§ 6 FeuVO - Aufstellräume für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden. 2 § 5 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Heizräume dürfen
- 1.
nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, von Wärmepumpen, von Blockheizkraftwerken, von ortsfesten Verbrennungsmotoren, für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen, und
- 2.
mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, mit notwendigen Treppenräumen, mit Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie, mit Sicherheitsschleusen sowie mit Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
2Werden in Heizräumen Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW aufgestellt, so gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
(3) Heizräume müssen
- 1.
mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m,
- 2.
einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und
- 3.
Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen,
haben.
(4) 1Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. 2Öffnungen in Decken und Wänden von Heizräumen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume im Übrigen die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(5) 1Heizräume müssen für die Durchlüftung unten und oben eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 oder entsprechend angeordnete Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. 2 § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) 1Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 erfüllen. 2Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
(7) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,
- 1.
eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und
- 2.
ohne Öffnungen sein.