil der Kammer vom 29.08.2012 (Bl. 763 ff. d.A.) sowie das anschließende Urteil des OLG Celle vom 18.09.2013 (14 U 167/12, Bl. 896 ff. d.A., vollständig abrufbar auch bei ), mit dem das Urteil der Kammer wie folgt abgeändert worden ist:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 19.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und alle derzeit nicht hinreichend sicher vorhersehbaren weiteren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. Februar 1989 zu erstatten, soweit diese nicht schon durch die bisherigen außergerichtlichen Zahlungen der Beklagten ausgeglichen sind, materielle Schäden außerdem nur insoweit, als sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
3. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens (Klagantrag zu 2), des geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 91.650 € nebst Zinsen für restlichen Mehrbedarfs- und Haushaltsführungsschaden (Klagantrag zu 3) und der außergerichtlichen Anwaltskosten (Klagantrag zu 1e) wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen (d.h. hinsichtlich der den Erwerbsschaden betreffenden Klaganträge zu 1a, 1b, 1c und 1d sowie 4b und der Kostenentscheidung) wird auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen des vom Senat ausgeurteilten Schmerzensgeldes durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,Ifachen des aufgrund des Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kammer hat demnach noch über die Anträge zu 1a, 1b, 1c und 1d sowie 4b und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des vorangegangenen Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese Anträge beziehen sich darauf, dass die Beklagte verurteilt wird,
1a) restlichen Verdienstausfallschaden für die Zeit seit 25. Februar 1989 bis zur Klagerhebung in Höhe von 658.055 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2002 zu zahlen,
1b) Verzugszinsen auf den bereits fälligen Teil des Verdienstausfallschadens in gesetzlicher Höhe seit dem 1. April 1989 bis zum 31. Dezember 2001 auf den Betrag von vierteljährlich 6.723 €, mithin 83.903 €, zu zahlen,
1c) Brutto-Altersvorsorgebeiträge, die von der Beklagten bisher ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 82.992 € zu zahlen,
1d) Brutto-Krankenversicherungsbeitragsanteile der BfA-Erwerbsunfähigkeitsrente, die bis zur Klagerhebung ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 2.520 € zu zahlen,
4b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf den Netto-Entschädigungsbetrag von dem Kläger künftig zu leistenden Steuern und Nachzahlungen an seine Krankenkasse gesondert zu erstatten.
Die Kammer hat nach der Zurückverweisung insoweit folgende Hinweise erteilt im Hinweisbeschluss vom 04.12.2013 (Bl. 958 ff. d.A.):
I. Nachdem das Urteil des OLG Celle rechtskräftig ist, bleibt seitens der Kammer die noch offene Forderung aus dem Verdienstausfallschaden zu klären (gem. B.6 der Entscheidungsgründe, S. 39 ff. des Urteils v. 18.09.2013, Bl. 915 ff. d.A., insb. S. 42 bis 55 d. Urt bzw. Bl. 916R bis 923 d.A.). Das OLG hält (nur) hier die Klage noch nicht für entscheidungsreif und eine weitere Beweisaufnahme für geboten, obwohl es selbst - wie im Übrigen bereits die Kammer im Urteil sowie den vorangehenden schriftlichen und mündlichen Hinweisen - fehlenden Vortrag des Klägers zum Verdienstausfall sieht, auf die es für die Schadensschätzung unverzichtbar ankäme. So heißt es im Urteil des 14. Zivilsenats (Zitate mit Angabe der Urteilsseite - fette Hervorhebungen nur folgend) zum
1. entgangenen Gewinn aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit (Klagantrag 1a):
"Im Unfalljahr 1989 erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vor Steuern) in Höhe von 15.962 DM (= 8.861,24 €), denen Betriebseinnahmen in Höhe von 16.977 DM und Ausgaben von 4.508,82 € zugrunde lagen (Einnahme-Überschussrechnung für das Finanzamt und Steuerbescheid, Bl. 781 d.A.). Der Kläger hat bislang nicht vorgetragen, in welchen Monaten des Jahres er diese Einkünfte erzielte. (S. 43 d.Urt.)
"Unstreitig führte der Kläger jedenfalls ab 1990 sein Ingenieurbüro weiter, wobei erteilte Aufträge weitgehend von seiner Lebensgefährtin bearbeitet wurden, die dem Kläger dafür Rechnungen stellte (vgl. das vorgerichtliche Schreiben vom 18.12.1995, Anlage B8, Bl. 216 ff.). Während danach bis Anfang 1992 noch größere Aufträge abgearbeitet wurden, bezogen sich die Tätigkeiten anschließend nur noch auf Einfamilienhäuser, Anbauten, Umbauten, Wintergärten oder Carports (Bl. 219 d.A.), wobei der Kläger das durchschnittliche Umsatzvolumen dieser Aufträge mit 400 DM bis 900 DM zzgl. MwSt. angegeben hat. Dazu, ob und in welchem Umfang er konkret in dem Büro mitgearbeitet hat und welche Einkünfte (vor Steuern) dadurch letztlich erwirtschaftet wurden, ist bislang nichts vorgetragen" (S. 44 d.Urt.).
