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§ 10 FeuVO - Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Für die Aufstellung von

  1. 1.

    Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,

  2. 2.

    Blockheizkraftwerken in Gebäuden und

  3. 3.

    ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(2) 1Nur in Räumen, die die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erfüllen, dürfen aufgestellt werden:

  1. 1.

    Sorptionswärmepumpen mit einer Gesamtnennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,

  2. 2.

    Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW nutzen,

  3. 3.

    Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW,

  4. 4.

    Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,

  5. 5.

    Blockheizkraftwerke mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 35 kW und

  6. 6.

    ortsfeste Verbrennungsmotoren.

2Auch Kombinationen von Sorptionswärmepumpen, Wärmepumpen, die Abgaswärme von Feuerstätten nutzen, Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern oder Blockheizkraftwerken, die einzeln nicht unter Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 fallen, gemeinsam betrieben werden können und eine Gesamtnennleistung und Antriebleistung von insgesamt mehr als 100 kW aufweisen, dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erfüllen. 3 In die Berechnung ist die Nennleistung von Feuerstätten einzubeziehen, die in Kombination mit den in Satz 2 genannten Anlagen gemeinsam betrieben werden können. 4 § 5 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch gesonderte, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. 2Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. 3Soweit die Leitungen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren angeordnet sind, finden § 7 Abs. 5 und 8 und § 8 entsprechende Anwendung.

(4) 1Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und der Abgase der Feuerstätten sichergestellt ist. 2 § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.