§ 9 FeuVO - Abführung von Abgasen
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
- 1.
den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein, wobei ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Gesamtnennleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
- 2.
Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und
- 3.
bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 NBauO entspricht, am Dachfirst austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, wenn diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160° C nicht überschreiten.
(2) 1Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Gebäudeaußenwand ins Freie abgeführt werden, wenn Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Die Abgase müssen so in den freien Luftstrom abgeführt werden, dass sie nicht in Räume eintreten oder zurückgeführt werden können.