"Am 01.08.1993 nahm der Kläger sodann eine Beschäftigung als Prüfingenieur bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion XXX auf, die er bis 30.07.1995 in Vollzeit ausübte. Welche[n] Verdienst der Kläger daraus erzielte, hat er nicht konkret vorgetragen" (S. 44 d.Urt).
"Zwar lässt sich - wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist - nicht feststellen, dass sich die zum Unfallzeitpunkt bestehende berufliche Situation des Klägers spätestens Mitte der 90er Jahre grundlegend dadurch geändert hätte, dass der Kläger nunmehr als Nachfolgepartner oder Mitgesellschafter in ein führendes, großes hannoversches Ingenieurbüro eingetreten wäre. Denn dafür gibt es keine ausreichend begründeten Hinweise. Vielmehr stellt sich der dahingehende Prozessvortrag des Klägers letztlich als persönliche spekulative Einschätzung und bloße Absichtserklärung über eine ... noch nicht näher konkretisierte betriebliche Gestaltung dar. In Bezug auf diese Absichten des Klägers gibt es keinerlei ausreichend dokumentierten Pläne oder objektiv begründete Hinweise, so dass es auch einer Vernehmung der dafür von ihm benannten Zeugen nicht bedarf" (S. 45/46 d.Urt.).
"Vor diesem Hintergrund sind keine ausreichenden Anknüpfungspunkte dafür vorgetragen, dass ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit eine grundlegende beruflich[e] Umorientierung des Klägers in Richtung auf die Übernahme der Mitinhaberschaft eines Großbüros zu erwarten gewesen wäre" (S. 46/47 d.Urt.).
"Dasselbe gilt für die Sozietät XXX ... Auch insoweit fehlt es zudem an jedem begleitenden Sachvortrag über den Inhalt der dazu geführten vorbereitenden Gespräche und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer entsprechenden Teilhaberschaft. Einer Vernehmung der für das Angebot einer Teilhaberschaft benannten Zeugen bedurfte es deshalb hierzu ebenfalls nicht" (S. 47 d.Urt.).
Im Folgenden legt der Senat jedoch dar,
"dass das vom Kläger später tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion einen realistischen Anknüpfungspunkt für die Schätzung seines fiktiven Erwerbseinkommens ohne den Unfall darstellt" (S. 49 d.Urt),
wobei der Senat hier 43.400 € ansetzt (S. 49 oben d.Urt.), und darin ausreichende tatsächliche Grundlagen erkennt,
"um auf dieser Grundlage einen Sachverständigen mit der konkreten Ermittlung des entgangenen Gewinns beauftragen zu können" (S. 49 d.Urt.).
Das OLG hat jedoch auf der Grundlage dieser (konkret angenommenen) durchschnittlichen Jahresgesamteinkünfte vor Steuern unter Abzug der - bekannten (S. 51 d.Urt.) - Zahlungen der Beklagten keine Schadensschätzung vorgenommen, weil zunächst geklärt werden müsse, ob und inwieweit der Kläger überobligatorisch tätig geworden sei im Zeitraum seit dem Unfall bis zu seiner Verrentung (S. 51 d.Urt.)- Auch hierzu vermisst das OLG aber wesentlichen Vortrag. Die Kammer soll zunächst die Beweisaufnahme zur Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des Klägers in der Zeit vom Unfall bis Ende 2000 fortsetzen. Dabei
"könntedem Kläger aufgegeben werden, vorab konkret vorzutragen, wie seine Tätigkeit und der Arbeitsplatz bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion beschaffen waren und welche Arbeiten er in seinem fortgeführten Bauingenieurbüro ausgeführt hat" (S. 52 d.Urt).
2. Zu den Verzugszinsen auf den rückständigen Verdienstausfall (Klageantrag 1b)
"fehlt es bislang zugleich an ausreichendem Vortrag zu einer ordnungsgemäßen Inverzugsetzung der Beklagten zu einem vor Ende Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt" (S. 53 d.Urt),
wobei es nach Ansicht des Senats hier
"selbst bei einem für den Kläger positiven Beweisergebnis zur Höhe seines Erwerbsschadens an einer von der Beklagten zu vertretenden Nichtzahlung etwa berechtigter Teilansprüche für den Zeitraum vom Unfall bis 31.12.2001 fehlen" dürfte (S. 53 d.Urt.).
3. In Bezug auf die Altersvorsorgebeiträge (Klageantrag 1c) ist für das OLG
"das klägerische Vorbringen zu dieser Position bislang nicht nachvollziehbar, insoweit bedürfte es ergänzenden Vortrags" (S. 53/54 d.Urt.),
der jedoch zu berücksichtigen habe, dass für diese Beträge der Geschädigte unfallunabhängig sowieso selbst aufzukommen habe (S. 54 d.Urt.). Besonders kompliziert wird es, weil dem Kläger "nach vorläufiger Einschätzung des Senats" (?-so aber S. 54 d.Urt.)
"gleichwohl die Vorteile aus der nunmehr ohne sein Zutun fortlaufend angesparten Altersrente im Wege des allgemeinen Vorteilsausgleichs anzurechnen sein dürften" (S. 54 d.Urt.).
