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§ 2 FeuVO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    Nennleistung:

    1. a)

      bei Feuerstätten mit Typenschild aber ohne Zusatzschild die auf dem Typenschild angegebene höchste Leistung,

    2. b)

      bei Feuerstätten mit Typenschild und Zusatzschild die auf dem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung,

    3. c)

      bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung und

    4. d)

      bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung;

  2. 2.

    Gesamtnennleistung:

    die Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, die gleichzeitig in einem Raum oder in miteinander verbundenen Räumen betrieben werden können;

  3. 3.

    raumluftunabhängige Feuerstätte:

    Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströmt und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann;

  4. 4.

    Flüssiggas:

    Propan, Butan und deren Gemische.