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§ 8 FeuVO - Abstände von Abgasanlagen und Schächten für Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Abgasanlagen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen

  1. 1.

    bei Nennleistung der Feuerstätten keine höhere Temperatur als 85° C und

  2. 2.

    bei Rußbränden in Schornsteinen keine höhere Temperatur als 100° C auftreten kann.

(2) 1Bei hinterlüfteten Abgasanlagen sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn

  1. 1.

    die Abstandsmaße eingehalten werden, die durch harmonisierte technische Spezifikationen (Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung [EU] Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates) vorgegeben sind,

  2. 2.

    bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten ist oder

  3. 3.

    bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist.

2Für Verbindungsstücke genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein Abstand von 10 cm, soweit die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. 3Bei Abgasleitungen außerhalb von Schächten für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300° C genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2

  1. 1.

    ein Abstand von 20 cm und

  2. 2.

    ein Abstand von 5 cm, soweit die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160° C beträgt.

4Bei Abgasanlagen nach Satz 1 Nr. 3 ist abweichend von Satz 1 Nr. 3

  1. 1.

    zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend und

  2. 2.

    zu Bauteilen mit geringer Fläche, wie Fußleisten und Dachlatten, kein Abstand erforderlich, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird.

(3) 1Bei Schächten, in denen Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C verlegt sind und die allein oder zusammen mit den Abgasanlagen einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m2 K/W und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 2Feuerwiderstandsfähige Schächte, in denen Abgasleitungen verlegt sind, brauchen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen keinen Abstand einzuhalten, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 120° C beträgt. 3Beträgt die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung mehr als 120° C, aber nicht mehr als 200° C, so braucht bei diesen Schächten kein Abstand eingehalten zu werden, wenn eine Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und von mindestens 3 cm in sonstigen Fällen gewährleistet ist.

(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, so müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

(5) 1Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem belüfteten Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder

  2. 2.

    in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

2Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160° C beträgt.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 5 können die Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise erfüllt werden.