In diesem Zusammenhang
"müsste wohl der Beklagten aufgegeben werden, konkret für die jeweiligen Zeitabschnitte die bei ihr regressierten Rentenversicherungsbeiträge unter Vorlage der jeweiligen Abrechnungsschreiben darzulegen. Insoweit dürfte nach Ansicht des Senats eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehen, weil diese Informationen ersichtlich bei ihr vorhanden und unschwer beizubringen sind, während der Kläger über entsprechende Kenntnisse nicht selbst verfügt" (S. 55 d.Urt.).
4. Hinsichtlich der Bruttokrankenversicherungsbeitragsanteile (Klageantrag 1d)
"ist die Anspruchsbegründung des Klägers bisher nicht nachvollziehbar" (S. 55 d.Urt).
5. Nicht abschließend zu beurteilen vermag der Senat auch die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Steuernachforderungen und Krankenkassennachzahlungen (Klageantrag zu 4b). Denn "das hängt u.a. auch davon ab, ob sich überhaupt ein derartiger weitergehender Schaden ergibt" (S. 55 d.Urt.).
6. Demnach sind sämtliche oben genannten Schadenspositionen, die nach dem Urteil des OLG noch aufgeklärt werden müssen (1a-d, 4b, s. S. 39 d.Urt.), bislang nicht schlüssig vorgetragen. Der Senat weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Erwerbsschaden des Klägers erst erfolgen kann,
"wenn beide Parteien ihren Sachvortrag zu den angesprochenen Punkten ergänzt haben" (S. 53 d.Urt.), da "zunächst ergänzender Sachvortrag der Parteien gehalten werden muss (S. 56 d.Urt).
Nach Maßgabe dieses Vortrags soll sich dann "eine gestaffelte Begutachtung durch Sachverständige verschiedener Fachrichtungen" anschließen (S. 56 d.Urt.).
Der Kläger hat im Zuge des weiteren Verfahrens im Einzelnen zu seinen Tätigkeiten und Einkommensverhältnissen vorgetragen (ab Bl. 970 ff. d.A.), die Beklagte zu den seitens der Deutschen Rentenversicherung (ehemals BfA) unmittelbar bei ihr regressierten Beitragszahlungen (Bl. 1005 ff. d.A.). Die Kammer hat weitere Hinweise erteilt gem. Hinweis- und Beweisbeschluss vom 04.04.2014 (Bl. 1034 ff. d.A.):
1. Die Kammer hat aufgrund des neuen Vortrags des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach dem Unfall zusätzlich und neben seiner Beschäftigung bei der WSD - vorbehaltlich der anschließenden Beweiserhebung - erhebliche Bedenken, ob die Beschäftigung bei der WSD und im Übrigen die gesamte weitere Tätigkeit des Klägers nach dem Unfall überobligatorisch gewesen ist. Das ist abschließend zu klären (vgl. auch S. 51 des OLG-Urteils, Bl. 921 d.A.). Die Kammer nimmt zudem - auch zu den Anforderungen an den weiteren Vortrag zum Verdienstausfallschaden - auf den Hinweisbeschluss vom 04.12.2013 (Bl. 958 ff. d.A.) Bezug.
2. Dem Urteil des OLG Celle gemäß (S. 53, Bl. 922 d.A.) sollen nunmehr, nachdem insbesondere der Kläger seinen Vortrag umfangreich ergänzt hat, die gerichtlich bestellten Gutachter XXX (vgl. Bl. 631 d.A.), und XXX ergänzend persönlich von der Kammer angehört werden zu der postulierten vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers nach dem Unfall sowie zu etwaigen überobligatorischen Leistungen im angestammten Beruf, die - gegebenenfalls - trotz bestehender Berufsunfähigkeit erbracht wurden.
3. Den Gutachtern werden zur Terminsvorbereitung jeweils das Urteil der Kammer vom 29.08.2012 (Bl. 763 ff. d.A.) sowie des OLG Celle vom 18.09.2013 (Bl. 896 ff. d.A.), der Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 04.12.2013 (Bl. 958 ff. d.A.) und die anschließenden Schriftsätze der Parteien übermittelt. Den Gutachtern wird in diesem Zusammenhang aufgegeben, mitzuteilen, ob sie ggf. noch weitere Angaben benötigen oder auch eine erneute persönliche Vorstellung des Klägers erforderlich ist, um eine abschließende Bewertung abgeben zu können. Die Sachverständigen sollen dabei insbesondere den weiteren - zum ursprünglichen Begutachtungszeitpunkt nicht bekannten - Leistungsstand des Klägers (zusätzliche Tätigkeit im eigenen Büro nach dem Unfall parallel zur Vollzeitstelle bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und noch darüber hinaus) in die gutachterliche Würdigung einbeziehen.
Die Kammer hat im Termin vom 21.10.2014 die Sachverständigen XXX vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll dieser Verhandlung Bezug genommen (Bl. 1052 ff. d.A.). Die Kammer hat darauf den Sachstand wie folgt im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 08.12.2014 (Bl. 1090 ff. d.A.) bewertet:
1. Nach dem Beweisergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 ist davon auszugehen, dass der Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 25.02.1989 durchgehend vollständig in seinem erlernten Beruf als Ingenieur arbeitsunfähig war. Demnach sind die in der Zeit nach dem Unfall erzielten Einkünfte nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Ein anderes Ergebnis lässt sich anhand der eingeholten Gutachten nicht begründen, trotz der bestehenden Unsicherheiten (wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert).
