Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.09.2011, Az.: 4 PA 4/11

Ansehung einer als nach § 536 Abs. 1 BGB angemessen herabgesetzten Miete als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.09.2011
Aktenzeichen
4 PA 4/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 25751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0919.4PA4.11.0A

Fundstellen

  • DWW 2011, 387-388
  • NZM 2012, 284
  • NordÖR 2012, 56
  • ZMR 2012, 68

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nach § 536 Abs. 1 BGB angemessen herabgesetzte Miete ist als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen.

  2. 2.

    Besteht allerdings ein Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Mietminderung, ist zunächst der Ausgang dieser mietrechtlichen Streitigkeit abzuwarten, bevor der geminderte Mietzins der Wohngeldberechnung zu Grunde gelegt werden kann.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die auf Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage abgelehnt hat, ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da das Rechtsschutzbegehren des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und der Kläger deshalb nach§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat.

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger ausgehend von den von ihm seit Mai 2010 um ca. 50% reduzierten Mietzinszahlungen keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld hat.

4

Nach § 4 Nr. 2 WoGG richtet sich das Wohngeld u.a. nach der zu berücksichtigenden Miete. Miete ist nach § 9 Abs. 1 WoGG das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses. Liegt der gesetzliche Minderungstatbestand des § 536 BGB vor, wirkt dieser dahingehend, dass die herabgesetzte Miete als die vereinbarte Miete gilt (Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 536 Rn. 32). Denn nach § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, nur zur Entrichtung einer angemessen herabgesetzten Miete verpflichtet, der Mietzins also unmittelbar kraft Gesetzes angemessen herabgesetzt, ohne dass der Mieter sich hierauf berufen oder der Vermieter hiermit einverstanden sein muss (Palandt, a.a.O., § 536 Rn. 1, 32). Demnach ist die angemessen herabgesetzte Miete auch wohngeldrechtlich als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: Mai 2011, § 9 Rn. 28).

5

Besteht allerdings ein Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Mietminderung, ob etwa ein Mangel der Mietsache im Sinne des§ 536 Abs. 1 BGB vorliegt und / oder in welchem Umfange die Miete angemessen herabzusetzen ist, ist der Ausgang dieser mietrechtlichen Streitigkeit abzuwarten, vom Mieter / Wohngeldantragsteller gegebenenfalls ein rechtskräftiges Urteil über den Ausgang dieses Rechtsstreits vorzulegen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 WoGG) und der darin festgestellte geminderte Mietzins der Wohngeldberechnung zu Grunde zu legen (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 9 Rn. 28; Ziffern 9.12 und 27.22 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009).

6

Hier streiten der Kläger und sein Vermieter ausweislich des vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 eingereichten Schriftverkehrs zwar u.a. darüber, ob das Haus des Vermieters bzw. die Wohnung des Klägers von Mäusen befallen ist, wer dafür gegebenenfalls die Verantwortung trägt und auf welche Weise die Mäuse zu beseitigen sind. In keinem der von dem Kläger vorgelegten Schreiben stellt der Vermieter des Klägers jedoch die von dem Kläger vorgenommene Kürzung des Mietzinses um ca. 50% (jedenfalls) seit Mai 2010 als angemessene Herabsetzung des Mietzinses im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB in Frage, für die es nach der Darstellung des Klägers neben dem genannten Mäusebefall offenbar auch noch weitere Gründe, wie die nach wie vor nicht ordnungsgemäß behobenen Folgen des Wasserschadens in der Küche der Wohnung des Klägers und der insgesamt marode Zustand des Hauses, gibt. Es bestehen dementsprechend auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter den Kläger insoweit in Anspruch nehmen und wegen des nicht gezahlten Mietzinses das Mietverhältnis kündigen und / oder den Kläger auf Zahlung des vollen Mietzinses verklagen will. Ein Streit zwischen dem Kläger und seinem Vermieter über die Minderung des Mietzinses, dessen Ausgang nach dem oben Gesagten abzuwarten wäre, kann auf der Grundlage dieses Sachverhalts nicht festgestellt werden.

7

Hier ist daher der geminderte Mietzins als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen mit der Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld hat.