§ 9 FeuVO - Abführung von Abgasen
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
- 1.
den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein, wobei ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Gesamtnennleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
- 2.
Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und
- 3.
bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 NBauO entspricht, am Dachfirst austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.