2. Fraglich bleibt für die vorzunehmende Prognose des unfallbedingt entgangenen Gewinns (Erwerbsschaden), welche Tätigkeit hier anzusetzen ist, nämlich die selbständige im eigenen Büro des Klägers oder die unselbständige in der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) - oder beides parallel. Die Kammer hält - entgegen der Annahme des OLG (OLG-Urteil S. 49 oben, Bl. 920 d.A.) - hier nicht die Tätigkeit in der WSD und das insoweit vom OLG in den Raum gestellte Einkommen von 43.400 EUR p.a. (aaO) für belastbar. Spätestens nach den ausführlichen Darlegungen des Klägers persönlich in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 lässt sich das nicht (mehr) begründen. Der Kläger hat unmissverständlich ausgeführt (Protokoll Bl. 1053, 1056 d.A.):
Ich möchte betonen, ich musste arbeiten, um irgendwie durchzukommen. Deshalb bin ich zur Wasser- und Schifffahrtsdirektion gegangen. Die haben mich damals eingestellt, weil sie Schwerbehinderte bevorzugt einstellten... Bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion habe ich im ersten halben Jahr praktisch überhaupt nicht gearbeitet. So etwas geht nur in solchen Ämtern. Man hat mich dort als Schwerbehinderter besonders bevorzugt behandelt... Das ging knapp 1 Jahr so. In dieser Zeit habe ich mehr oder weniger nichts getan. Mein Chef kam dann manches Mal zu mir rein und fragte mich, ob ich noch lebe. Man hatte dort viel Verständnis für mich... Zwischendurch musste ich mich immer wieder ausruhen und in einen Ruheraum gehen. Das ging dann 2 Jahre so etwa gut. Dann war auch das zu viel und ich habe diese Tätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion reduziert...
Danach ist nicht anzunehmen, der Kläger wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit (§ 252 BGB) zur WSD gegangen und hätte dort sein Einkommen erwirtschaftet. Im Gegenteil: Nur aufgrund des Unfalls und wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit hat er dort "eine Nische" gefunden, in der er trotz seiner anhaltenden Beschwerden einen Arbeitsplatz halten konnte. Dass es ihm immer - vor und nach dem Unfall - um eine selbständige Tätigkeit ging, folgt deutlich aus der entsprechenden Tätigkeit vor und bis zum Unfall sowie den vom Kläger im Einzelnen stets behaupteten und mit Nachdruck wiederholten Bemühungen, trotz seiner vollständigen (!) Arbeitsunfähigkeit zumindest in diesem Beruf in die selbständige Tätigkeit zurückzukehren. Das hat er sogar noch nach der definitiven Aufgabe seines Büros nach außen entsprechend zu vermitteln versucht (Protokoll Bl. 1055 d.A.):
Ich habe dann die Tätigkeit in dem Büro ganz eingestellt, das Büro jedoch noch aufrechterhalten. 2013 ist es erst geschlossen worden, wobei ich immer noch meine Selbständigkeit aufrechterhalte. Das besagt aber nichts. Ich habe da nur die entsprechenden Karten oder so und nutze das dann, aber Aufträge oder Büroarbeiten mache ich dort nicht mehr. Ich halte das Büro praktisch nur aus Eitelkeit offen. Es klingt einfach ein bisschen besser, wenn man sagt, man sei selbständig.
Die Kammer muss mithin davon ausgehen, dass dem Selbstverständnis des Klägers entsprechend (Protokoll Bl. 1056 d.A.),
dass ich meine Arbeit so gestalten konnte, dass ich in der Hälfte der Zeit fertig wurde, wofür andere eine normale Zeit benötigen. Ich hatte nämlich eine sehr gute Ausbildung und hatte auch viele Möglichkeiten zur Rationalisierung meiner Arbeiten. Das war während der Vollzeit-Tätigkeit...
allein eine selbständige Tätigkeit für ihn ausfüllend und sinngebend war und so auch ohne den Unfall fortgesetzt worden wäre. Dann aber muss die Prognose allein auf den Einnahmen seiner selbständigen Tätigkeit vor dem Unfall aufbauen.
Eine Kombination der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit verbietet sich, weil die unselbständige Arbeit bei der WSD ausschließlich infolge des Unfalls aufgenommen wurde. Der Kläger hat niemals behauptet, er wäre ohne den Unfall ebenfalls zur WSD gegangen, sondern stets darauf beharrt, diese Arbeit sei allein wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgenommen worden, weil man ihn in der WSD trotz seiner Behinderung geduldet habe (Bl. 1056 d.A.: "So etwas geht nur in solchen Ämtern").
3. Ausgangpunkt der selbständigen Einkünfte des Klägers könnte seiner letzten Darstellung folgend (S. 2 unten im Schriftsatz vom 11.11.2014, Bl. 1079 d.A.) ein Bruttoeinkommen vor Steuer von 28.000,00 EUR sein. Die Kammer schlägt dies den Parteien zu Vereinfachung der Beweisaufnahme und im Hinblick auf die sowieso unvermeidlichen Prognoseungewissheiten vor. Die früheren Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bleiben - wie schon im Beschluss vom 04.12.2013 im Einzelnen und unter Bezug auf die entsprechenden Darlegungen des OLG Celle ausgeführt (Bl. 958 ff. d.A.) - nicht nachvollziehbar.
II. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber, wie sich die Einkünfte des Klägers in seinem selbständigen Bauingenieurbüro nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit (§ 252 BGB) ohne den Verkehrsunfall vom 25.02.1989 bis zur Klageerhebung im Jahr 2006 entwickelt hätten.
Der Sachverständige soll dabei die Einkünfte des Klägers vor dem Unfall (vgl. Bl. 958 ff. d.A.) und den ergänzenden Vortrag der Parteien dazu und insbesondere des Klägers aus den Schriftsätzen samt ergänzenden und in Bezug genommenen Anlagen vom 31.01.2014 (Bl. 970 ff. d.A.), 17.02.2014 (Bl. 1005 ff. d.A.), 05.03.2014 (Bl. 1031 ff. d.A.), 11.11.2014 (Bl. 1078 ff. d.A.) und 11.11.2014 (Bl. 1084 f. d.A.) insoweit berücksichtigen, als sie sich auf die selbständige Tätigkeit des Klägers und die dabei erzielten Einkünfte bezieht. Die unselbständige Tätigkeit hat bei der Bewertung als Bezugsgröße außer Betracht zu bleiben.
Das Gutachten ist schriftlich nach Aktenlage zu erstellen. Eine aktuelle Betriebsanalyse unter Ansatz der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse im betroffenen Berufszweig ist nicht erforderlich.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen XXX vom 04.05.2015 (in zwei gesonderten Heftern) Bezug genommen. Zudem hat die Kammer den Sachverständigen im Termin vom 16.06.2015 ergänzend mündlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll dieser Verhandlung verwiesen (Bl. 1138 ff. d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, der ihm durch den Unfall entstandene Schaden sei nicht angemessen ausgeglichen worden. Ihm stünden die weiter mit den Anträgen 1a bis 1d und 4b geltend gemachten Forderungen insgesamt zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen (die Ziffern entsprechen der ursprünglichen Nummerierung der Anträge),
- 1a)
restlichen Verdienstausfallschaden für die Zeit seit 25. Februar 1989 bis zur Klagerhebung in Höhe von 658.055 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2002 zu zahlen;
- 1b)
Verzugszinsen auf den bereits fälligen Teil des Verdienstausfallschadens in gesetzlicher Höhe seit dem 1. April 1989 bis zum 31. Dezember 2001 auf den Betrag von vierteljährlich 6.723 €, mithin 83.903 €, zu zahlen;
- 1c)
Brutto-Altersvorsorgebeiträge, die von der Beklagten bisher ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 82.992 € zu zahlen;
- 1d)
Brutto-Krankenversicherungsbeitragsanteile der BfA-Erwerbsunfähigkeitsrente, die bis zur Klagerhebung ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 2.520 € zu zahlen;
- 4b)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf den Netto-Entschädigungsbetrag von dem Kläger künftig zu leistenden Steuern und Nachzahlungen an seine Krankenkasse gesondert zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage auch insoweit abzuweisen.
Sie verteidigt das ursprüngliche Urteil der Kammer, soweit noch über die Klage zu entscheiden ist. Der Kläger habe weiterhin seine Ansprüche nicht nachvollziehbar dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird - über die schon erwähnten Hinweis- und Beweisbeschlüsse hinaus - insbesondere Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien im zweiten erstinstanzlichen Verfahren samt den zugehörigen Anlagen und Belegen vom 31.01.2014 (Bl. 970 ff. d.A.), 17.02.2014 (Bl. 1005 ff. d.A.), 05.03.2014 (Bl. 1031 ff. d.A.), 11.11.2014 (Bl. 1078 ff. d.A.), 11.11.2014 (Bl. 1084 f. d.A.), 11.06.2015 (Bl. 1134 ff. d.A.) und 28.07.2015 (Bl. 1155 ff. d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2014 (Bl. 1052 ff. d.A.) und 16.06.2015 (Bl. 1138 ff. d.A.) nebst den darin enthaltenen Anträgen und Hinweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat, soweit sie nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Celle vom 18.09.2013 noch der Beurteilung der Kammer unterlag, nur teilweise Erfolg.
I.
