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Feuerungsverordnung (FeuVO) *)

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 27. März 2008 (Nds. GVBl. S. 96 - VORIS 21072 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 199)

Aufgrund des § 95 Abs. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird verordnet:

Inhaltsübersicht (2)§§
Geltungsbereich1
Begriffe2
Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten3
Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen4
Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Nennleistung oder Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW5
Aufstellräume für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW6
Abgasanlagen7
Abstände von Abgasanlagen und Schächten für Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen8
Abführung von Abgasen9
Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren10
Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen11
Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen12
Dampfkesselanlagen13
Übergangsregelungen14
Inkrafttreten15

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1990 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.