§ 14 FeuVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Brennstofflagerräume für mehr als 6 500 kg Holzpellets (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und sonstige Räume für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets (§ 12 Abs. 5), die am 1. September 2020 bereits bestehen oder aufgrund eines vor dem 1. September 2020 eingeleiteten Verfahrens errichtet worden sind oder errichtet werden, sind
- 1.
bis zum 1. September 2022 an die Anforderungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 und
- 2.
bis zum 1. März 2021 an die Anforderungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2
anzupassen.
(2) Für die vor dem 1. September 2020 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer am 31. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.