1. Dem Kläger steht für den mit dem Klageantrag 1a für die Zeit seit 25. Februar 1989 bis zur Klagerhebung betroffenen Zeitraum ein restlicher Verdienstausfallschaden in Höhe von 311.122,77 € nebst anteiligen Zinsen (nach Antrag hier für den Zeitraum vom 09.03.2002 bis zur Klageerhebung am 31.10.2006, vgl. Bl. 165 f. d.A.) zu. Das folgt aus dieser Berechnung:
Offener Verdienstausfall (netto) gem. Sachverständigengutachten: | 722.786,78 €. |
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Abzüglich unstreitig (Protokoll Bl. 1142 d.A.) gezahlter Beträge von | 424.953,25 € |
verbleiben | 297.833,53 €. |
Darauf entfallen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem - wie beantragt - 09.03.2002 bis zur Klageerhebung am
31.10.2006 von | 90.981,09 €. |
---|---|
Insgesamt ergibt das | 388.814,62 €. |
Von diesem Betrag sind gem. dem Senatsurteil 14 U 167/12 S. 54, Bl. 922R (vgl. auch den Kammerbeschluss vom 04.12.2013, Bl. 960 d.A.) im Wege des Vorteilsausgleichs die Zahlungen für die Altersrente abzuziehen; das sind nach der Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2014 (Bl. 1005 f. d.A.) insgesamt
77.691,85 €. | |
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Es verbleiben für den offenen Klageantrag 1a noch | 311.122,77 €. |
Die Kammer hat dabei die Berechnungen und Bewertungen des Sachverständigen XXX zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat auch unter Berücksichtigung der in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden (vgl. im Anlagenband zum Gutachten S. 76 ff.) ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen und eines pauschalen Ansatzes für Sonderausgaben (s. S. 25 des Gutachtens) ein entgangenes Nettoeinkommen von 722.786,78 € errechnet, wobei die Einkünfte aus dem Jahr 1989 schon abgezogen sind (vgl. insb. S. 20 und 27 des Gutachtens). Dabei hat der Sachverständige im Ausgangspunkt entgangene Einkünfte von 946.881,58 € errechnet (S. 27 des Gutachtens). Dieser Betrag entspricht Nettoeinnahmen im betroffenen Zeitraum von etwa 53.000,- € jährlich. Das erscheint in Relation zu den - im Gutachten dargestellten (S. 16, 21) - durchschnittlichen Einkünften für kleine Ingenieurbüros mit 2 bis 5 Mitarbeitern von 51.829,- € im Jahr 2005 (nach bundesweiten Erhebungen des Instituts für freie Berufe) und dem "Ausgangseinkommen" des Klägers unmittelbar vor dem Unfall im Jahr 1989 von 25.282,36 € (s. S. 16 des Gutachtens) sowie der festgestellten Bereitschaft des Klägers zu überobligatorischer Arbeit nachvollziehbar.
Es besteht kein überzeugender Anhaltspunkt, von diesen Bewertungen abzuweichen, insbesondere nach Maßgabe der bereits im ersten Kammerurteil vom 29.08.2012 unter Ziffer 1.1 der Entscheidungsgründe sowie der Ausführungen des OLG Celle im Senatsurteil vom 18.09.2013 unter Buchstabe B Nr. 6. der Entscheidungsgründe (14 U 167/12 - Rdnr. 121 ff.) dargelegten Grundsätze für die Prognose der Einkommensentwicklung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig verweist. Dabei ist sich die Kammer durchaus im Klaren, dass die angesetzten Beträge, Abschläge und Zuschläge weitgehend hypothetisch und schwer zu objektivieren sind; auch der Sachverständige XXX sprach in diesem Zusammenhang von einer "Pseudogenauigkeit" (Protokoll Bl. 1140 d.A.). Sie liegt jedoch in der Natur der Sache und kann nicht dem Geschädigten angelastet werden. Mangels belastbarerer Anknüpfungspunkte erscheint es der Kammer vertretbar, die Darstellungen und den Vortrag des Klägers zur Entwicklung seines Büros nach Maßgabe der gutachterlichen Einschätzung zu bewerten und entsprechend die Prognoseentscheidung zu treffen. Der Sachverständige hat den Vortrag der Parteien in seinem Gutachten gewürdigt und fachlich bewertet.
Die Kammer geht - wie bereits in dem im Tatbestand wiedergegebenen Beschluss vom 08.12.2014 (Bl. 1090 ff. d.A.) ausgeführt, worauf wiederum verwiesen wird - entgegen der Ansicht der Beklagten davon aus, dass der Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 25.02.1989 durchgehend vollständig in seinem erlernten Beruf als Ingenieur arbeitsunfähig war und demnach die in der Zeit nach dem Unfall erzielten Einkünfte nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sind. Die Feststellungen der Sachverständigen XXX und XXX (Protokoll Bl. 1052 ff. d.A.) erlauben keine andere Bewertung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Neubegutachtung durch andere Sachverständige eine andere Bewertung begründen könnte. Hierfür sind keine überzeugenden Gründe dargetan. Der Sachverhalt steht fest. Der zu beurteilende Zeitraum und die körperlichgeistige Entwicklung des Klägers nach dem Unfall im Jahr 1989 bis zur Klageerhebung liegen erheblich zurück und lassen sich durch weitere Begutachtungen nicht näher und für die Prognose belastbarer aufklären. Die Sachverständigen haben schriftlich wie mündlich in Einzelnen sich mit der Gesamtsituation - soweit sie überhaupt aufklärbar ist - auseinandergesetzt und darauf ihre Beurteilung gestützt. Auch hier gilt dasselbe, wie schon in Bezug auf die Prognose der Einkommensentwicklung ohne den Unfall angesprochen: Die zwangsläufig verbleibenden Unsicherheiten sind nicht dem Kläger anzulasten, wenngleich das - und insoweit wieder gegen die Vorstellungen des Klägers - nicht bedeutet, dass eine "Maximalentwicklung" zugunsten des Klägers zu unterstellen ist.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Schadensschätzung ist daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge grundsätzlich nur von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und der Schaden zu schätzen (BGH, Urt. v. 03.03.1998 - VI ZR 385/96, ZfS 1998, 210 - Rdnr. 20 -worauf das OLG Celle im Urteil vom 18.09.2013 ausdrücklich Bezug nimmt, Rdnr. 123). Der Sachverständige Dahmen hat die voraussichtliche Entwicklung der Einkünfte des Klägers ohne den Unfall in diesem Rahmen bewertet und dabei auch die besonderen Umstände und das Engagement des Klägers in seinem Büro sowie bei der WSD berücksichtigt.
