Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2011, Az.: 1 PA 171/11

Zuständigkeit des Senats bei einer Entscheidung über die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung durch den Einzelrichter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2011
Aktenzeichen
1 PA 171/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 25656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0914.1PA171.11.0A

Fundstelle

  • DVBl 2011, 1376

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Über die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung durch den Einzelrichter entscheidet der Senat, weil es sich um ein selbständiges Rechtsmittelverfahren handelt

  2. 2.)

    Allein die Tatsache einer verzögerlichen Behandlung des Prozesskostenhilfeantrags führt nicht zu dessen Stattgabe

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde nachdem seine Klage bereits mit Urteil vom 28. Februar 2011 abgewiesen worden war. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28. Februar 2011 hat der Kläger zurückgenommen. Das Zulassungsverfahren ist mit Beschluss des Senats vom 19. August 2011 (1 LA 148/11) eingestellt worden. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2010 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Begründung seines Antrags legte er mit Schriftsatz vom 10. März 2010 vor. Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 erwiderte der Beklagte und legte die Verwaltungsvorgänge vor. Einen Vorschlag des Verwaltungsgerichts zur gütlichen Einigung vom Dezember 2010 lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 ab. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab durch Urteil, das am 23. Juni 2011 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 lehnte das Verwaltungsgericht dann den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 3. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, für die Feststellung der Erfolgsaussichten des dem Prozesskostenhilfeantrag zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens dürfe dann nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden, wenn die Entscheidung des Gerichts grundlos verzögert worden sei und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert habe. Der Prozesskostenhilfebeschluss sei erst gut einen Monat nach dem Urteil erlassen worden und stütze sich für die Feststellung der Erfolgsaussichten auf das Urteil. Die Voraussetzungen für den Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses seien bis zur ersten mündlichen Verhandlung vollständig erfüllt gewesen. Spätestens in der Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung hätte daher der stattgebende Prozesskostenhilfebeschluss ergehen müssen.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheidet der Senat, weil eine Anwendung des § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO nicht in Betracht kommt, denn bei der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss geht es nicht um ein Nebenverfahren, sondern um eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren, auf die der Gedanke des § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO keine Anwendung finden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rdn. 235a; Bader, in: Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 166 Rdn. 57; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.11.2006 - 11 S 1918/06 -, NVwZ-RR 2007, 2010; VGH München, Beschl. v. 11.8.2005 - 24 C 05.1190 -, zitiert nach [...]; OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2009 - 13 E 1694/08 -, NVwZ-RR 2009, 502; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 166 Rdn. 19; OVG Weimar, Beschl. v. 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 -, NVwZ-RR 2008, 286; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, NVwZ-RR 2007, 211).

3

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Liegt der Prozesskostenhilfeantrag vollständig vor, ist über ihn zu entscheiden, nachdem der Gegner dazu gehört worden ist. Von der herrschenden Meinung wird als Zeitpunkt für die Entscheidung über die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der Entscheidungsreife und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Entscheidung des Gerichts angesehen (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 166 Rdn. 14a; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2010 - 4 PA 117/10 -, Rechtsprechungsdatenbank des OVG = [...]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.2.2005 - 1 O 338/04 -, NVwZ-RR 2006, 509; offen gelassen in BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007, Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 42; BVerfG, 3. Kammer Erster Senat, Beschl. v. 3.6.2003 - 1 BvR 1355/02 -, zitiert nach [...]; Kammerbeschl. v. 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489; Kammerbeschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -; Kammerbeschl. v. 19.2.2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060). Eine Verzögerung der Entscheidung durch das Gericht darf nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Das heißt jedoch nicht, dass bereits allein die Tatsache einer verzögerten Behandlung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in jedem Fall, d.h. unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache Grund gibt für eine positive Entscheidung über den Antrag. Die Verzögerung darf sich nur nicht auf die Bewertung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auswirken, etwa weil sich durch die Verzögerung die Beweissituation verschlechtert oder verändert hat. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Wie der Verfahrensgang zeigt, ist die mündliche Verhandlung angesetzt und durchgeführt unmittelbar nachdem der Kläger die vom Gericht vorgeschlagene einvernehmliche Einigung abgelehnt hatte. Eine Beweisaufnahme ist für die mündliche Verhandlung weder durchgeführt noch im Laufe des Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung angeregt oder auch nur angesprochen worden und nach dem Sachverhalt und den Gründen des Urteils auch nicht notwendig gewesen. In der mündlichen Verhandlung sind - jedenfalls ergibt sich Entsprechendes weder aus dem Protokoll noch dem Urteil und ist auch nicht vom Kläger vorgetragen - neue Aspekte, die nicht bereits in den zuvor gewechselten Schriftsätzen angesprochen waren, nicht aufgetaucht. Damit unterschied sich die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von der zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags, also nach Eingehen der Stellungnahme des Beklagten und der Verwaltungsvorgänge im April 2010, die auch Grundlage für den Vorschlag zur gütlichen Einigung waren. Das Urteil in der Hauptsache, auf dessen Gründe der ablehnende Beschluss über den Prozesskostenhilfeantrag vom 28. Juli 2011 Bezug nimmt, basiert folglich allein auf den Erkenntnissen aus den Schriftsätzen der Beteiligten vom März und April 2010. Damit beruht - mittelbar - auch der Beschluss über die Prozesskostenhilfe allein auf diesen Erkenntnissen. Die Streitfrage, ob auf den Erkenntnisstand bei Entscheidungsreife für den Antrag auf Prozesskostenhilfe oder bei der tatsächlichen Entscheidung über den Antrag abzustellen ist, wirkt sich deshalb hier ebenso wenig aus, wie das "Verbot", eine verzögerliche Sachbehandlung zum Nachteil der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch Rücknahme - hier des Antrags auf Zulassung der Berufung - im Rahmen einer (Beschwerde-)Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist (BFH, Beschl. v. 25.11.2004 - VI B 289/00 -, zitiert nach [...]). Hat sich die Rechtslage vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag bis zur tatsächlich getroffenen Entscheidung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Antragstellers verändert, ist durch die verzögerte Entscheidung über den Antrag ein Nachteil für den Kläger und Prozesskostenhilfeantragsteller nicht entstanden. Weitere Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht angeführt.