§ 2 FeuVO - Begriffe
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Nennleistung:
- a)
bei Feuerstätten mit Typenschild aber ohne Zusatzschild die auf dem Typenschild angegebene höchste Leistung,
- b)
bei Feuerstätten mit Typenschild und Zusatzschild die auf dem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung,
- c)
bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung und
- d)
bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung;
- 2.
Gesamtnennleistung:
die Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, die gleichzeitig in einem Raum oder in miteinander verbundenen Räumen betrieben werden können;
- 3.
raumluftunabhängige Feuerstätte:
Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströmt und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann;
- 4.
Flüssiggas:
Propan, Butan und deren Gemische.