§ 3 FeuVO - Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muss eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien sichergestellt sein.
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 50 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum
- 1.
eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 ,
- 2.
zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 oder
- 3.
Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten
hat.
(3) 1Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum ins Freie führende Öffnungen, deren lichter Querschnitt insgesamt mindestens 150 cm2 zuzüglich mindestens 2 cm2 für jedes über 50 kW Gesamtnennleistung hinausgehende Kilowatt beträgt, oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat. 2Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(4) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden.
(5) 1Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen weder einen Verschluss haben noch zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. 2Der erforderliche Querschnitt darf weder durch den Verschluss noch durch Gitter verengt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise sichergestellt werden.
(7) 1Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. 2Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.