Die Zinsberechnung hat die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Zinssätze nach der in Anlage 1 zum Urteil ersichtlichen Berechnung eines online-Zinsrechners (http://zinsrechner.pentos.com/) vorgenommen.
2. Der Klageantrag 4b - mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf den Netto-Entschädigungsbetrag von dem Kläger künftig zu leistenden Steuern und Nachzahlungen an seine Krankenkasse gesondert zu erstatten - ist begründet. Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu ausgeführt (aaO, Rdnr. 168):
Ob es neben einem allgemeinen Feststellungsausspruch auch dieser konkreten weitergehenden Feststellung bedarf, kann abschließend erst nach Prüfung des geltend gemachten Verdienstausfallanspruchs entschieden werden. Das hängt u.a. auch davon ab, ob sich überhaupt ein derartiger weitergehender Schaden ergibt und die Berechnung nach der Brutto- oder Nettolohnmethode durchgeführt werden wird.
Wie zuvor unter 1.1 ausgeführt, besteht ein weiterer Ersatzanspruch des Klägers. Der Sachverständige hat bei seinen Berechnungen das Nettoeinkommen zugrunde gelegt (vgl. insb. S. 15 ff. des Gutachtens). Damit ist der weitere Feststellungsausspruch gerechtfertigt.
3. Die zugesprochenen Zinsen nach Klageerhebung folgen aus Verzug.
II.
Im Übrigen war die Klage, soweit die Kammer noch über sie zu entscheiden hat, abzuweisen.
1. Der Klageantrag 1 b - die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf den bereits fälligen Teil des Verdienstausfallschadens in gesetzlicher Höhe seit dem 1. April 1989 bis zum 31. Dezember 2001 auf den Betrag von vierteljährlich 6.723 €, mithin 83.903 € zu verurteilen - ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht Celle hat dazu ausgeführt (aaO, Rdnr. 157):
Allerdings fehlt es hierzu bislang - worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - zugleich an ausreichendem Vortrag zu einer ordnungsgemäßen Inverzugsetzung der Beklagten zu einem vor Ende Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand war trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten weder das Einkommen des Klägers aus dem Vorjahr des Unfalls noch das bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion erzielte Gehalt durch entsprechenden Steuerbescheid (nebst Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. durch Gehaltsabrechnungen konkret nachgewiesen. Deshalb dürfte es (selbst bei einem für den Kläger positiven Beweisergebnis zur Höhe seines Erwerbsschadens) an einer von der Beklagten zu vertretenden Nichtzahlung etwa berechtigter Teilansprüche für den Zeitraum vom Unfall bis 31. Dezember 2001 fehlen.
Weiterer Vortrag zu diesem Punkt ist nicht gehalten worden, weshalb für die Kammer kein Anlass zu einer anderen Beurteilung besteht.
2. Zum Klageantrag 1c - die Beklagte zur Zahlung von Brutto-Altersvorsorgebeiträgen, die von der Beklagten bisher ungerechtfertigt verrechnet worden seien, in Höhe von 82.992 € zu verurteilen - hat das OLG ausgeführt (aaO, Rdnr. 162 f.):
Auch wenn die zugrunde liegende Tätigkeit des Klägers überobligationsmäßig gewesen sein sollte, dürften ihm aber nach vorläufiger Einschätzung des Senats gleichwohl die Vorteile aus der nunmehr ohne sein Zutun fortlaufend angesparten Altersrente im Wege des allgemeinen Vorteilsausgleichs anzurechnen sein. Das muss aus Sicht des Senats auch dann gelten, wenn der Kläger - wie er geltend gemacht hat - ohne den Unfall eine gänzlich andere Art der Altersvorsorge (nämlich eine Investition in zu vermietende Immobilien) gewählt hätte.
Allerdings dürfte es nicht statthaft sein, dass entsprechend der bisherigen Handhabung der Beklagten pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 500 € monatlich in Abzug gebracht werden. Vielmehr müsste wohl der Beklagten aufgegeben werden, konkret für die jeweiligen Zeitabschnitte die bei ihr regressierten Rentenversicherungsbeiträge unter Vorlage der jeweiligen Abrechnungsschreiben darzulegen. Insoweit dürfte nach Ansicht des Senats eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehen, weil diese Informationen ersichtlich bei ihr vorhanden und unschwer beizubringen sind, während der Kläger über entsprechende Kenntnisse nicht selbst verfügt.
