FeuVO,NI - Feuerungsverordnung

Feuerungsverordnung (FeuVO) *)

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 27. März 2008 (Nds. GVBl. S. 96 - VORIS 21072 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 199)

Aufgrund des § 95 Abs. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird verordnet:

Inhaltsübersicht (2)§§
Geltungsbereich1
Begriffe2
Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten3
Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen4
Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Nennleistung oder Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW5
Aufstellräume für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW6
Abgasanlagen7
Abstände von Abgasanlagen und Schächten für Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen8
Abführung von Abgasen9
Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren10
Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen11
Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen12
Dampfkesselanlagen13
Übergangsregelungen14
Inkrafttreten15

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1990 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 FeuVO - Geltungsbereich

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Amtliche Abkürzung
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Diese Verordnung gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfeste Verbrennungsmotoren und deren Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase sowie für die Lagerung von Brennstoffen. 2Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, wenn diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. 3Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

(2) Die Verordnung gilt auch für Dampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können.

(3) Die Verordnung regelt ferner die erforderliche Beschaffenheit und Anordnung von Gasleitungsanlagen.

§ 2 FeuVO - Begriffe

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FeuVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    Nennleistung:

    1. a)

      bei Feuerstätten mit Typenschild aber ohne Zusatzschild die auf dem Typenschild angegebene höchste Leistung,

    2. b)

      bei Feuerstätten mit Typenschild und Zusatzschild die auf dem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung,

    3. c)

      bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung und

    4. d)

      bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung;

  2. 2.

    Gesamtnennleistung:

    die Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, die gleichzeitig in einem Raum oder in miteinander verbundenen Räumen betrieben werden können;

  3. 3.

    raumluftunabhängige Feuerstätte:

    Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströmt und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann;

  4. 4.

    Flüssiggas:

    Propan, Butan und deren Gemische.

§ 3 FeuVO - Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muss eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien sichergestellt sein.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 50 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum

  1. 1.

    eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 ,

  2. 2.

    zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 oder

  3. 3.

    Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten

hat.

(3) 1Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum ins Freie führende Öffnungen, deren lichter Querschnitt insgesamt mindestens 150 cm2 zuzüglich mindestens 2 cm2 für jedes über 50 kW Gesamtnennleistung hinausgehende Kilowatt beträgt, oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat. 2Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(4) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden.

(5) 1Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen weder einen Verschluss haben noch zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. 2Der erforderliche Querschnitt darf weder durch den Verschluss noch durch Gitter verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise sichergestellt werden.

(7) 1Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. 2Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 FeuVO - Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. 1.

    in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren und

  2. 2.

    in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300° C beträgt.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, dürfen in Gebäuden, aus denen Luft mithilfe von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. 1.

    ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Raumluft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,

  2. 2.

    die Abgasabführung durch Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,

  3. 3.

    die Abgase der Feuerstätten über die Raumluft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder

  4. 4.

    anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) 1Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. 1.

    die einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennleistung haben,

  2. 2.

    die für die Durchlüftung unten und oben eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 haben oder

  3. 3.

    die zusammen mit mindestens einem benachbarten Raum durch in derselben Wand unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 einen zusammenhängenden Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennleistung haben.

2 § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist; bei Gas-Haushalts-Kochgeräten genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.

(5) In einem Raum, dessen Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, darf eine Feuerstätte für Flüssiggas nur aufgestellt werden, wenn

  1. 1.

    sie eine Flammenüberwachung hat und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in Gefahr drohender Menge nicht austreten kann oder über eine maschinelle Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(6) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens den vom Hersteller angegebenen Abstand oder, wenn diese Angaben fehlen, einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten oder so abgeschirmt sein, dass an Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höhere Temperatur als 85° C erreicht wird.

(7) 1Besteht der Fußboden vor der Feuerraumöffnung einer Feuerstätte für feste Brennstoffe aus brennbaren Baustoffen, so ist eine für den Brandschutz ausreichende Fläche vor dieser Öffnung durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu überdecken. 2Die Fläche ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sie sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstreckt.

(8) 1Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm einhalten. 2Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

(9) 1Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650° C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. 2Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.