§ 11 FeuVO - Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen
- 1.
Holzpellets von mehr als 6.500 kg,
- 2.
sonstige feste Brennstoffe von mehr als 15.000 kg,
- 3.
Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit insgesamt mehr als 5.000 l oder
- 4.
Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt mehr als 16 kg
nur in gesonderten Räumen gelagert werden, die nicht anderweitig genutzt werden (Brennstofflagerräume). 2Das Fassungsvermögen der Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff darf je Brennstofflagerraum insgesamt 100.000 l nicht überschreiten. 3Das Fassungsvermögen der Behälter für Flüssiggas darf je Brennstofflagerraum insgesamt 6.500 l und je Gebäude oder Brandabschnitt insgesamt 30.000 l nicht überschreiten.
(2) 1Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. 2Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3Durch die Decken und Wände dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
- 1.
gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
- 2.
an den Zugängen mit der Aufschrift "Heizöllagerung" oder "Dieselkraftstofflagerung" gekennzeichnet sein.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
- 1.
müssen ständig wirksam belüftet sein,
- 2.
dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
- 3.
müssen mit ihren Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
- 4.
müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Flüssiggasanlage" gekennzeichnet sein und
- 5.
dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Nummer 1 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung entsprechen.
(5) 1 Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. 2Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. 3Absatz 4 Nr. 5 gilt entsprechend.