Die Beklagte hat hierzu auch auf den weiteren Hinweis der Kammer (Beschluss vom 04.12.2013, Bl. 960 d.A., unter Verweis auf das OLG-Urteil 14 U 167/12, S. 54, Bl. 922R) ergänzend vorgetragen (Schriftsatz vom 17.02.2014 (Bl. 1005 f. d.A.)) und Zahlungen von 28.541,15 €, 7.559,09 €, 1.638,50 €, 9.883,76 €, 2.832,06 €, 10.105,32 €, 4.580,64 €, 10.261,01 € und 2.290,32 €, mithin insgesamt 77.691,85 € dargestellt und belegt (Bl. 1007 ff. d.A.). Diese Zahlungen sind bei der Berechnung des zuerkannten Betrags bereits berücksichtigt worden.
Ein weitergehender Abzug für die Altersversorgung ist für den betroffenen Zeitraum nicht dargestellt. Die Differenz zwischen den vom Kläger behaupteten Gesamtabzügen von 82.992,- € und den tatsächlich regressierten 77.691,85 € beträgt somit 5.300,15 €. Der Kläger hat zudem im Schriftsatz vom 11.11.2014 (Bl. 1082 d.A.) vorgetragen, dass die von der Beklagten abgezogenen Beträge "willkürlich" seien. Das kann aber nach der ergänzenden Darstellung der Beklagten (im Schriftsatz vom 17.02.2014) nicht nachvollzogen werden. Die Berechnung des Klägers zu den einbehaltenen Beträgen bleibt zudem - weiterhin - unverständlich. Das OLG hat auch darauf hingewiesen (aaO, Rdnr. 159):
Allerdings ist - worauf der Senat schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - das klägerische Vorbringen zu dieser Position bislang nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Berechnung auf S. 18 der Klageschrift. Insoweit bedürfte es ergänzenden Vortrags. Der Kläger wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die Altersvorsorgebeiträge vom Geschädigten auch nach einem Unfall aus der ihm zugesprochenen Entschädigungszahlung aufgebracht werden müssen, da ein Selbständiger für seine Altersvorsorge selbst aufzukommen hat.
Damit ist dem Klageantrag - soweit er nach der Darstellung des Klägers noch werthaltig sein könnte - nicht stattzugeben.
3. Der Klageantrag 1d - betr. Brutto-Krankenversicherungsbeitragsanteile der BfA-Erwerbsunfähigkeitsrente, die bis zur Klagerhebung ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 2.520 € - bleibt gleichfalls weiterhin nicht nachvollziehbar. Das OLG hat ausgeführt (aaO, Rdnr. 165 f.):
Auch insoweit ist die Anspruchsbegründung des Klägers bisher nicht nachvollziehbar. Zunächst enthält die Berechnung einen Rechenfehler, weil sich die Differenz zwischen 500 € und 468 € lediglich auf 32 € (statt 42 €, wie vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegt) beläuft. Damit geht es von vornherein nur noch um einen streitigen Betrag von 1.920 €. Im Übrigen gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie zur Vorposition.
An diesem Bild hat sich nichts geändert.
4. Insgesamt steht dem Kläger somit der zum Klageantrag 1a zuerkannte Betrag von 311.122,77 € zzgl. Zinsen und ein Anspruch auf Erstattung der auf den Netto-Entschädigungsbetrag von dem Kläger künftig zu leistenden Steuern und Nachzahlungen an seine Krankenkasse zu. Weitergehende Ansprüche sind durch den rechtskräftigen Feststellungsausspruch gesichert, wie vom OLG Celle im Urteil 14 U 167/12 im Einzelnen dargelegt. Über den Schmerzensgeldanspruch und den anderen vom Kläger begehrten Schadensersatz (einschl. des Haushaltsführungsschadens) hat das Oberlandesgericht ebenfalls schon abschließend entschieden.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Kläger obsiegte (teilweise) hinsichtlich der Klageanträge zu 2 (Schmerzensgeld) in Höhe von 19.000,00 € und zu 4a (Feststellung - Wert des Antrags gem. Beschluss vom 12.10.2006, Bl. 149 d.A.: 365.360,00 €) sowie mit dem vorliegenden Urteil zum Verdienstausfall in Höhe von 311.122,77 €. Das summiert sich auf 695.482,77 € und damit knapp 49 % des ursprünglichen Streitwerts der Klage. Über die Kosten des Rechtsstreits war infolge der OLG-Entscheidung insgesamt - einschl. des Berufungsverfahrens - zu entscheiden, weshalb hierbei der Gesamtstreitwert von 1.428.500,00 € (gem. Beschluss Bl. 149 f. d.A.) zugrundezulegen war.
Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Streitwert nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG für das weitere Verfahren vor der Kammer nicht mehr anzusetzen war. Es standen nun noch im Streit der Klageantrag zu 1a mit 658.055,00 €, der Klageantrag zu 1b mit 83.903,00 €, der Antrag zu 1c mit 82.992,00 €, der Antrag zu 1d mit 2.520,00 € sowie der Feststellungsantrag zu 4b, den die Kammer der Wertfestsetzung im Beschluss vom 12.10.2006 (Bl. 150 d.A.) entsprechend mit 65.600,00 € bewertet hat. Die Summe dieser verbliebenen Beträge ergibt 893.070,00 €.